Suchmaschinen
Eine Suche im Internet ohne Suchmaschinen ist heute kaum noch vorstellbar und was in Suchmaschinen nicht zu finden ist, existiert für viele Nutzer im Internet auch nicht. Betreiber von Suchmaschinen verfügen daher über die erhebliche Macht, über die Veröffentlichung von Suchergebnissen zu entscheiden. Internetseitenbetreiber haben hingegen keinen Rechtsanspruch, dass Suchmaschinen ihre Seiten und Inhalte für die Internetnutzer auffindbar machen. Betreiber von Suchmaschinen sind keine neutralen Sachwalter der Informationsgesellschaft, sondern kommerziell handelnde Wirtschaftsunternehmen. Welche Suchergebnisse den Nutzern angezeigt werden, bestimmt sich damit jedenfalls auch nach den kommerziellen Interessen von Suchmaschinenbetreibern und ihren Vertragspartnern.
Mit Suchmaschinen lassen sich auch viele Informationen über natürliche Personen finden. In Sekundenschnelle lassen sich durch die Suchmaschinennutzer weltweit detaillierte Profile von Personen erstellen. Oft sind Einträge über eine unbegrenzte Zeit hinweg abrufbar. Die Namenssuche in Suchmaschinen kann erhebliche Auswirkungen auf die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen haben. Suchergebnisse können zu sozialen und wirtschaftlichen Nachteilen für die Betroffenen führen, die ggf. ein Leben lang mit früheren oder vermeintlichen Verfehlungen konfrontiert bleiben.
Mit Urteil vom 13. Mai 2014 (C-131/12 "Google Spain") hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) daher entschieden, dass betroffene Personen nicht jedes Suchergebnis über ihre Person hinnehmen müssen. Der EUGH hat mit diesem Urteil einen Beitrag zum Schutz der Persönlichkeitsrechte im Internet geleistet und damit das "Recht auf Vergessenwerden" im Internet geschaffen. Im o.g. Urteil entschied der EUGH, dass betroffene Personen ein Recht auf Sperrung von Suchergebnissen bei Suchmaschinenbetreibern haben. Betroffene Personen sind daher nicht mehr nur darauf angewiesen, ihre Ansprüche unmittelbar gegenüber den Informationsanbietern geltend zu machen - was in vielen Fällen auch gar nicht zum Erfolg führt. Betroffene können sich stattdessen oder zusätzlich direkt an die Suchmaschinenbetreiber wenden und verlangen, dass bei der Suche einzelne Links zu ihrem Namen künftig nicht mehr angezeigt werden. Das Urteil ordnet dabei allerdings nicht an, bestimmte Inhalte, wie Presseartikel oder Artikel aus der Wikipedia, zu löschen oder ihre Auffindbarkeit im Internet unmöglich zu machen. Vielmehr soll - nach einer erfolgreichen Beschwerde des Betroffenen - der entsprechende Link lediglich bei Eingabe eines bestimmten Personennamens nicht mehr angezeigt werden. Der betroffene Inhalt bleibt bei einer direkten Eingabe der Internetseite weiterhin zugänglich. Die Löschung des Inhalts muss gegenüber dem eigentlichen Anbieter des Inhalts durchgesetzt werden.
Mittlerweile hat der EUGH entschieden, dass das europäische "Recht auf Vergessenwerden" nicht weltweit gilt (Urteile vom 24.09.2019, Rechtssache C-507/17). Suchmaschinenbetreiber müssen Links aus ihrer Ergebnisliste nicht weltweit löschen. Die Ergebnisse müssten jedoch in allen EU-Versionen der Suchmaschine gelöscht werden. Der EUGH entschied damit über die Reichweite des Auslistungsanspruchs. Jedoch zeigten die Richter auch eine Art Hintertür auf. Die Richter urteilten, dass das Unionsrecht zwar keine Auslistung in allen Versionen der Suchmaschine vorsehe, jedoch verbietet es dies auch nicht "Daher bleibt eine Aufsichts- oder Justizbehörde eines Mitgliedstaats befugt, anhand von nationalen Schutzstandards für die Grundrechte, eine Abwägung zwischen dem Recht der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten einerseits und dem Recht auf freie Information andererseits vorzunehmen und nach erfolgter Abwägung gegebenenfalls dem Suchmaschinenbetreiber aufzugeben, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen" (Rn. 72), heißt es in dem Urteil. Kommen Justiz oder Aufsichtsbehörden zu dem Schluss, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls der Löschungsanspruch nicht auf Europa begrenzt sein kann, kann dieser auch globalisiert werden.
