Beschluss des Düsseldorfer Kreis

Wiesbaden, 18. April 2008

Keine fortlaufenden Bonitätsauskünfte an den Versandhandel

Auskunfteien dürfen Bonitätsauskünfte gemäß § 29 Absatz 2 Nr. 1a BDSG grundsätzlich nur erteilen, wenn der Dritte, dem die Daten übermittelt werden sollen, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat.

Besteht zwischen diesem Dritten (also dem anfragenden Unternehmen) und dem Betroffenen ein Dauerschuldverhältnis, aufgrund dessen das anfragende Unternehmen während der gesamten Dauer des Bestehens ein finanzielles Ausfallrisiko trägt (z.B. Ratenzahlungskredit, Girokonto, Energielieferungs-, Telekommunikationsvertrag), so dürfen Bonitätsauskünfte nicht nur zu dem Zeitpunkt erteilt werden, zu dem der Betroffene ein solches Vertragsverhältnis beantragt hat, sondern während der gesamten Laufzeit des Vertragsverhältnisses und bis zur Erfüllung sämtlicher Pflichten des Betroffenen.

Ein Versandhandelsgeschäft stellt als solches kein Dauerschuldverhältnis dar. Die aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit den Kunden möglicherweise bestehende Wahrscheinlichkeit und darauf gegründete Erwartung, dass der Kunde nach der ersten Bestellung wiederholt bestellen wird, und die zur Erleichterung der Bestellvorgänge möglicherweise erfolgte Einrichtung eines "Kundenkontos" rechtfertigten es nicht, ein Versandhandelsgeschäft mit einem Dauerschuldverhältnis gleichzusetzen.

Ein berechtigtes Interesse seitens des Versandhandels gemäß § 29 BDSG ist demnach nur gegeben, wenn aufgrund eines konkreten Bestellvorgangs ein finanzielles Ausfallrisiko vorliegt.

Nach Vertragsschluss sind Bonitätsauskünfte an Versandhändler dann nicht zu beanstanden, wenn ein Ratenzahlungskredit vereinbart wurde oder noch ein offener Saldo besteht. In allen anderen Fällen ist das Rechtsgeschäft nach Abwicklung des einzelnen Kaufgeschäftes für den Versandhandel abgeschlossen, ein berechtigtes Interesse an Bonitätsauskünften ist dann nicht mehr zu belegen. Damit sind Nachmeldungen oder sonstige Beauskunftungen in dieser Konstellation rechtlich unzulässig.

Hinweis:
Die Vertreter des Versandhandels und der Auskunfteien haben sich bereit erklärt, ihre Verfahren entsprechend den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen bis spätestens Ende September 2008 umzustellen.