Datenschutz bei 3G am Arbeitsplatz
© geralt / pixabay.com
Aktuell häufen sich Anfragen und Beschwerden von Beschäftigten, die eine Impfstatusabfrage durch den Arbeitgeber zum Gegenstand haben. Hier sollen die wichtigsten Regelungen zusammengefasst werden:
Nach Wegfall der sog. 3G-Zurittsregelung am Arbeitsplatz darf der Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht mehr nach dem Sars-Cov-2 Impfstatus fragen, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Denn der Gesetzgeber hat die Zulässigkeit einer Impfstatusabfrage bezüglich Sars-Cov-2 im Infektionsschutzgesetz abschließend geregelt (§§ 23a, 23 Abs. 3 IfSG und § 36 Abs. 3 IfSG).
Demnach ist eine Verarbeitung von Impfdaten durch den Arbeitgeber nur noch zur Sicherstellung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zulässig. Dieser Ausnahmetatbestand umfasst beispielsweise medizinische und Pflegeinrichtungen, wie Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungsdienste und dergleichen. Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in einem Beschluss zusammengefasst: datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/2022_13_04_beschluss_DSK_20a_IfSG.pdf
Ausführliche Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht sind auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums abrufbar: www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf
Eine Impfstatusabfrage ist des Weiteren zulässig bei Beschäftigten von Kindertageseinrichtungen, Schulen, Heimen, Ferienlagern, Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften sowie Justizvollzugsanstalten und sonstige Massenunterkünften (§ 36 Abs.3 IfSG), und zwar bis zum 31. Juni 2022 bzw. dann, wenn eine epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag festgestellt wird.
Angesichts dessen verbleibt für andere Betriebe kein Raum für Impfstatusabfragen von Arbeitgebern. Auch ein Rückgriff auf sonstige Rechtfertigungsgründe, etwa auf das allgemeine Fragerecht des Arbeitgebers, das Hausrecht oder auf eine Einwilligung ist nicht möglich. Nach Wegfall der 3G-Regelung entfällt auch die Rechtsgrundlage für die Speicherung der bislang erhobenen Impfdaten dieser Beschäftigten, so dass diese vom Verantwortlichen unverzüglich zu löschen sind (Art. 17 Abs. 1 a) Datenschutz-Grundverordnung).