Entschließung der Datenschutzkonferenz

16. März 2017

Gesetzesentwurf zur Aufzeichnung von Fahrdaten ist völlig unzureichend!

Die Bundesregierung hat im Januar 2017 einen Entwurf zur Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes (BT Drs. 18/11300) vorgelegt, um die Nutzung automatisierter Fahrfunktionen auf Deutschlands Straßen zu erlauben. Dabei sollen Fahrdaten aufgezeichnet werden, anhand derer bewertet werden kann, zu welchem Zeitpunkt das Auto jeweils durch den Fahrer oder durch eine "automatisierte Fahrfunktion" gesteuert wurde und wann ein Fahrer die Aufforderung zur Übernahme der Steuerung erhalten hat. Ebenfalls aufgezeichnet werden sollen Daten zu technischen Störungen automatisierter Fahrfunktionen. Mit den Daten soll sich nach einem Unfall klären lassen, ob die Technik und damit der Hersteller oder der Fahrer für einen Unfall verantwortlich war. Welche Daten dies sind und wie das Speichermedium ausgestaltet werden soll, regelt der Gesetzentwurf nicht.

Auf Verlangen der nach Landesrecht für Verkehrskontrollen zuständigen Behörden müssen die Fahrdaten diesen Behörden übermittelt werden. Die Fahrdaten sind auch Dritten zu übermitteln, wenn diese glaubhaft machen können, dass sie die Fahrdaten zur Geltendmachung, Abwehr oder Befriedigung von Rechtsansprüchen aus Unfällen benötigen. Unklar ist, wer die Daten übermitteln muss. Es bleibt ebenfalls unbestimmt, ob ggf. auch die Behörden Fahrdaten übermitteln dürfen.

Im Gesetzesentwurf sind außerdem weder die Zwecke noch die zu übermittelnden Daten hinreichend konkretisiert. Weiterhin geht nicht hervor, wie die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit bei der Aufzeichnung und Übermittlung der Fahrdaten sichergestellt werden soll.

Sollte der Entwurf in der vorgelegten Form in Kraft treten, besteht in Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion die Gefahr elektronischer Fahrtenschreiber, die personenbezogene Profile bilden. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder fordert den Gesetzgeber zu einer dem datenschutzrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügenden Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes und zur Stärkung der Datenschutzrechte der Fahrer auf.

Sofern man eine Datenverarbeitung überhaupt für erforderlich hält, ist folgendes zu regeln: