Logo

LfDI-Newsletter Nr. 5 - 2019

Sehr geehrte Leserinnen und Leser, Nutzerinnen und Nutzer,

wir leben in bewegten Zeiten dynamischer Digitalisierungsprozesse und datenschutzrechtlicher Herausforderungen. Diese prägten auch die Veranstaltungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) in den vergangenen Monaten. So lud ich zum Beispiel zu einem Pressegespräch über die interessantesten Datenschutzfälle des letzten Jahres ein sowie zu einer Kooperationsveranstaltung mit dem LfDI Baden-Württemberg mit Vertreterinnen des Deutschen Bundestages. Bei letzterem und der Filmvorstellung „Hi, AI“ wurde das hoch aktuelle Thema Künstliche Intelligenz (KI) diskutiert und analysiert.

Zudem tagte die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) zum dritten Mal in diesem Jahr. Es ist hervorzuheben, dass die DSK nicht davor zurückschreckt, datenschutzrechtlich kritische Vorhaben der Bundesregierung anzusprechen und Stellung zu nehmen. Die Digitalisierungsanstrengungen der Bundesregierung dürfen dem Datenschutz nicht zuwider laufen, auch nicht in der Verwaltung. Dazu wird in diesem Newsletter gerne berichtet.

Auch bei der Rechtsprechung im Bereich Videoüberwachung mangelt es nicht an Detailgenauigkeit. Die Rechte der betroffenen Personen werden durch Urteile durch und dank der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gestärkt, sei es auf Landes- oder europäischer Ebene. Im Rahmen meiner Aufgabe, die Öffentlichkeit hinsichtlich der Vorschriften und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu informieren, gebe ich Ihnen dazu und zu der Sanktionierungs- und Maßnahmenpraxis des LfDI gerne eine Übersicht.

Ich wünsche Ihnen ein spannendes und ertragreiches Lesevergnügen.
Ihr Prof. Dr. Dieter Kugelmann (LfDI)


Inhaltsverzeichnis

I. Aktuelles

II. Pressegespräch Best of Datenschutz

III. Ergebnisse der dritten Zwischenkonferenz 2019

IV. Datenschutz im öffentlichen Bereich - Eilverfahren und „Untätigkeit“ des LfDI

V. Videoüberwachung des Gewerbebetriebes

VI. Videoüberwachung in der Nachbarschaft

VII. LfDI veröffentlich dritten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

VIII. „Drei Jahre Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz“ – ein Zwischenstand zur Informationsfreiheit

IX. Veranstaltung „Künstliche Intelligenz und die Folgen für Wirtschaft, Forschung, Artbeit und Gesellschaft“ am 17. September 2019

X. Filmvorstellung „Hi AI“ – im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Datenschutz goes Kino“ am 16. September 2019


Aktuelles

DSK und europäische Zusammenarbeit

Dritte Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder

Am 12. September 2019 fand die dritte Zwischenkonferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (DSK) in Mainz statt. Näheres zu den Ergebnissen finden Sie unter dem Beitrag „Ergebnisse der dritten Zwischenkonferenz 2019“.

Datenschutzaufsicht als Netzwerk – der LfDI in Brüssel

Am 18. September 2019 fand die Veranstaltung „DSGVO – grenzüberschreitende Zusammenarbeit der europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden“ in der Vertretung des Saarlandes bei der EU in Brüssel statt. Dort referierte u.a. der LfDI, Prof. Dr. Kugelmann.

Die Datenschutz-Grundverordnung erfordert eine enge Zusammenarbeit der europäischen Aufsichtsbehörden. Im Rahmen dieser Europäisierung gab die Veranstaltung Gelegenheit, sich über die europäischen Erfahrungen seit Wirksamkeit der Datenschutz-Grundverordnung im Mai 2018 auszutauschen.

Die nötige Expertise und Erfahrung wurde durch die Vortragenden Dr. Horst Heberlein, Vertreter der Europäischen Kommission für die Bereiche Justiz und Verbraucher; Wilfried Heyen, Datenschutzbeauftragter im Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Belgien, und schließlich Prof. Dr. Dieter Kugelmann, LfDI Rheinland-Pfalz, eingebracht.

