Logo

LfDI-Newsletter Nr. 3 - 2020

Liebe Leserinnen und Leser, liebe Nutzerinnen und Nutzer,

der Sommer dieses Jahr ist nicht nur warm und sonnig, sondern auch ereignisreich.

Ein Ereignis, das die Datenschutzwelt derzeit stark bewegt, ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der den EU-U.S.-Privacy Shield für ungültig erklärt hat (C-311/18 vom 16.7.2020). Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) hat das Urteil noch am selben Tag ausgewertet und im Rahmen von FAQs als Hilfestellung für die betroffenen Unternehmen und interessierte Öffentlichkeit die Quintessenz der Entscheidung herausgearbeitet. Auch der Europäische Datenschutzausschuss sowie die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder blieben nicht untätig und haben sich bereits positioniert. An den noch offenen Fragen wird intensiv gearbeitet.

Neben diesem Paukenschlag beschäftigen die Datenschutzaufsichtsbehörden weiterhin Datenschutzfragen rund um die Corona-Pandemie und die deswegen ergriffenen Infektionsschutzmaßnahmen. Dass von den Geschäftsinhabern und Gaststättenwirtinnen und –wirten Kontaktdaten der Gäste und Kunden zum Infektionsschutz erfasst werden müssen und wie dies datenschutzkonform möglich ist, habe ich bereits in meinem letzten Newsletter an Sie thematisiert.

Die so gewonnenen Daten haben auch das Interesse der Strafverfolgungsbehörden geweckt, die sich in konkreten Einzelfällen aus den Daten die Gewinnung von Zeugen oder anderer Hinweise im Fall des Vorliegens einer Straftat versprechen. Welche Hürden der Herausgabe der Kontaktdaten an die Strafverfolgungsbehörden begegnen sollten, und noch vieles mehr thematisiere ich in diesem Newsletter.

Ich wünsche Ihnen viel Ertrag beim Lesen. Bleiben Sie weiterhin gesund.

Ihr Prof. Dr. Dieter Kugelmann


Inhaltsverzeichnis

I. EuGH-Urteil zum Schrems II-Verfahren – Standardvertragsklauseln weiterhin grundsätzlich anwendbar, EU-U.S.-Privacy Shield ungültig

II. Positionierung der Datenschutzkonferenz und des Europäischen Datenschutzausschusses zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer („Schrems II“)

III. Datenschutzkonformität und Freiwilligkeit der Corona-Warn-App

IV. Umgang mit "Fake News" - LfDI beteiligt sich mit "Datenfunk" an Woche der Medienkompetenz

V. Zugriff der Polizeibehörden auf Corona-Gästelisten: Es muss eine hohe Hürde geben

VI. Gemeinsame Erklärung zu der datenschutzkonformen Verwendung von Funkwasserzählern

VII. Schutz von im Verwaltungsverfahren erlangten Informationen

VIII. Worauf Berufsgeheimnisträger bei der Kommunikation via E-Mail achten müssen

IX. LfDI führt Datenschutz-Sprechstunden gemeinsam mit Abgeordneten des Landtags Rheinland-Pfalz durch

X. Informationsbogen zu den Veröffentlichungspflichten von Umweltinformationen


Internationaler Datenverkehr

EuGH-Urteil zum Schrems II-Verfahren – Standardvertragsklauseln weiterhin grundsätzlich anwendbar, EU-U.S.-Privacy Shield ungültig

Die Spannung stieg bis zum Schluss und endete mit einem Paukenschlag des EuGH. Am 16.07.2020 sprach der EuGH sein Urteil im Schrems II-Verfahren. Gegenstand des Verfahrens waren vor allem die Standardvertragsklauseln 2010/87/EU der EU-Kommission – das vermutlich meistgenutzte Transferinstrument im Sinne des Kapitel V DS-GVO für Datenübermittlungen in Drittländer. Die EU-Richter ließen es sich jedoch nicht nehmen, im gleichen Atemzug über das Schicksal des EU-U.S.-Privacy Shield zu entscheiden und dessen Ungültigkeit zu bescheinigen. Daher stehen insbesondere im Hinblick auf Datenübermittlungen in die USA schwierige Zeiten bevor, sowohl für die Verantwortlichen als auch für die Aufsichtsbehörden in der EU.

