Entschließung der Datenschutzkonferenz

Düsseldorf, 9. März 2001

Überlegungen des BMG für ein Gesetz zur Verbesserung der Datentransparenz

Beschluss der 61. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zum Arbeitsentwurf aus dem BMG für ein Gesetz zur Verbesserung der Datentransparenz und des Datenschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Transparenzgesetz - GKV - TG)

Die Datenschutzkonferenz begrüßt es, dass mit dem Arbeitsentwurf die Forderung der Konferenz wieder aufgegriffen wird, durch Pseudonymisierung des Abrechnungsverfahrens die Belange des Patientengeheimnisses und des Datenschutzes zu wahren. Ziel muss sein den "gläsernen Patienten" bei den gesetzlichen Krankenkassen zu vermeiden. Mit Pseudonymisierungsverfahren lässt sich dieses Ziel erreichen, ohne dass beispielsweise die Kostenkontrolle oder Qualitätssicherung durch eine Krankenkasse beeinträchtigt wäre. Der Deutsche Bundestag hat die Realisierbarkeit dieses Ansatzes mit seinem Beschluss eines Gesundheitsreformgesetzes vom 4. November 1999, der nach einem Vermittlungsverfahren aus anderen als datenschutzrechtlichen Gründen nicht in vollem Umfang in Kraft getreten ist, bereits bejaht.

Die Datenschutzkonferenz begrüßt es weiterhin, dass in dem Arbeitsentwurf im Rahmen einer Klausel "Modellvorhaben Telematik" die Weiterentwicklung des Datenschutzes als Ziel vorgegeben und dazu gefordert wird, die Modellvorhaben im Benehmen mit den Datenschutzbehörden durchzuführen. Die Konferenz geht dabei davon aus, dass unter "Weiterentwicklung" die Sicherung der Patientenrechte auf Wahrung des Arztgeheimnisses und des Datenschutzes auch unter den Randbedingungen der Telematikanwendungen im medizinischen Bereich zu verstehen ist. Sie weist dazu besonders auf ihre Beschlüsse von der 47. und der 50. Konferenz zu Chipkarten im Gesundheitswesen hin, mit denen die Sicherung von Patientenautonomie und Transparenz sowie die Sicherheit der Datenverarbeitung gefordert wurde.

Die Konferenz nimmt auch zustimmend zur Kenntnis, dass durch die Begrenzung auf die Verarbeitung von höchstens 20% der Versichertendaten in den Datenannahme- und -weiterleitungsstellen der Gefahr der Bildung mehr oder weniger bundesweiter Dateien mit sensiblen medizinischen Daten der Krankenversicherten begegnet werden soll.

Die Konferenz hält zu nachstehenden Punkten ergänzende Regelungen bzw. nähere Darlegungen für erforderlich:

Die Konferenz begrüßt nochmals die in dem Arbeitsentwurf zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Datenschutzstellen und bietet ihrerseits eine enge Zusammenarbeit für die zukünftigen Verhandlungen an, in denen diverse weitere Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten des Entwurf auszuräumen sein werden.

Sie richtet zu diesem Zweck eine ad-hoc-Arbeitsgruppe des AK Gesundheit und Soziales ein, die auch vom BfD jeweils für die Verhandlungen einberufen werden kann.