Beschluss des Düsseldorfer Kreis

Düsseldorf, 19. September 2012

Near Field Communication (NFC) bei Geldkarten

Es ist datenschutzrechtlich problematisch, wenn beim Einsatz von Near Field Communication (NFC) bei Geldkarten eine eindeutige Kartennummer, Geldbeträge und Transaktionshistorien unverschlüsselt von unberechtigten Dritten auslesbar sind. Die Geldkartenanbieter haben gemäß § 9 BDSG im Rahmen der Verhältnismäßigkeit mit angemessenen technisch-organisatorischen Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Dritten kein unberechtigtes Auslesen von Daten möglich wird.

Datenschutzrechtlich erstrebenswert ist die Einräumung einer Wahlmöglichkeit für die Betroffenen, ob sie eine Geldkarte mit NFC-Funktionalität einsetzen wollen. Insoweit nehmen die Aufsichtsbehörden die Ankündigung der Deutschen Kreditwirtschaft zur Kenntnis, das Kartenbetriebssystem so bald wie möglich so zu ändern, dass die Betroffenen die NFC-Funktionalität ein- und ausschalten können. Die Gefahr des (unbemerkten) unberechtigten Auslesens der Transaktionsdaten durch Dritte kann auch dadurch verringert werden, dass insofern nur das kontaktbehaftete Auslesen der Daten zugelassen wird.

Zudem sind die Vorgaben des § 6c BDSG zu beachten. Die Betroffenen müssen ausreichend informiert werden, insbesondere über die Funktionsweise des Mediums, die per NFC auslesbaren Daten, die Schutzmöglichkeiten für die Daten und ihre Rechte als Betroffene nach den §§ 34 und 35 BDSG.