Beschluss des Düsseldorfer Kreis

Umlaufbeschluss, 8. April 2011

Datenschutz-Kodex des BITKOM für Geodatendienste unzureichend - Gesetzgeber gefordert

Am 1. März 2011 hat der Branchenverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. (BITKOM) einen Datenschutz-Kodex für Geodatendienste vorgelegt, der den schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und Bewohner bei der Veröffentlichung der sie betreffenden Gebäudeansichten im Internet Rechnung tragen soll. Das Bundesministerium des Innern hatte der Internetwirtschaft in Aussicht gestellt, bei der Vorlage einer angemessenen und mit den Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmten Selbstverpflichtung auf gesetzliche Spezialregelungen für Internet-Geodatendienste wie Google Street View zu verzichten.

Der Düsseldorfer Kreis stellt fest, dass die Selbstregulierung der Internetwirtschaft mit dem vom BITKOM vorgelegten Datenschutz-Kodex nicht gelingt. Der Kodex entspricht in wesentlichen Bereichen nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen und ist nicht mit den Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt.

Der Kodex sieht zwar ein Widerspruchsrecht gegen die Veröffentlichung von Gebäudeansichten im Internet vor, ohne dass Gründe dargelegt werden müssen. Der Widerspruch ist jedoch erst nach der Veröffentlichung vorgesehen. Alle Gebäudeansichten sind deshalb zunächst im Internet verfügbar. Bereits mit der Veröffentlichung der Bilder wird aber das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Auch bei weiteren Regelungen weist der Datenschutz-Kodex datenschutzrechtliche Defizite auf: Viele Veröffentlichungen, die die Privatsphäre beeinträchtigen, werden vom Kodex nicht erfasst, so etwa Schrägaufnahmen aus der Luft. Hinzu kommt, dass der Datenschutz-Kodex nur für die Unternehmen bindend ist, die ihn unterzeichnet haben.

Deshalb ist jetzt der Gesetzgeber gefordert, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Internet mit einer umfassenden Regelung zu schützen, die dem besonderen Gefährdungspotential für das Persönlichkeitsrecht im Internet Rechnung trägt. Hierzu zählt insbesondere ein gesetzlich verbrieftes Widerspruchsrecht gegen die Veröffentlichung, das es den Betroffenen ermöglicht, bereits vor der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet Widerspruch einzulegen.

Ein solches Vorab-Widerspruchsrecht entspricht den Anforderungen, die der Düsseldorfer Kreis in seinem Beschluss vom 13./14. November 2008 nach Auslegung des geltenden Rechts konkretisiert hat. Besonders wichtig sind demnach die folgenden Punkte: