Beschluss des Düsseldorfer Kreis

Schwerin, 24. April 2009

Datenschutzrechtliche Aspekte des Mitarbeiter-Screenings in international tätigen Unternehmen

Viele Unternehmen sind dazu übergegangen, ihre Mitarbeiter gegenüber Listen abzugleichen, die terrorverdächtige Personen und Organisationen enthalten. Insbesondere Unternehmen, die internationalen Konzernen angehören, werden von ihren teilweise in Drittländern ansässigen Muttergesellschaften hierzu aufgefordert. Letztere stellen auch darüber hinaus gehende Listen z.B. mit gesuchten Personen zur Verfügung, die aufgrund nationaler Vorschriften in den Drittländern einzusetzen sind.

Nach § 4 Abs. 1 BDSG sind die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Zwar kann § 28 Abs. 1 BDSG eine Rechtsgrundlage im Sinne des BDSG sein, diese Vorschrift kann jedoch für ein Screening nicht herangezogen werden. Der Abgleich mit den Listen dient nicht dem Vertragsverhältnis. Eine Abwägung der Unternehmens- und Betroffeneninteressen führt zu überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rechtsstaatlichkeit des Zustandekommens der Listen nachvollziehbar und gesichert sein muss, sowie Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen müssen. Angesichts der fehlenden Freiwilligkeit einer solchen Erklärung im Arbeitsverhältnis kann auch das Vorliegen einer Einwilligung eine konkrete Rechtsgrundlage nicht ersetzen.

Die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich stellen daher fest, dass im Geltungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes lediglich solche Listen verwendet werden dürfen, für die eine spezielle Rechtsgrundlage im Sinne des § 4 Abs. 1 BDSG vorliegt.

In diesem Zusammenhang weisen die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich auch auf die Entschließung der 71. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 16./17. März 2006 in Magdeburg hin.