Beschluss des Düsseldorfer Kreis

Düsseldorf, 12. September 2013

Datenübermittlung in Drittstaaten erfordert Prüfung in zwei Stufen

Bei Datenübermittlungen in einen Drittstaat, also einen Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, sind Datenschutzfragen auf zwei Stufen zu prüfen:

Auf der ersten Stufe ist es erforderlich, dass die Datenübermittlung durch eine Einwilligung der betroffenen Person oder eine Rechtsvorschrift gerechtfertigt ist. Hierbei gelten die allgemeinen Datenschutzvorschriften (z.B. §§ 28 und 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)) mit der Besonderheit, dass trotz Vorliegens einer Auftragsdatenverarbeitung die Datenübermittlung nach § 4 Abs. 1 BDSG zulässig sein muss (vgl. § 3 Abs. 8 BDSG). Bei Auftragsdatenverarbeitung ist der Prüfungsmaßstab in der Regel § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG, bei sensitiven Daten ist § 28 Abs. 6 ff. BDSG zu beachten.

Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Ausland ein angemessenes Datenschutzniveau besteht oder die Ausnahmen nach § 4c BDSG vorliegen.

Die Datenübermittlung ist nur zulässig, wenn auf beiden Stufen ein positives Prüfungsergebnis vorliegt.