Beschluss des Düsseldorfer Kreis

Düsseldorf, 27. Februar 2013

Videoüberwachung in und an Taxis

Leben, Gesundheit und Freiheit der Taxifahrer sind hohe Rechtsgüter, die es nachhaltig zu schützen gilt. Zu diesem Zweck kann auch der Einsatz von Videokameras in Betracht kommen. Allerdings müssen die Persönlichkeitsrechte der Fahrgäste, der angestellten Taxifahrer sowie anderer Verkehrsteilnehmer gewahrt bleiben. Der Einsatz von Videokameras muss daher unter Würdigung der berechtigten Sicherheitsinteressen und schutzwürdigen Belange aller Betroffenen auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben.

Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung durch Taxi-Unternehmen bestimmt sich nach § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Gemäß § 6b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BDSG ist eine Beobachtung und Aufzeichnung mittels Videokameras nur zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

1. Innenkameras

Das betroffene Taxi-Unternehmen muss als verantwortliche Stelle vorrangig alternative und weniger einschneidende Schutzmaßnahmen berücksichtigen, bevor eine Videoüberwachung erwogen werden kann. In Betracht zu ziehen sind beispielsweise die Möglichkeit der anlassbezogenen Auslösung eines "stillen Alarms" oder eines GPS-gestützten Notrufsignals.

Taxifahrern kann die Möglichkeit eröffnet werden, die Videoaufzeichnung selbsttätig (z.B. über einen Schalter) zu aktivieren, wenn nach ihrer eigenen Einschätzung eine bedrohliche Situation gegeben ist und es mithin einen Anlass für die Aufzeichnung gibt.

Eine anlasslose Videoüberwachung, die ohne Einflussnahmemöglichkeit des Fahrers generell und automatisch einsetzt und bei der sowohl die Fahrgäste als auch das gesamte Geschehen im Fahrgastbereich permanent aufgezeichnet werden, ist weder erforderlich noch verhältnismäßig. Unter Berücksichtigung sowohl der Sicherheitsinteressen des Fahrpersonals als auch der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Fahrgäste ist die Videoaufzeichnung vielmehr in der Regel auf das Anfertigen einzelner Standbilder der Fahrgäste beim Einsteigen zu beschränken.

Soweit Bilder zulässigerweise aufgezeichnet wurden, sind diese gemäß § 6b Abs. 5 BDSG unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Gab es kein Schadensereignis, sind die Bildaufnahmen der Innenkameras im Regelfall innerhalb von 24 Stunden, spätestens aber nach 48 Stunden zu löschen.

Dem Transparenzgebot des § 6b Abs. 2 BDSG folgend müssen durch deutlich sichtbare Beschilderungen an den Fahrgasttüren potentielle Fahrgäste vor dem Einsteigen auf den Umstand der Videoüberwachung und die hierfür verantwortliche Stelle hingewiesen werden.

Schließlich haben die Taxi-Unternehmen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass nur berechtigten Personen ein Zugriff auf die Bildaufzeichnungen möglich und ein unbefugtes Auslesen der Daten ausgeschlossen ist.

2. Außenkameras

Die Voraussetzungen des § 6b Abs. 1, Abs. 3 BDSG sind bei Außenkameras, mit denen der öffentliche Verkehrsraum - etwa zwecks vorsorglicher Beweis sichernder Dokumentation für den Fall eines Schadensereignisses - einer Überwachung unterzogen werden soll, nicht erfüllt. Unerheblich ist dabei, ob die Kameras mobil sind und eventuell nur die nähere Umgebung des Taxis erfassen. Mit derartigen Kameras sollen gezielt personenbezogene Daten (Bilder, auf denen Personen, Kfz-Kennzeichen, Aufschriften auf Fahrzeugen etc. erkennbar sind) erhoben werden, um später anhand der Aufnahmen beispielsweise Verantwortlichkeiten von Verkehrsteilnehmern und Haftungsfragen klären zu können. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst jedoch die Möglichkeit, sich in der Öffentlichkeit frei und ungezwungen zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden. Eine Rechtsgrundlage für diese Datenerhebung gibt es nicht. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht, wenn § 28 BDSG zugrunde gelegt wird.

Die Ausstattung von Taxis mit "Unfallkameras", wie sie von Versicherungsunternehmen vorgeschlagen wird, ist daher unzulässig. Die Taxiunternehmen müssen sich darüber im Klaren sein, dass nicht das Versicherungsunternehmen, sondern sie selbst in der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit stehen.