Beschluss des Düsseldorfer Kreis

Hamburg, 9. November 2007

Gesetzesinitiative der Bundesregierung zu Auskunfteien und Scoring

Im modernen Wirtschaftsleben kommt Auskunfteien eine ständig wachsende Bedeutung zu. Diese sammeln eine Vielzahl von persönlichen Daten auch über Privatpersonen, um sie Dritten insbesondere für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit ihrer Geschäftspartner gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.

Während in der Vergangenheit vor allem Kreditinstitute, der Versandhandel und Telekommunikationsunternehmen Auskünfte abgefragt haben, werden Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit zunehmend auch von Vermietern, Versicherungen und sonstigen Unternehmen eingeholt. Von den Auskunfteien wird dabei vielfach ein so genannter Scorewert übermittelt. Hierbei handelt es sich um einen Wert, der auf der Grundlage eines mathematisch-statistischen Verfahrens aus den bei der Auskunftei vorhandenen Angaben errechnet wird und eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit des künftigen Zahlungsverhaltens der Betroffenen und damit über ihre Kreditwürdigkeit enthält.

Der Aufbau und die Erweiterung der zentralen Datenbestände über Betroffene bei Auskunfteien und die branchenübergreifende Bereitstellung dieser Informationen für eine Vielzahl von Unternehmen sowie der zunehmende Einsatz von Scoring- Verfahren gefährden nachhaltig das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen.

Vor diesem Hintergrund begrüßt der Düsseldorfer Kreis im Grundsatz den vom Bundesministerium des Innern vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes, mit dem die Rechte der Betroffenen gestärkt und insbesondere auch die Transparenz beim Einsatz von Scoring-Verfahren verbessert werden sollen.

Nach Auffassung des Düsseldorfer Kreises bedarf der vorliegende Gesetzentwurf allerdings einer grundlegenden Überarbeitung, um das Ziel der Stärkung der Rechte der Betroffenen auch tatsächlich zu erreichen.

Dabei muss insbesondere sichergestellt werden, dass die bei Auskunfteien gesammelten Daten die Erstellung umfassender Persönlichkeitsprofile von Betroffenen nicht zulassen. Darüber hinaus ist gesetzlich eindeutig zu regeln, dass die Einholung einer Bonitätsauskunft auch in Zukunft an das Vorliegen eines finanziellen Ausfallrisikos geknüpft bleibt. Die im Entwurf derzeit vorgesehene Regelung, wonach jedes rechtliche oder wirtschaftliche Interesse einschließlich der Vermeidung allgemeiner Vertragsrisiken ein berechtigtes Interesse darstellen kann, würde die Rechte der Betroffenen unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Des Weiteren muss eindeutig klargestellt werden, dass nur vertragsrelevante Daten in die Berechnung eines Scorewerts einbezogen werden dürfen. Im Übrigen dürfen die Auskunftsrechte der Betroffenen nicht durch die pauschale Berufung auf ein Geschäftsgeheimnis vereitelt werden.