Beschluss des Düsseldorfer Kreis

Stralsund, 27. November 2009

Keine Internetveröffentlichung sportgerichtlicher Entscheidungen

Entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 30. Januar 2009 gehen die zuständigen Aufsichtsbehörden in Anwendung des BDSG davon aus, dass die uneingeschränkt zugängliche Veröffentlichung von sportgerichtlichen Entscheidungen im Internet unzulässig ist. Entsprechendes gilt auch für die Veröffentlichung von personenbezogenen Sperrlisten.

Eine Veröffentlichung in geschlossenen Benutzergruppen ist zulässig, wenn gewährleistet ist, dass in den Vereinen nur zuständige Personen zugreifen können. Soweit der Personenbezug nicht erforderlich ist, sind sportgerichtliche Entscheidungen zu anonymisieren.

Bei der mit der Veröffentlichung im Internet verbundenen Datenübermittlung an Dritte wird der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffen meist deswegen als besonders gravierend empfunden, weil hierdurch nicht nur ein weltweiter Zugriff auf die Daten, sondern darüber hinaus vor allem eine elektronische Recherchierbarkeit ermöglicht wird, welche auch zur Erstellung eines Persönlichkeitsprofil genutzt werden kann.

Der beabsichtigten "Prangerwirkung" mit Abschreckungsfunktion könnte bereits dadurch Genüge getan werden, dass entsprechende Ahndungen organisations-/verbandsintern in zugriffsgeschützten Internetforen "für die, die es angeht", publizieren würden. Die intendierte Information der Öffentlichkeit über das Vorgehen gegen Rechtsverstöße könnte ohne Personenbezug im Rahmen einer Ahndungsstatistik erfolgen.