Smart TV
Moderne Fernsehgeräte (Smart TV) bieten neben dem Empfang des Fernsehsignals auch die Möglichkeit, ergänzende Angebote und Dienste aufzurufen. Den Zuschauerinnen und Zuschauern ist es damit möglich, simultan zum laufenden Programm zusätzliche Webinhalte auf dem Bildschirm anzeigen zu lassen. Auch Endgerätehersteller bieten über eigene Webplattformen für Smart-TV-Geräte verschiedenste Dienste an.
Für die Zuschauerinnen und Zuschauer ist aufgrund dieser Verzahnung der Online- mit der Fernsehwelt oft nicht mehr erkennbar, ob sie gerade das TV-Programm oder einen Internetdienst nutzen. Überdies können sie vielfach nicht erkennen, um welchen Dienst es sich dabei handelt, von wem dieser erbracht wird und an wen die Daten über dessen Nutzung fließen. Durch die Online-Verbindung entsteht – anders als beim bisherigen Fernsehen – ein Rückkanal von Zuschauerin oder Zuschauer zum Fernsehsender, zum Endgerätehersteller oder zu sonstigen Diensteanbietern, über den das individuelle Nutzungsverhalten erfasst und ausgewertet werden kann.
Aus Sicht des LfDI muss die Möglichkeit, Fernsehprogramme anonym zu nutzen, erhalten bleiben. Gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern muss Transparenz hergestellt werden, und es müssen ihnen Kontroll- und Steuermöglichkeiten zur Verfügung stehen. Sie müssen sich darauf verlassen können, dass Dritte nicht ungewollt und nicht beeinflussbar erfahren, was, wann und wie oft oder wie lange man fernsieht. Die Datenschutzaufsichtsbehörden haben hierzu eine gemeinsame Position formuliert und eine Orientierungshilfe veröffentlicht, in der die Anforderungen an eine datenschutzgerechte Gestaltung von Smart-TV dargestellt sind. Damit sollen Fernsehzuschauerinnen und
‑zuschauer, die parallel das Internet nutzen wollen, in die Lage versetzt werden, solche Geräte auszuwählen, die die Möglichkeit einer datenschutzfreundlichen Konfiguration und Nutzung bieten.
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat in einer bundesweit abgestimmten Prüfung Smart TV Geräte von 13 Herstellern mit insgesamt ca. 90 Prozent Marktabdeckung in Deutschland untersucht, welche Daten bei Nutzung der Geräte fließen, an wen sie fließen, ob nur die Daten fließen, die für den Betrieb notwendig sind, und welche Möglichkeiten Fernsehnutzerinnen und -nutzer haben, dies zu erkennen und ggf. auf den Datenfluss Einfluss zu nehmen.
Auf Bitte des LfDI hat sich auch ein rheinland-pfälzischer Hersteller an der Prüfung beteiligt und ein entsprechendes Gerät zur Verfügung gestellt. Hier hat die Prüfung ergeben, dass bei der Gerätesoftware, den Abläufen bei der Produktregistrierung und -aktualisierung sowie im Rahmen des Angebots eigener Informationsdienste Anpassungen erforderlich sind. Der Hersteller hat sich im Rahmen der Prüfung durchgängig kooperativ gezeigt und zugesagt, die notwendigen Änderungen vorzunehmen. Diese werden für künftige Modelle sowie für alle vergleichbaren Endgeräte (z.B. Satelliten-Receiver) umgesetzt.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind die folgenden Anforderungen zu beachten:
- Personenbeziehbare Daten der Nutzerinnen und Nutzer dürfen nur verwendet werden, sofern dies zur Erbringung der Dienste oder zu Abrechnungszwecken erforderlich ist. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf der Einwilligung der Betroffenen.
- Unmittelbar bei Beginn der Nutzung müssen die Nutzerinnen und Nutzer erkennbar und umfassend über die Datenerhebung und –verarbeitung informiert werden.
- Anbieter dürfen nur dann Nutzungsprofile erstellen und analysieren, sofern hierzu Pseudonyme verwendet werden und die betroffenen Nutzerinnen und Nutzer dem nicht widersprochen haben. Derartige Widersprüche sind wirksam umzusetzen, insbesondere im Gerät hinterlegte Merkmale (z.B. Cookies) sind dann zu löschen. Auf das Widerspruchsrecht sind die Nutzerinnen und Nutzer hinzuweisen. Die IP-Adresse ist kein Pseudonym im Sinne des Telemediengesetzes. Der Verstoß gegen diese Vorgaben kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
- Beachtung des Prinzips "privacy by default": Die Grundeinstellungen der Endgeräte und Dienste sind durch die Hersteller und Anbieter derart zu gestalten, dass dem Prinzip der anonymen Nutzung des Fernsehens hinreichend Rechnung getragen wird. So müssen etwa Web-Dienste im Auslieferungszustand der Endgeräte deaktiviert sein, so dass deren Aufruf und die damit einhergehende wechselseitige Kommunikation per Internet erst nach umfassender Information durch die Nutzerinnen und Nutzer selbst initiiert werden.
- Smart-TVs sowie die HbbTV-Angebote der Sender müssen über sicherheitstechnische Mechanismen verfügen, die die Geräte und den Datenverkehr vor dem Zugriff unbefugter Dritter schützen.
Der LfDI hat die Rundfunkdatenschutzbeauftragten der im Land ansässigen Fernsehsender auf diese Position hingewiesen. Hersteller und sonstige Unternehmen, die TV-Nutzungsdaten unmittelbar aus dem Betrieb von Smart-TVs verarbeiten, sind offenbar nicht in Rheinland-Pfalz ansässig.