Beschluss des Düsseldorfer Kreis

Düsseldorf, 25. November 2011

Anonymes und pseudonymes elektronisches Bezahlen von Internet-Angeboten ermöglichen!

Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich haben zur Kenntnis genommen, dass zahlreiche Internet-Anbieter planen, ihre Geschäftsmodelle so umzustellen, dass ihre Angebote - insbesondere Informationsdienste und Medieninhalte - nicht mehr nur werbefinanziert, sondern auch gegen Bezahlung angeboten werden. Das darf nicht dazu führen, dass den Nutzern die Möglichkeit genommen wird, sich im Internet anonym zu bewegen und Inhalte zur Kenntnis zu nehmen, ohne dass sie sich identifizieren müssen.

Das Recht, sich möglichst anonym aus öffentlichen Quellen zu informieren, ist durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und durch Artikel 5 GG (Recht auf Informationsfreiheit) verfassungsrechtlich geschützt. Dementsprechend ist in § 13 Abs. 6 Telemediengesetz vorgeschrieben, dass die Möglichkeit bestehen muss, Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu nutzen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeiten zu informieren.

Diese Rechte sind in Gefahr, wenn Daten über die Nutzung einzelner Medienangebote entstehen. Wenn Inhalte gegen Bezahlung angeboten werden sollen, muss verhindert werden, dass personenbeziehbare Daten über jeden einzelnen Abruf von Beiträgen aus Online-Zeitungen oder einzelner Sendungen im Internet-TV entstehen.

Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich fordern die Anbieter von Telemedien auf, ihren gesetzlichen Verpflichtungen aus § 13 Abs. 6 des Telemediengesetzes bei der Einführung von kostenpflichtigen Inhalten nachzukommen. Es muss ein Bezahlungsverfahren angeboten werden, das "auf der ganzen Linie" anonym oder mindestens pseudonym ausgestaltet ist. Eine Zahlung über pseudonyme Guthabenkarten würde die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen. Es reicht dagegen nicht aus, wenn sich z.B. der Inhalteanbieter für die Abwicklung der Zahlverfahren eines Dritten bedient und dieser eine Identifizierung der Betroffenen verlangt.

Die Kreditwirtschaft hat es bisher versäumt, datenschutzgerechte Verfahren mit ausreichender Breitenwirkung anzubieten oder zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden fordern diese auf, zu überprüfen, inwieweit bereits im Umlauf befindliche elektronische Zahlungsmittel (wie z.B. die Geldkarte) zu einem zumindest pseudonymen Zahlungsmittel für Telemedien weiterentwickelt werden können. Dies könnte z.B. durch die Ausgabe nicht personengebundener "White Cards" erfolgen, die über Einzahlungsautomaten bei Banken und anderen Kreditinstituten anonym aufgeladen werden können.

Schließlich nehmen die Aufsichtsbehörden mit Sorge zur Kenntnis, dass ein aktueller Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Geldwäschegesetz (BT-Drs. 17/6804) die Gefahr birgt, dass das anonyme elektronische Bezahlen gesetzlich unterbunden wird. Die Intention des Telemediengesetzes, die pseudonyme bzw. anonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen, würde zunichte gemacht. Die Aufsichtsbehörden unterstützen die Forderung der 82. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 28./29. September 2011 in München, die Möglichkeit zum elektronischen anonymen Bezahlen insbesondere für Kleinbeträge (sog. "Micropayment") zu erhalten.1


  1. vgl. Entschließung der 82. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 28./29. September 2011 in München: "Anonymes elektronisches Bezahlen muss möglich bleiben!"