Die zutreffende Auslegung des Urteils und die entsprechende Umsetzung fordern beide Seiten heraus. Die Aufsichtsbehörden verständigen sich derzeit hinsichtlich der Auslegung des Urteils, um eine EU-weit einheitliche Anwendung des Datenschutzrechts zu gewährleisten. Ergebnisse werden auf der Webseite des Europäischen Datenschutzausschusses veröffentlicht.

Den LfDI haben bereits zahlreiche Anfragen erreicht. Wir bitten um Verständnis, wenn aufgrund begrenzter Ressourcen nicht auf alle individuellen Fragen eingegangen werden kann. Um auf den großen Beratungsbedarf schnellstmöglich zu reagieren, hat der LfDI in seinem Internetangebot eine erste FAQ-Liste rund um das EuGH-Urteil zusammengestellt und wird diese sukzessive ergänzen, da eine Reihe rechtlicher Fragen noch ungeklärt sind. Auch der Europäische Datenschutzausschuss hat eine FAQ-Liste erarbeitet. Wir empfehlen daher, die Webseite in regelmäßigen Abständen aufzurufen, um aktuelle Informationen zu erhalten: https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/datenuebermittlung-in-drittlaender/

Weitere Informationen:

Pressemeldung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.7.2020

EuGH-Urteil C-311/18 vom 16.7.2020

Standard-Datenschutzklauseln der EU-Kommission

FAQs zum EuGH-Urteil C-311/18 vom 16.7.2020


Internationaler Datenverkehr

Positionierung der Datenschutzkonferenz und des Europäischen Datenschutzausschusses zum
Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer („Schrems II“)

Am heutigen Tage wurde die Pressemitteilung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder "Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer („Schrems II“) stärkt den Datenschutz für EU-Bürgerinnen und Bürger" veröffentlicht. 

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) sieht mit diesem Urteil die Datenschutzgrundrechte der Bürgerinnen und Bürger in der Europäischen Union gestärkt. Dazu fasst die Datenschutzkonferenz die Auswirkungen des Urteils für für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA und andere Drittländer zusammen.

Nach dem Urteil des EuGH hat der Europäische Datenschutzausschuss nach einer ersten Stellungnahme in seiner Sitzung am 23. Juli 2020 zentrale Fragen und Antworten (FAQ) zur Umsetzung des Urteils veröffentlicht. Die DSK befürwortet die Positionierung des Europäischen Datenschutzausschusses. Der englische Text der FAQ ist auf der Webseite des Europäischen Datenschutzausschusses unter edpb.europa.eu/news/news/2020/european-data-protection-board-publishes-faq-document-cjeu-judgment-c-31118-schrems_de zu finden.

Weitere Informationen:

Pressemitteilung der Datenschutzkonferenz vom 28.07.2020: "Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer („Schrems II“) stärkt den Datenschutz für EU-Bürgerinnen und Bürger"

Zentrale Fragen und Antworten (FAQ) des Europäischen Datenschutzausschusses zur Umsetzung des Urteils


Corona/Medien/Technik

Datenschutzkonformität und Freiwilligkeit der Corona-Warn-App

Zur Debatte um den Einsatz der Corona-Warn-App erklärt der LfDI Prof. Dr. Dieter Kugelmann: "Mehrere Millionen Bundesbürger nutzen mittlerweile die Corona-Warn-App. Aus Sicht der Datenschützer in Deutschland ist die vom Robert Koch-Institut betriebene App in Ordnung, und man kann sie guten Gewissens herunterladen. Allerdings werden die Stimmen von Unternehmern, Veranstaltern und anderen Verantwortlichen lauter, die überlegen, die App als Eintrittskarte für Konzerte, Veranstaltungen oder gar für Betriebsstätten zu verlangen. Aus Datenschutz-Sicht sind entsprechende Gedankenspiele kontraproduktiv und zu verwerfen. Nur weil die App in Deutschland dezentral organisiert und freiwillig ist, haben mehrere Millionen Menschen diese heruntergeladen und nutzen sie guten Gewissens. Wenn Bürgerinnen und Bürger nun bestimmte Angebote und Dienstleistungen nur noch in Anspruch nehmen könnten, wenn sie ein Smartphone mit der Corona-Warn-App dabei hätten, würde dies die Freiwilligkeit untergraben. Mühsam erarbeitetes Vertrauen würde leichtfertig verspielt. Eine entsprechende Entwicklung wäre mittel- und langfristig fatal. Die Corona-Warn-App muss freiwillig bleiben." 

So war etwa in Medienberichten zu lesen, Mainzplus City Marketing erwäge oder habe erwogen, dass Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen in Mainz die App vorzeigen sollten oder müssten. Der LfDI ist von einem Bürger angeschrieben worden mit der Bitte, dies zu prüfen. Aus Sicht des LfDI ist es rechtlich in aller Regel unzulässig, wenn Veranstalter oder Geschäftsinhaber die Verwendung der Corona-Warn-App als Voraussetzung zum Zutritt verlangen. Überdies wäre ein entsprechendes Ansinnen nicht zielführend: Personen, die beim Einlass ihr Handy vorgezeigt haben, könnten direkt im Anschluss Bluetooth deaktivieren. Der beabsichtigte Zweck (Gesundheitsschutz) kann über die Verpflichtung, die App vorzuzeigen, also nicht erreicht werden.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hat unmissverständlich klargestellt, dass der Ansatz der Freiwilligkeit nicht durch eine zweckentfremdende Nutzung untergraben werden dürfe: "Der Zugang zu behördlichen Einrichtungen, Arbeitsstätten, Handelsgeschäften, Gastronomiebetrieben und Beherbergungsstätten, Sportstätten, etc. darf nicht vom Vorweisen der App abhängig gemacht werden. Hierbei würde es sich um eine zweckwidrige Verwendung handeln, die bereits mit dem Konzept der Freiwilligkeit nicht vereinbar ist. Eine Diskriminierung von Personen, die die App nicht anwenden, ist auszuschließen." (siehe Pressemitteilung). Auch die zum Teil vorgebrachte Argumentation, der Kunde könne ja selbst entscheiden, ob er den Zutritt wolle und seine App vorzeige, stellt keine datenschutzrechtlich tragfähige Lösung dar: Ein solches Tauschgeschäft wäre nicht wirklich freiwillig. Hinzu kommt, dass die von der App erzeugten Daten keine ausreichenden Rückschlüsse auf eine Covid19-Infektion liefern und die Koppelung des Zugangs an das Vorzeigen der App daher keine geeignete Maßnahme darstellt, um die berechtigten Interessen der Veranstalter und Geschäftsinhaber zu wahren. 

Als zweiter Diskussionspunkt kristallisiert sich eine Frage des Beschäftigtendatenschutzes heraus: Aus Sicht des LfDI darf ein Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht verpflichten, die Corona-Warn-App auf ihren privaten Smartphones zu installieren. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich nicht so weit, als dass er Beschäftigten aufgeben könnte, auf ihrem Privatgerät eine bestimmte Hard- und Software zu verwenden. Überdies darf kein Beschäftigter darauf verpflichtet werden, durchgängig seine Kontakte und seinen Gesundheitszustand erfassen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als eine Erfassung überhaupt nur sinnvoll wäre, wenn sie auch während der Freizeit stattfinden würde. Ein solch massiver Eingriff in die Freiheit des Beschäftigten ist nicht zulässig, da dem Arbeitgeber zum Schutz seiner Beschäftigten mildere Mittel in der Form der allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Verfügung stehen. 

Weitere Informationen:

Pressemitteilung des LfDI vom 16. Juni 2020

Veröffentlichung des Bayrischen Landesamts für Datenschutzaufsicht


Podcast "Datenfunk"

Umgang mit "Fake News" - LfDI beteiligt sich an Woche der Medienkompetenz

Ob Migrationskrise oder Corona-Pandemie: Fake News haben Hochkonjunktur. Doch was ist das eigentlich für ein Phänomen, das uns seit einigen Jahren immer stärker beschäftigt? Philipp Richter spricht in der Folge des LfDI-Podcasts "Datenfunk" zu Fake News mit dem Medienpädagogen Friedhelm Lorig darüber, wie sich Fake News verbreiten, welchen Schaden sie anrichten, wie man sie erkennen kann und wie man mit ihnen umgehen sollte.

Pressemitteilung zu Fake News vom 23.06.2020.