Prof. Dr. Kugelmann stellt fest: „Die Europäische Integration ist für die Durchsetzung des europäischen Datenschutzrechts wesentlich, denn die Datenschutz-Grundverordnung ermöglicht es, dass die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern auch grenzüberschreitend durchgesetzt werden können.“

Die Pressemitteilung finden Sie hier.


Presse

Pressegespräch Best of Datenschutz

Am 27. August 2019 veranstaltete der LfDI das Pressegespräch 2019, in dem er mit Vertretern und Vertreterinnen der Presse die Höhepunkte seiner Tätigkeit im vergangenen Jahr vorstellte.
Im Pressegespräch wurde klargestellt, dass sich durch die Wirksamkeit der Datenschutz-Grundverordnung im vergangenen Mai 2018 Einiges geändert hat:

-Die Zahl der Beratungsanfragen von Verantwortlichen, die Beschwerden von betroffenen Personen und die Meldungen von Datenpannen habe signifikant zugenommen;
-Die Datenverarbeitungen, gegen die sich die Beschwerden richten, sind vielfältiger Natur und betreffen die gesamte Bandbreite der Lebenssachverhalte. So war etwa die unbefugte Nutzung einer Handynummer, mit der ein Arzt eine Patientin unter amourösen Absichten kontaktierte, Gegenstand einer Beschwerde beim Landesbeauftragten. Auch ein Polizist in Rheinland-Pfalz nutzte die dienstlich erlangte Handynummer einer Zeugin, um privat Kontakt aufzunehmen. Gegen ihn wurde durch den LfDI eine entsprechende Geldbuße verhängt.
-Intensiv verfolgt werden zudem Fälle, in denen der LfDI Verstöße bei der Verarbeitung besonders sensibler Daten feststellt. Dies betrifft etwa ein laufendes Verfahren gegen eine große medizinische Einrichtung, in der Patientendaten nicht ausreichend vor einer fehlerhaften Verarbeitung geschützt wurden.

Die Videoüberwachung in Rheinland-Pfalz ist weiterhin ein Massenphänomen und damit einhergehend auch entsprechende Beschwerden. Bei einer Kontrolle eines Einkaufszentrums in Montabaur waren in zahlreichen Geschäften Videoüberwachungsanlagen registriert worden, für die es keine ausreichenden – nach der Datenschutz-Grundverordnung erforderlichen – Hinweise und Informationen gab.

Die Pressemitteilung und Anlagen zum Pressegespräch finden Sie hier.


DSK

Ergebnisse der dritten Zwischenkonferenz 2019

Unter dem Vorsitz des LfDI, Prof. Dr. Dieter Kugelmann, tagte die dritte Zwischenkonferenz der DSK am 12. September 2019 im Plenarsaal des rheinland-pfälzischen Landtags und kam zu folgenden Ergebnissen:

Datenschützer lehnen Pläne der Bundesregierung zu verwaltungsübergreifenden Personenkennzeichen ab:

Im Rahmen der Verwaltungsdigitalisierung plant die Bundesregierung, die in der Verwaltung geführten Register zu modernisieren und in diesem Zusammenhang einen einfacheren Zugang auf dort gespeicherte personenbezogene Daten von Bürgerinnen und Bürgern zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollen verwaltungsübergreifende Personenkennzeichen bzw. Identifikatoren eingeführt werden. Die DSK lehnt dieses Vorhaben aus datenschutzpolitischen Gründen ab und äußert schwerwiegende datenschutzrechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken (Entschließung). Durch eine derartige Personenkennzeichnung könnten in den unterschiedlichen Registern personenbezogene Daten in großem Maße leicht kombiniert, verknüpft und zu einem umfassenden Persönlichkeitsprofil zusammengetragen werden. Zudem verweist die Datenschutzkonferenz darauf, dass das Bundesverfassungsgericht einer solchen Personenkennzeichnung enge Grenzen setzt, da diese sowohl das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch das Persönlichkeitsrecht gefährde.

Datenschutzrechtliche Verantwortung innerhalb der Telematik-Infrastruktur

Des Weiteren wurde in der Konferenz die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit innerhalb der Telematik-Infrastruktur (TI) (Beschluss) thematisiert. Hier bestand seit längerer Zeit die Frage, ob entweder die Praxisbetreiber oder die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik) für die „Konnektoren“ zwischen Praxen und TI datenschutzrechtlich verantwortlich sind. Die DSK vertritt die Auffassung, dass die gematik für die zentrale Zone der Telematikinfrastruktur datenschutzrechtlich alleinverantwortlich ist sowie mitverantwortlich im Sinne des Artikel 26 DS-GVO für die dezentrale Zone der TI. Die gematik ist verantwortlich für die Verarbeitung, insbesondere soweit diese durch die von ihr vorgegebenen Spezifikationen und Konfigurationen bestimmt wird.
Um in der Frage der Verantwortlichkeit Rechtssicherheit zu erlangen, appelliert die DSK an den Gesetzgeber, hier eine gesetzliche Regelung zu schaffen.

Sachliche Zuständigkeit für E-Mail und andere Over-the-Top (OTT)-Dienste

Mit Urteil vom 13. Juni 2019 ((EuGH, Urteil v. (13. Juni 2019), Az. C-193/18) entschied der Europäische Gerichtshof, dass Gmail kein elektronischer Kommunikationsdienst ist, da er „nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht“. Auch das Telekommunikationsgesetz (TKG) verwendet dieses Kriterium zur Definition eines Telekommunikationsdienstes und macht davon in § 115 Abs. 4 die sachliche Zuständigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) abhängig. Mit Blick auf die Auswirkungen des Urteils auf andere Webmail und OTT-Dienste wie bspw. Messenger und Chat-Dienste, befasste sich die DSK mit der hieraus resultierenden geänderten sachlichen Zuständigkeitsverteilung künftiger in diesem Zusammenhang eingehender Beschwerden und Anfragen. Die künftige Zuständigkeitsverteilung wurde am 12. September 2019 von der DSK in der im Beschluss dargestellten Weise beschlossen.


Maßnahmen/ Sanktionen

Datenschutz im öffentlichen Bereich - Eilverfahren und „Untätigkeit“ des LfDI

In den letzten Monaten ist der LfDI verstärkt auch im öffentlichen Bereich tätig geworden. Zwar ist hier der Erlass von Geldbußen rechtlich nicht möglich, es wurden aber zum Beispiel mehrfach Beanstandungen gegenüber Verbands- und Ortsgemeinden wegen unberechtigter Weitergabe von personenbezogenen Daten ausgesprochen. Insgesamt kam es in den letzten sechs Monaten zu 16 Beanstandungen und Verwarnungen im öffentlichen Sektor.

Erste bereits entschiedene Gerichtsverfahren lieferten wertvolle Erkenntnisse für die tägliche Arbeit. In zwei Verfahren des Eilrechtsschutzes gegen den LfDI hat das Gericht, in Übereinstimmung mit der Einschätzung des LfDI, festgestellt, dass die erforderliche Dringlichkeit für eine Entscheidung nicht gegeben war. Das Gericht setzt hier hohe Maßstäbe für die Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit. Kann der Anspruch für ein angestrebtes weiteres Gerichtsverfahren nicht substantiiert vorgetragen werden, liege bereits keine Dringlichkeit im Sinne des Eilrechtsschutzes vor. Darüber hinaus genüge allein die drohende Verjährung eines Anspruchs nicht, wenn mit dem Eilverfahren lediglich weitere Beweismittel erlangt werden sollen.

Vermehrt fühlen sich Beschwerdeführer mit ihren Anliegen nicht hinreichend gewürdigt, sei es, dass der LfDI einen Datenschutzverstoß nicht feststellen konnte, sei es, dass die erlassene Maßnahme nicht als ausreichend angesehen wird. Auch hierzu sind derzeit mehrere Klagen anhängig, für die in nächster Zeit eine Grundsatzentscheidung zum notwendigen Prüfungsumfang des LfDI erwartet wird.


Videoüberwachung

Videoüberwachung des Gewerbebetriebes

Viele Gewerbetreibende betreiben aus unterschiedlichen Motiven Videoüberwachungsanlagen. Teilweise wird versucht, den Gewerbebetrieb vor Straftaten zu schützen. Dies kann rechtmäßig sein, wenn eine erhöhte Gefährdungslage anhand von Tatsachen belegt und dokumentiert werden kann.

