WLAN
Datenschutzfragen stellen sich bei einem öffentlichen WLAN-Zugang bzw. beim „Freifunk“ in erster Linie dann, wenn der Anbieter des WLANs bzw. des „Freifunks“ (also z.B. eine Gemeinde) wegen der möglicherweise eingreifenden Störerhaftung die Nutzerdaten erfassen will. Dann nämlich würden sensible Nutzerdaten „auf Vorrat“ gespeichert werden.
Wenn darauf verzichtet werden würde (was aus der Sicht des Datenschutzrechts völlig unproblematisch wäre), würden an dieser Stelle keine Datenschutzprobleme entstehen.
Beim sog. „Freifunk“ gibt es unterschiedliche Modelle. Würde der „Freifunk“ durch einen privatrechtlich organisierten Verein (z.B. den „Freifunk-Verein“) erfolgen, wäre die Gemeinde für die Erhebung und Speicherung von Nutzungs- und Nutzerdaten nicht verantwortlich. Dann hätte allerdings dieser Verein sich bezüglich des Umfangs und der Dauer der Speicherung von Nutzungsdaten an den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Datensparsamkeit zu orientieren. Hier gilt das Prinzip der Datensparsamkeit: Nur die absolut erforderlichen Daten dürfen für eine begrenzte Zeit unter ausreichenden technisch-organisatorischen Sicherungen gespeichert werden.
Ein weiterer Aspekt tritt hinzu: Da im Allgemeinen keine Verschlüsselung für die Übertragung der Nutzerdaten zum Access-Point der verantwortlichen WLAN-Betreiber eingerichtet wird, sollten die Nutzerinnen und Nutzer auf diesen Schwachpunkt hingewiesen werden. Bezüglich der Speicherung von Nutzungsdaten durch den WLAN-Betreiber bestehen ebenfalls Informationspflichten gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern sowie die Pflicht zur Einrichtung technisch-organisatorischer Sicherungsmaßnahmen gegen zweckwidrige Auswertungen.