Beschluss des Düsseldorfer Kreis

Hamburg, 20. April 2007

Weitergabe von Kundendaten durch Versandhandelsunternehmen an Auskunfteien

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten über das vertragsgemäße Zahlungs- und Geschäftsabwicklungsverhalten ihrer Kunden sowie die Übermittlung von Scorewerten, die auf der Grundlage dieses Verhaltens berechnet wurden, durch Versandhandelsunternehmen an Auskunfteien zur Nutzung für deren eigene Geschäftszwecke ist unzulässig, es sei denn, die Kunden haben ausdrücklich in die Weitergabe dieser Daten eingewilligt.

Ein Datenschutzhinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens entspricht weder der Form noch dem Inhalt nach den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung im Sinne von § 4a BDSG. Eine Einwilligung der Kunden setzt voraus, dass diese ausdrücklich darauf hingewiesen werden, welche Daten zu welchem Zweck an wen weitergegeben werden sollen.

Die Zulässigkeit einer Weitergabe von Kundendaten in dem genannten Umfang kann nicht auf § 28 BDSG gestützt werden, da sie nicht der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses des Versandhandelsunternehmens mit dem Kunden dient (§ 28 Abs. 1 Satz 1. Nr. 1 BDSG) und die schutzwürdigen Interessen der Kunden an dem Ausschluss der Weitergabe ihrer Daten an Auskunfteien überwiegen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG). Die Kunden, die im Versandhandel bestellen, müssen nicht damit rechnen, dass ihr bisheriges Kundenverhalten gegenüber einem Versandhaus entscheidend dafür sein kann, ob sie Lieferungen von anderen Unternehmen erhalten, die bei einer Auskunftei Bonitätsauskünfte einholen. Die Kunden dürfen nicht zum Objekt wirtschaftlichen Handelns dadurch gemacht werden, dass der Handel selbst definiert, was für die Kunden bzw. ihre Daten gut ist. Sie haben daher ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Vermarktung ihrer positiven Bonitätsdaten.