Beschluss des Düsseldorfer Kreis

Düsseldorf, 5. Mai 2011

Datenschutzkonforme Gestaltung und Nutzung von Krankenhausinformationssystemen

Krankenhausinformationssysteme sind heute zu unverzichtbaren Hilfsmitteln ärztlicher Behandlung in Krankenhäusern geworden. Ein Abruf der darin elektronisch gespeicherten Patientendaten ist jederzeit, ortsungebunden und sekundenschnell möglich und bietet damit die Grundlage für effiziente Behandlungsentscheidungen. Diesen Vorteilen stehen allerdings erhebliche Datenschutzrisiken gegenüber. Die Möglichkeiten für Klinikpersonal, Behandlungsdaten von Bekannten, Kolleginnen und Kollegen oder Prominenten einzusehen und privat zu nutzen, sind groß. Prüfungen der Datenschutzaufsichtsbehörden und bekannt gewordene Missbrauchsfälle belegen dies.

Das Datenschutzrecht und die ärztliche Schweigepflicht gebieten, dass ein Zugriff auf die Daten von Kranken grundsätzlich nur denjenigen Krankenhausbeschäftigten möglich sein darf, die diese Kranken behandeln oder die Behandlung verwaltungsmäßig abwickeln. Die Aufsichtsbehörden im nichtöffentlichen Bereich fordern daher die datenschutzkonforme Gestaltung der internen Abläufe und der Erteilung von Zugriffsrechten in der Informationstechnik von Krankenhäusern.

Es besteht das dringende Bedürfnis, hierbei zu einem bundesweit und trägerübergreifend einheitlichen Verständnis der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu gelangen, zumindest soweit dies Divergenzen in der Landeskrankenhausgesetzgebung erlauben. Zu diesem Zweck wurde von den Datenschutzbeauftragten der Länder unter Mitarbeit von Datenschutzbeauftragten der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Katholischen Kirche eine Orientierungshilfe erarbeitet. Im Rahmen eines Kommentierungsverfahrens und bei Expertenanhörungen wurden Hersteller von Krankenhausinformationssystemen, Betreiber und Datenschutzbeauftragte von Krankenhäusern einbezogen.

Die Orientierungshilfe konkretisiert in ihrem ersten Teil die Anforderungen, die sich aus den datenschutzrechtlichen Regelungen sowie den Vorgaben zur ärztlichen Schweigepflicht für den Krankenhausbetrieb und den Einsatz von Informationssystemen in Krankenhäusern ergeben. In Teil 2 werden Maßnahmen zu deren technischer Umsetzung beschrieben. Für die Hersteller von Krankenhausinformationssystemen, die diese nutzenden Krankenhäuser und die internen Datenschutzbeauftragten von Krankenhäusern liegt damit erstmals ein Orientierungsrahmen für eine datenschutzkonforme Gestaltung und einen datenschutzgerechten Betrieb entsprechender Verfahren vor.

Die Aufsichtsbehörden im nichtöffentlichen Bereich werden sich an dem vorliegenden Dokument als Leitlinie bei der künftigen Bewertung konkreter Verfahren im Rahmen ihrer Kontroll- und Beratungstätigkeit orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der am Markt angebotenen Lösungen nach den Erkenntnissen der Datenschutzbehörden in technischer Hinsicht gegenwärtig noch hinter den darin enthaltenen Anforderungen zurückbleibt. Es ist daher von der Notwendigkeit einer angemessenen Übergangsfrist für erforderliche Anpassungen durch die Hersteller auszugehen.

Stellen die Aufsichtsbehörden im Zuge ihrer Kontrolltätigkeit Defizite im Vergleich zu den dargelegten Maßstäben fest, so werden sie auf die Krankenhäuser einwirken und sie dabei unterstützen, in einem geordneten Prozess unter Wahrung der Patientensicherheit Wege zur Behebung der Defizite zu finden und zu begehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaften werden dabei einbezogen.

Die Erfahrungen der Prüftätigkeit sollen in eine regelmäßige Überarbeitung und Aktualisierung der Orientierungshilfe unter Berücksichtigung der technischen Weiterentwicklung einfließen.

Die Aufsichtsbehörden nehmen die Orientierungshilfe zustimmend zur Kenntnis.