Anmeldung zum Datenschutzregister
Die bislang nach § 27 Landesdatenschutzgesetz a.F. bestehende Verpflichtung öffentlicher Stellen, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verfahren, in denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, anzumelden, ist im Rahmen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und der Novellierung des Landesdatenschutzgesetzes ab dem 25. Mai 2018 entfallen. Gleichzeitig ist auch die nach § 4d Bundesdatenschutzgesetz a.F. bestehende Meldepflicht von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen mit Wirksamwerden der DS-GVO und der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes entfallen.
Anstelle des bisherigen Verfahrensverzeichnisses ist durch die Verantwortlichen künftig ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DS-GVO zu führen. Dieses ist lediglich beim Verantwortlichen vorzuhalten, eine Anmeldepflicht besteht nicht.