Der EUGH zeigt in diesem Urteil auf, wie schwierig die Durchsetzung von Datenschutzrechten betroffener Personen im Internet ist. Die Richter fordern die Suchmaschinenbetreiber daher auf, Internetnutzer davon abzuhalten, von einem EU-Staat aus auf die entsprechenden Links in Nicht-EU-Versionen der Suchmaschine zuzugreifen. Damit ist offenbar das sogenannte Geoblocking gemeint. Dabei wird der Standort eines Anwenders über seine IP-Adresse oder andere Methoden lokalisiert und das Online-Angebot entsprechend zugeordnet.
In einem weiteren Urteil hat der EUGH Kriterien für die Entscheidung des Suchmaschinenbetreibers zur Auslistung aufgestellt (Urteile vom 24.09.2019, Rechtssache C-136/17). Die Richter stellen klar, dass Suchmaschinenbetreiber nicht bei jedem Antrag auf Löschung von Links mit heiklen Informationen die Links zwingend löschen müssen. Der EUGH urteilte, die Suchmaschinenbetreiber müssten aber prüfen, ob die Aufnahme in die Ergebnisliste unbedingt erforderlich sei, um die Informationsfreiheit anderer Internetnutzer zu schützen.
Für Informationen zu einem Strafverfahren gegen eine Person stellt der EUGH jedoch klare Kriterien auf. Gewichtet werden sollen die Art und Schwere der Straftat, der Verlauf und Ausgang des Verfahrens, die verstrichene Zeit, die Rolle der Person im öffentlichen Leben und ihr Verhalten in der Vergangenheit, das Interesse der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, der Inhalt und die Form der Veröffentlichung sowie die Auswirkungen der Veröffentlichung für die Person. Auf Antrag seien deshalb etwa Links zu Websites mit Informationen zum Gerichtsverfahren, die mittlerweile überholt sind, auszulisten.
Selbst wenn nach dieser Abwägung der Suchmaschinenbetreiber zu dem Ergebnis komme, dass die betroffene Person kein Recht auf Auslistung zu Informationen aus einem Gerichtsverfahren habe, dann sei der Suchmaschinenbetreiber dennoch verpflichtet, die Suchergebnisliste so auszugestalten, dass daraus für einen interessierten Internetnutzer "das Gesamtbild die aktuelle Rechtslage widerspiegelt". An erster Stelle müsste also der aktuelle Status des Gerichtsverfahrens erscheinen.
Wie lässt sich ein Link aus einer Suchmaschine löschen?
Sollten Sie bei einer Suchmaschine einen Link bei einer Suche zu Ihrem Namen finden, den Sie als datenschutzwidrig ansehen, können dafür Sorge tragen, dass der Link über die geläufigen Suchmaschinen nicht mehr auffindbar ist. Am Beispiel von Google können Sie mit folgenden Schritten eine Löschung erreichen:
Google hält ein Webformular bereit, über das Sie die Entfernung personenbezogener Daten beantragen können. Dort müssen Sie im Länderfeld zunächst „Deutschland“ auswählen. Danach geben Sie ihre Kontaktdaten in das Formular ein. Weiter müssen Sie angeben, in wessen Namen Sie handeln. Dort wählen Sie „mich selbst“ aus. Schließlich müssen Sie noch den Suchbegriff eingeben, welchen Sie verwendet haben und welcher zu den unerwünschten Suchergebnissen geführt hat. Im Freitextfeld werden Sie nun aufgefordert, für jede angegebene URL zu erläutern, warum Sie eine Löschung der angezeigten Suchergebnisse wünschen. Eine Ausfüllanleitung befindet sich über dem Freitextfeld. Ebenfalls stellt Google einen Link bereit, der Ihnen dabei behilflich ist, die richtige URL, welche im nächsten Freitextfeld angegeben werden muss, aufzufinden.
Sollte Google Ihrem Antrag auf Löschung nicht entsprechen, können sich an den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten wenden, der wegen des Sitzes von Google Deutschland in Hamburg bei Datenschutzfragen Google betreffend der richtige Ansprechpartner innerhalb Deutschlands ist.