Mehr Informationen:

Woche der Medienkompetenz Rheinland-Pfalz

Geolino Podcast Fake News

Wikipedia: Fake News

Beitrag des Südkurier: Erfolgreiche Fake News

Mimikama.at

Correctiv.org

Bundeszentrale für politische Bildung: Fake News

MDR: 10 Corona-Fake News

NDR: Corona-Fake News

BR: Fake News im Netz erkennen

Saferinternet.at: Falschmeldungen erkennen

ARD-Faktenfinder

Factsforfriends.now.sh

Klicksafe.de: Fake News

Journalisten-tools.de: Bilder rückwärts suchen


Corona/Sicherheit

Zugriff der Polizeibehörden auf Corona-Gästelisten: Es muss eine hohe Hürde geben

Bundesweit häufen sich Berichte, wonach Polizistinnen und Polizisten auf die Corona-Gästelisten zugreifen. Die Kontaktdaten der Gaststättenbesucherinnen und -besucher werden durch die Gaststättenbetriebe erhoben und gespeichert zu dem Zweck, im Falle einer Infektion den Gesundheitsbehörden mögliche Kontaktpersonen benennen zu können. Dazu sollen die Gaststättenbetriebe diese Daten für  einen Monat vorhalten und danach löschen. Grundsätzlich sollen die Daten gem. § 7 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 der 10. Coronabekämpfungsverordnung (10. CoBeVO), zu keinem anderen Zweck verarbeitet werden dürfen. Diese Datenerfassung trifft weitestgehend auf Verständnis der Gäste, der Infektionsschutz schützt nicht zuletzt auch deren Gesundheit. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es jedoch erforderlich, dass nur der für die Kontaktnachverfolgung erforderliche Umfang an Daten durch die Gaststättenbetreiber erhoben wird.

Dabei stellt sich die Frage, ob diese Listen mit den Gästekontakten durch die Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten genutzt werden dürfen. Dies richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung und ggfs. des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft oder Polizei die Kenntnis über die Besucherinnen und Besucher der Gaststätte an einem bestimmten Tag zur Verfolgung von Straftaten für erforderlich hält, kann sie gem. § 163 StPO grundsätzlich den Gaststättenbesitzer um Auskunft ersuchen. Derjenige müsste dann jedoch eine Übermittlungsbefugnis zur Übermittlung der Daten haben. Hier käme § 24 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs Bundesdatenschutz (BDSG) als Rechtsgrundlage in Betracht. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch nichtöffentliche Stellen zulässig, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen.

Die Empfehlung des LfDI lautet dazu, dass wenn die Polizei nun auf die in Restaurants, Kneipen, Cafés und anderen Einrichtungen gesammelten Daten zugreifen möchte, sie sich einen richterlichen Beschluss besorgen sollte. Dann besteht für alle Beteiligten Rechtsklarheit und Handlungssicherheit: Die Polizei hat etwas in der Hand. Die Wirtin oder der Wirt weiß, dass die Herausgabe von einer unabhängigen Instanz angeordnet wurde und kann die Herausgabe auch guten Gewissens gegenüber den Gästen vertreten.

Dazu äußerte sich der LfDI Rheinland-Pfalz, Prof. Dr. Kugelmann in seiner Pressemitteilung vom 22.07.2020: "Es ist unbestritten, dass die Listen für die Arbeit der Polizei hilfreich sein können. Wer aber im Biergarten sitzt, darf nicht später von der Polizei aufgrund des Eintrags in eine Corona-Gästeliste befragt werden, wenn es um die Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit, einer kleineren Sachbeschädigung oder eines Falschparkens in der Nähe geht. Die personenbezogenen Daten, die jemand beim Gaststättenaufenthalt angegeben hat, geben in der Regel Aufschluss über seine Freizeitgestaltung. An Orten der Kommunikation, des Austauschs und der Freizeitgestaltung ist die Privatsphäre im Rahmen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung besonders schutzwürdig. Es kann also nicht sein, dass die Polizei über Gästelisten möglichst einfach Zeugen für Kleinkriminalität finden möchte. Würde eine solche Praxis Einzug halten, würden auch viele Menschen nicht mehr einsehen, ihre korrekten Daten auf die Listen zu setzen. Anders könnte die Situation zu bewerten sein, wenn es um Ermittlungen zu schweren Straftaten wie Mord oder Totschlag geht, also um Fälle, in denen auch ein richterlicher Beschluss schnell und problemlos einzuholen sein dürfte."

Kugelmann bekräftigt: "Aus Datenschutz-Sicht sollte es eine hohe Hürde zur Herausgabe der Listen an die Polizei geben. Die Ausnahme darf eben nicht zur Regel werden. Gästelisten sind verpflichtend eingeführt worden, um die Pandemie einzudämmen und zu bekämpfen. Wenn die Polizei sie wirklich für ihre Arbeit braucht, dann bietet ein richterlicher Beschluss Rechtssicherheit."

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung vom 22.07.2020.


Verwaltung digital

Gemeinsame Erklärung des LfDI und der Verbände der Wasserwirtschaft und kommunaler Unternehmen sowie der kommunalen Spitzenverbände zu der datenschutzkonformen Verwendung von Funkwasserzählern

In einer gemeinsamen Erklärung treffen der LfDI, der Landesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft Hessen/Rheinland-Pfalz e.V. (LDEW), der Verband kommunaler Unternehmen e.V. – Landesgruppe Rheinland-Pfalz (VKU) sowie die kommunalen Spitzenverbände Rheinland-Pfalz (Gemeinde- und Städtebund, Städtetag, Landkreistag) mit dem Fachbeirat Eigenbetriebe und kommunale Unternehmen im GStB Festlegungen über die datenschutzrechtlichen Aspekte bei dem Einsatz von Funkwasserzählern.

Als Vorlage dient die Erklärung des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) gemeinsam mit verschiedenen Verbänden.

Vorrangig soll die persönliche Ablesung des Zählerstandes durch einen Beschäftigten des Wasserversorgers durch die Fernauslesung abgelöst werden. Zusätzlich zur Verarbeitung der Zählerstände für die Abrechnung des Wasserverbrauchs geht es um Daten für die Lokalisierung von Leckagen und Rohrbrüchen, um Fehlermeldungen wie Rückfluss oder trockener Zähler und um Daten zur Wasser- und Umgebungstemperatur in Sachen Trinkwasserhygiene.

Die Erklärung ist im Internetangebot des LfDI abrufbar.


Rechtsdurchsetzung/Maßnahmen

Schutz von im Verwaltungsverfahren erlangten Informationen

Im Rahmen der vom Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit durchgeführten Beschwerdeverfahren erlangt die Aufsichtsbehörde verschiedenste Informationen über den Beschwerdeführer und den Verantwortlichen.

Der Verantwortliche begehrt oftmals Auskunft darüber, wer der Beschwerdeführer oder Hinweisgeber war. Im Gegenzug wünscht er keine Weitergabe der von ihm gegebenen Auskünfte an den Beschwerdeführer. Dies ist gerade im Bereich der Videoüberwachung nachvollziehbar, wenn es sich z.B. nur um Attrappen handelt. Aber auch technisch-organisatorische Details, die zu einem Datenschutzverstoß geführt haben, würden gerne geheim gehalten.

Auch für den Landesbeauftragten steht die Verarbeitung personenbezogener Daten unter dem sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten – wozu auch die Übermittlung zählt (Art. 4 Nr. 2 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)) – nur dann möglich ist, wenn die betroffene Person wirksam eingewilligt hat oder eine Rechtsgrundlage die Verarbeitung erlaubt.

Name und Anschrift des Beschwerdeführers/Hinweisgebers sind personenbezogenen Daten. Für diese liegt in der Mehrzahl der Fälle keine Einwilligung zur Weitergabe vor. Die Identität von Hinweisgebern ist grundsätzlich von Behörden vertraulich zu behandeln. Die Aufsichtsbehörde ist darauf angewiesen, Hinweise und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern, öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen zu erhalten. Sollten diese dadurch jedoch befürchten müssen, rechtliche oder tatsächliche Nachteile zu erhalten, die mit der Offenlegung der Identität verbunden sind, könnte dies die Beschwerdeführer und Hinweisgeber davon abhalten, entsprechende Hinweise dem LfDI zu geben. Lediglich in bestimmten eng begrenzten Ausnahmefällen kann im Einzelfall hiervon abgewichen werden.

In Beschwerdeverfahren muss die Aufsichtsbehörde nach Art. 77 Abs. 2 DS-GVO den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beschwerde unterrichten. Hierunter fallen grundsätzlich auch die tatsächlichen Erkenntnisse aus dem Verfahren. Eine Einschränkung sieht die DS-GVO nicht vor. Im Einzelfall kann eine Beschränkung aufgrund von § 29 Abs. 1 BDSG in Betracht kommen.


