Beschluss des Düsseldorfer Kreis

Umlaufbeschluss, 13. Juli 2009

Unzulässige Übermittlungen von Passagierdaten an britische Behörden verhindern!

Der Düsseldorfer Kreis stellt fest, dass die Übermittlung von Passagierdaten (Ausweis- und Reservierungsdaten) durch Fluggesellschaften in Deutschland an die britischen Zoll- und Sicherheitsbehörden für innereuropäische Flüge unzulässig ist. Die Bundesregierung wird gebeten, entsprechenden Forderungen der britischen Behörden entgegenzutreten.

Großbritannien verlangt im Rahmen des sog. eBorders-Projekts die Erhebung und Übermittlung von Ausweisdaten der Reisenden für innereuropäische Flüge von und nach Großbritannien und die Übermittlung von Daten aus den Reservierungsdatenbanken der Fluggesellschaften. Die britischen Behörden berufen sich bei ihrer Forderung auf die britische Gesetzgebung für Grenzkontrollen. Diese durch das eBorders-Projekt konkretisierte Gesetzgebung berührt einerseits den freien Reiseverkehr in der Europäischen Union. Andererseits bezieht sie sich auf Sachverhalte, die nicht alleine in der Regelungskompetenz des britischen Gesetzgebers liegen, weil sie Datenerhebungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorschreibt und Übermittlungen aus Datenbanken verlangt, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden.

Die Übermittlung von Reservierungsdaten der Passagiere an britische Grenzkontrollbehörden, die sich in Datenbanken der verantwortlichen Fluggesellschaften in Deutschland befinden, ist nach deutschem Recht nicht erlaubt. Insbesondere enthält das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) keine Rechtsgrundlage, auf die die Fluggesellschaften die geforderte Übermittlung stützen könnten.

Bereits bei entsprechenden Forderungen der USA, Kanadas und Australiens bestand in Europa Konsens, dass die Übermittlung nicht zur Erfüllung der Flugreiseverträge erfolgt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) und wegen der Zwangslage nicht auf eine Einwilligung (§ 4a BDSG) der Reisenden gestützt werden kann. Sie dient auch nicht den berechtigten Interessen der Fluggesellschaften, die selbst den Forderungen der britischen Behörden entgegentreten, weil sie sich als Reiseunternehmen und nicht als Gehilfen der Grenzkontrollbehörden verstehen. Außerdem besteht ein überwiegendes Interesse der Flugreisenden daran, dass eine Übermittlung ihrer Daten unterbleibt, solange die Vereinbarkeit der britischen Forderung mit vorrangigem europäischen Recht nicht geklärt ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG). Schließlich kann eine solche verdachts- oder gefahrunabhängige Übermittlung der Daten aller Reisenden für Sicherheitszwecke nicht auf § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BDSG gestützt werden, da diese Vorschrift das Vorliegen einer konkreten Gefahr oder Straftat voraussetzt.

Die Übermittlung der Reservierungsdaten ist außerdem verfassungsrechtlich bedenklich und auch fraglich im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Was die Erhebung von Ausweisdaten anbelangt, gehen die britischen Behörden über die Europäische Richtlinie 2004/82/EG über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über beförderte Personen zu übermitteln, insoweit hinaus, als Daten auch für innereuropäische Flüge erhoben werden sollen. Die Europäische Kommission prüft zurzeit, ob diese einseitige Regelung eine Verletzung der Richtlinie 2004/82/EG darstellt. Jedenfalls dürfte eine solche Maßnahme im Hinblick auf die Freizügigkeit in der Europäischen Union kontraproduktiv sein. Der Düsseldorfer Kreis erwartet, dass die Erhebung und Übermittlung von Pass- und Ausweisdaten für innereuropäische Flüge bis zu einer Bewertung durch die Europäische Kommission unterbleiben.