Beschluss des Düsseldorfer Kreis

Umlaufbeschluss, 27. Januar 2014

Orientierungshilfe zur "Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressenten"

Vor der Vermietung von Wohnraum erheben Vermieter bei den Mietinteressenten zum Teil sehr umfangreiche persönliche Angaben, auf deren Basis sie ihre Entscheidung über den Vertragsabschluss treffen. An der Beantwortung solcher Selbstauskünfte muss der Vermieter jedoch ein berechtigtes Interesse haben und es dürfen nur solche Daten erhoben werden, die zur Durchführung des Mietvertrags erforderlich sind. Die legitimerweise zu stellenden Fragen basieren folglich auf einer Abwägung der Interessen des Vermieters gegenüber dem Recht des Mietinteressenten auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Orientierungshilfe "Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressenten" zeigt die wichtigsten Grundsätze auf. Für häufige Fallgestaltungen wird - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - dargestellt, was zulässig ist.