Justiz/Gesundheit

Worauf Berufsgeheimnisträger bei der Kommunikation via E-Mail achten müssen

Die Kommunikation von Berufsgeheimnisträgern erfolgt zu einem großen Teil auch per E-Mail: Sie schreiben E-Mails und empfangen sie. Berufsgeheimnisträger sind etwa Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Psychotherapeuten, Apotheker, Mitarbeiter staatlich anerkannter Beratungsstellen, Sozialarbeiter sowie Mitarbeiter privater Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherungen.

Regelmäßig wird die E-Mail-Kommunikation personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) enthalten. Damit spielen datenschutzrechtliche Anforderungen an die Datensicherheit eine Rolle, über die jedoch vielfach Unsicherheit besteht.

In einem Beitrag im Internetangebot des LfDI werden die technischen und organisatorischen und rechtlichen Anforderungen an den verschlüsselten E-Mail-Verkehr thematisiert. Die praktischen Erfahrungen zeigen, dass hier vielfach noch Nachholbedarf bei den Berufsgeheimnisträgern besteht.


LfDI/Veranstaltungen

LfDI führt Datenschutz-Sprechstunden gemeinsam mit Abgeordneten des Landtags Rheinland-Pfalz durch

Zur Bekämpfung der Pandemie werden derzeit vielerorts Daten gesammelt, in Restaurants müssen etwa Namen und Adressen von Kunden erfasst werden. Zudem hat in der Corona-Zeit die Nutzung von Videokonferenzsystemen und Messenger-Diensten wie WhatsApp massiv zugenommen, was zu neuen Datenbergen führt. Ob und wie die Informationen sicher sind, können die Abgeordneten des Landtags Rheinland-Pfalz mit dem LfDI, Prof. Dr. Dieter Kugelmann in einer Datenschutz-Sprechstunde diskutieren.

Ist die Corona-Warn-App sicher? Müssen Bürgerinnen und Bürger, die im Home-Office arbeiten, ihre private Telefonnummer rausgeben? Worauf kommt es bei der derzeitigen Sammlung der Kontaktdaten in Restaurants, Cafés und in Vereinen an?

Der Datenschutzbeauftragte Dieter Kugelmann steht Bürgerinnen und Bürgern auf Einladung der jeweiligen Abgeordneten Rede und Antwort.  


Informationsfreiheit/Umweltinformationen

Informationsbogen zu den Veröffentlichungspflichten von Umweltinformationen

Transparenz und Offenheit sind Leitlinien für das Handeln der Verwaltung. Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass die Transparenz-Plattform des Landes Rheinland-Pfalz ab dem 1. Januar 2021 in vollem Funktionsumfang zur Verfügung steht.

Sowohl das Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz als auch spezielle Rechtsvorschriften verpflichten eine Reihe von öffentlichen Stellen in Rheinland-Pfalz, bei ihnen vorhandene Umweltinformationen proaktiv zu veröffentlichen, also ohne dass eine Bürgerin/ein Bürger einen Antrag auf Informationszugang stellt.

Mit dem Informationsbogen zu den Veröffentlichungspflichten von Umweltinformationen informiert der LfDI darüber, welche Umweltinformationen proaktiv bereitgestellt und veröffentlicht werden müssen, um den gesetzlichen Transparenzverpflichtungen nachzukommen. Unabhängig von der Verpflichtung, Umweltinformationen ab den 1. Januar 2021 auf der Transparenz-Plattform bereitzustellen, müssen bereits jetzt schon bestimmte Umweltinformationen proaktiv veröffentlicht werden.

Nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 11 des Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz haben Beschwerdeführer vorbehaltlich entgegenstehender Belange einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu bei dem LfDI vorhandene Informationen sowie vorbehaltlich von Ausschlusstatbeständen im Falle eines laufenden Beschwerdeverfahrens auch einen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG. Jedoch sind diese Ansprüche in der Regel ausgeschlossen, wenn zu befürchten ist, dass der Hinweisgeber durch die Offenlegung seiner Identität rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleidet.

Den Informationsbogen zu den Veröffentlichungspflichten von Umweltinformationen finden Sie unter folgendem Link: https://www.datenschutz.rlp.de/fileadmin/lfdi/Dokumente/Publikationen/Informationsbogen20072020.pdf

Wenn Sie das Abonnement beenden möchten, rufen Sie bitte den folgenden Link auf: Newsletter abmelden.

Mastodon