Teilweise dient die Videoüberwachung der allgemeinen Abwehr potentieller zivilrechtlicher Ansprüche. Dies ist oftmals kein hinreichender Grund. Tatsächlich kann eine rechtswidrige Videoüberwachung sogar dazu führen, dass der Betreiber einer Videokamera auf dem Zivilrechtsweg auf Unterlassen in Anspruch genommen wird. Regelmäßig unzulässig sind Videokameras, wenn sie zur Überwachung und Leistungskontrolle der Beschäftigten eingesetzt werden. Auch das Bestreben nach der Effizienzsteigerung im Gewerbebetrieb muss oftmals hinter den Rechten und Freiheiten der betroffenen Personen zurücktreten.

Im Bereich der Videoüberwachung ist eine große Anzahl von Verfahren anhängig. Es wurden zahlreiche, auch unangekündigte, Vor-Ort-Untersuchungen durchgeführt, die auch zur Einleitung von Bußgeldverfahren geführt haben. Die Vor-Ort-Untersuchungen und die Antworten auf die Informationsersuchen haben auch gezeigt, dass zahlreiche Gewerbetreibende nur unzureichende Kenntnisse über die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Videoüberwachung haben.

Mit Blick auf die potentiell gravierenden Sanktionen empfiehlt es sich, die Installation einer Videoüberwachungsanlage nicht nur technisch, sondern auch rechtlich mit größter Sorgfalt und Umsicht vornehmen zu lassen. So lassen sich teure Fehlinvestitionen am besten vermeiden.

Darüber hinaus sind umfangreiche formelle Anforderungen zu beachten, wenn eine Videoüberwachung betrieben werden soll. Besonders hervorzuheben sind hier die Hinweis- und Informationspflichten gem. Art. 12, 13 DS-GVO. Aber auch die Dokumentationspflichten (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO), die technische Sicherheit der Datenverarbeitung (Art. 5 Abs. 1 lit. f, 32 DS-GVO) und nicht zuletzt die überlange Speicherung von Videoaufnahmen – 72 Stunden reichen regelmäßig aus – müssen häufig beanstandet und gegebenenfalls auch mit Geldbußen belegt werden.

Der LfDI informiert Sie online über die wichtigsten Punkte (u.a. Beispiel vorgelagertes Hinweisschild, Beispiel nachgelagertes Hinweisschild). Für die Beratung im konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihren betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder beauftragen entsprechend qualifizierte Dienstleister.


Videoüberwachung

Videoüberwachung in der Nachbarschaft

„Nachbarn sind Zeitgenossen, die über uns mehr wissen als wir selbst.“ - Unbekannt

Das mag manchmal stimmen, ist aber nicht im Sinne unserer Rechtsordnung. Schließlich ist unsere Privatsphäre durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt. Daher ist die Videoüberwachung im Nachbarschaftsverhältnis oftmals problematisch.

Bei einer Videoüberwachung sind komplexe rechtliche Vorgaben zu beachten:
- Sobald der öffentliche Raum erfasst wird, findet die Datenschutz-Grundverordnung Anwendung, da die Videoüberwachung dann nicht ausschließlich zu privaten Zwecken im Sinne von Art. 2 Abs. 2 DS-GVO erfolgt.
-Wer eine Videoüberwachung durchführen will, muss gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO belegen können, dass seine Interessen die Interessen der betroffenen Personen, sich unbeobachtet bewegen zu können, überwiegen. Dies gelingt regelmäßig nicht, da viele private Betreiber von Videokameras ihre privaten Interessen deutlich höher gewichten als die Rechte der betroffenen Personen.
-Wenn die Datenschutz-Grundverordnung Anwendung findet, muss über die Videoüberwachung umfassend informiert werden (Art. 12, 13 DS-GVO).
-Die Gründe für die Videoüberwachung sind zu dokumentieren (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO) und die Sicherheit der Datenverarbeitung ist zu gewährleisten (Art. 32 DS-GVO).

Ein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Videoüberwachung bedeutet jedoch nicht, dass diese dadurch rechtmäßig wird. Erst recht kann nicht von einer Einwilligung in die Videoüberwachung ausgegangen werden. Eine ordnungsgemäße Beschilderung ist für die Frage, ob eine Videoüberwachung rechtmäßig ist, ohne Belang.

