Beschluss des Düsseldorfer Kreis

Hamburg, 9. November 2007

Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes auf Rechtsanwälte

Der Düsseldorfer Kreis begrüßt, dass die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum 21. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erklärt hat, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener - auch mandatsbezogener - Daten durch Rechtsanwälte den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes unterliegt und dass die Aufsichtsbehörden der Länder zuständig sind, die Datenschutzkontrolle durchzuführen.

Der Düsseldorfer Kreis sieht darin die Bestätigung seiner Auffassung, dass das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) - auch hinsichtlich mandatsbezogener Daten - auf Rechtsanwälte anwendbar ist. In der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAnwO) befinden sich aus datenschutzrechtlicher Hinsicht nur punktuelle Regelungen (§ 43a Abs. 2 BRAnwO Schweigepflicht, § 50 BRAnwO Handakten). Die Vorschriften des BDSG treten gemäß § 1 Abs. 3 BDSG lediglich insoweit zurück, als bereichsspezifische Datenschutzvorschriften bestehen. Durch das anwaltliche Berufsgeheimnis werden die Informationsrechte der Aufsichtsbehörden nach § 38 BDSG in Verbindung mit § 24 Abs. 6 und 2 BDSG nicht eingeschränkt.