Wer eine Videoüberwachung durchführt, muss darüber hinaus den umfangreichen Rechten der betroffenen Personen, insbesondere seiner Nachbarn, entsprechen. Nach der Datenschutz-Grundverordnung kann jederzeit Auskunft über die Datenverarbeitung und die Herausgabe einer Kopie der Videoaufnahmen der jeweiligen Person verlangt werden (Art. 15 DS-GVO). Auch die Löschung kann gefordert werden (Art. 17 DS-GVO).

Auch die Installation einer Kameraattrappe kann rechtswidrig sein. Nach ständiger Rechtsprechung (u.a. LG Koblenz (Beschluss v. (5. September 2019), Az. 13 S 17/19)) verletzen auch Kameraattrappen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, da sie einen so genannten Überwachungsdruck erzeugen. Die Entfernung einer Videokamera oder einer entsprechenden Attrappe kann also auf dem Zivilrechtsweg eingeklagt werden. Da eine Datenverarbeitung bei einer Kameraattrappe nicht stattfindet, ist der LfDI in diesen Fällen nicht zuständig. Bei Datenschutz-Beschwerden gegen Kameraattrappen werden die Beschwerdeführer allerdings darüber informiert, dass es sich um eine Attrappe gehandelt hat.


Informationsfreiheit

LfDI veröffentlicht dritten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Der LfDI veröffentlicht seinen dritten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit. Der Berichtszeitraum (vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017) war insbesondere geprägt durch das Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz am 1. Januar 2016. Der Tätigkeitsbericht fasst die wesentlichen Änderungen durch die neue Rechtslage zusammen, informiert über die Schwerpunkte der Arbeit des LfDI im Bereich Informationsfreiheit und beschreibt ausgewählte Ergebnisse aus seiner Beratungstätigkeit. Zudem zeigt er die Entwicklung des Informationsfreiheitsrechts im Berichtszeitraum auf. Der dritte Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit sowie die weiteren Tätigkeitsberichte zur Informationsfreiheit und zum Datenschutz stehen hier zum Abruf bereit.


Informationsfreiheit

„Drei Jahre Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz“ – ein Zwischenstand zur Informationsfreiheit

Der LfDI lud am 26. September 2019 in den Plenarsaal des rheinland-pfälzischen Landtags zu der Veranstaltung „Drei Jahre Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz – ein Zwischenstand“ ein.

Zusammen mit vier Podiumsdiskutantinnen und –diskutanten sowie zahlreichen interessierten Bürgerinnen und Bürgern zog er eine Zwischenbilanz zu den ersten drei Jahren seit Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes (LTranspG). Zunächst wies Staatssekretärin Nicole Steingaß aus dem Innenministerium in einem Impulsvortrag unter anderem auf die Bedeutung einer transparenten und offenen Verwaltung für ein freiheitlich-demokratisches Gemeinwesen hin. Hierauf folgte eine Podiumsdiskussion zwischen Frau Steingaß, Frau Helena Peltonen-Gassmann (Stellvertretende Vorsitzende Transparency International Deutschland), Frau Sabine Yacoub (Landesvorsitzende BUND Rheinland-Pfalz), Herrn Harald Pitzer (Beigeordneter des Landkreistages Rheinland-Pfalz) und dem LfDI, Prof. Dr. Dieter Kugelmann.

Die Diskutantinnen und Diskutanten schilderten ihre Erfahrungen mit dem Landestransparenzgesetz und setzten sich mit der Frage auseinander, welcher Weg beschritten werden muss, um einerseits Transparenz und Offenheit der Verwaltung zu gewährleisten und andererseits entgegenstehende schutzwürdige Belange zu berücksichtigen. Das Publikum wurde in die Diskussion eingebunden und lieferte wertvolle Impulse, insbesondere zu den Herausforderungen, auf welche die Verwaltung bei der Gesetzesanwendung trifft.

Der LfDI Prof. Dr. Kugelmann hält fest: „Die Veranstaltung hat gezeigt, dass Rheinland-Pfalz Erfolge bei der Transparenz der Verwaltung vorzuweisen hat, zugleich aber auch noch weitere Schritte zu gehen sind. Der LfDI wird weiter aufklären und unterstützen, um die offene Demokratie mit informierten Bürgerinnen und Bürgern zu fördern.“


Veranstaltungen

Veranstaltung „Künstliche Intelligenz und die Folgen für Wirtschaft, Forschung, Arbeit und Gesellschaft“ am 17. September 2019

Am 17. September 2019 führten die Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit von Baden-Württemberg (LfDI BW) und Rheinland-Pfalz (LfDI RP) die Veranstaltung „Künstliche Intelligenz und die Folgen für Wirtschaft, Forschung, Arbeit und Gesellschaft“ im Ernst-Bloch-Zentrum in Ludwigshafen durch. Auf das Podium geladen waren Vertreterinnen der Enquête-Kommission „Künstliche Intelligenz - Gesellschaftliche Verantwortung und wirtschaftliche, soziale und ökologische Potenziale“ des Deutschen Bundestags.

Nach einer ersten Vorstellung durch den LfDI Baden-Württemberg Dr. Brink und dem LfDI Rheinland-Pfalz Prof. Dr. Kugelmann ergab sich eine überaus konstruktive Diskussion durch die Podiumsteilnehmerinnen über die Veränderung von KI auf die Gesellschaft.

Einerseits wurden die Vorteile der KI auf die Gesellschaft hervorgeben, wie z.B. dass man KI zunehmend für regelbasierte Prozesse einsetzen könnte, andererseits wurde kritisiert, dass man die Gesellschaft nicht ausreichend über die Gefahren, Hintergründe und Eingriffsmöglichkeiten in Digitalisierung und KI ausbilde. Man solle frühzeitig gegen die Gefahren von „starker KI“ vorgehen, Kurse zu KI in der Schule einführen und als Arbeitgeber Bildungsurlaub für Digitalisierung anbieten. Das Publikum wurde zuletzt in die Diskussion eingebunden und lieferte wertvolle Impulse, wie zum Beispiel den Aufbau einer europäischen Initiative im Bereich KI.

Prof. Dr. Kugelmann hält fest: „Anwendung von KI sind unweigerlich von Vorteil für eine immer zunehmend globalisierte Gesellschaft und sind dort bereits fest verankert. Jedoch darf man auch die Errungenschaften, wie den Datenschutz, in Zeiten der Globalisierung und Digitalisierung nicht vernachlässigen und sollte KI-Systeme dementsprechend datenschutzgerecht ausstatten. KI-Systeme werden schließlich zunehmend zugänglich für ein immer jünger werdendes Publikum. Deshalb sehe ich es als meine Aufgabe, vor allem der Jugend ein datenschutzgerechtes Bewusstsein mit auf den Weg zu geben.“
Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier.


Veranstaltungen

Filmvorstellung „Hi AI“ – im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Datenschutz goes Kino“ am 16. September 2019

Am 16. September um 20:30 Uhr zeigte das CinéMaynece im Rahmen des Programms „Datenschutz goes Kino“ den Dokumentarfirm „Hi, AI“.

Humanoide Roboter sind eine Form von KI und wurden von den Menschen erschaffen, um die Welt zu vereinfachen und zu verbessern. Im Film „Hi, AI“ wurden humanoide Roboter beispielsweise als Sozialassistenten oder als Spiel- und Lebensgefährten eingesetzt. Dies scheint ein klarer Profit für Hersteller und Pflegebedürftige, doch in Ethik und im Datenschutz wirft KI viele Fragen auf. Diese und andere diskutierte LfDI Prof. Dr. Kugelmann mit dem Publikum.

Denn KI-Systeme werden mit sogenannten „Trainingsdaten“ gefüttert, was in Diskriminierungen jeglicher Art ausarten kann oder den Mensch zum Objekt machen könnte. Weitere Problemstellungen stellen sich hinsichtlich der Transparenz und Erklärbarkeit von KI-Systemen. Genau deshalb ist es essentiell, die Entwicklungen der technischen Möglichkeiten von KI im Auge zu behalten, zu überblicken und zu durchschauen. Nicht nur für Datenschützer.

Wenn Sie das Abonnement beenden möchten, rufen Sie bitte den folgenden Link auf: Newsletter abmelden.

Mastodon