Protokoll der 11. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit am 27./28. Oktober 2005 in Düsseldorf

Anwesende:
Frau Hertel, ULD Schleswig-Holstein
Herr Müller, LDA Brandenburg
Herr Scholz, Berliner BDI
Herr Walter, BfD
Frau Heesen, LDI Nordrhein-Westfalen
Herr Dressler, LDI Nordrhein-Westfalen
Herr Rosellen, LDI Nordrhein-Westfalen

Protokoll: Herr Rosellen

NRW begrüßt die Anwesenden und eröffnet die 11. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit mit der den Mitgliedern vorgelegten Tagesordnung einschließlich der unter TOP Verschiedenes hinzugefügten Punkte.

TOP 1 Aktuelle Berichte aus den Ländern

Nordrhein-Westfalen

Der nach Evaluation des IFG-NRW von uns angeregte Anwendungs- und Auslegungserlass zum IFG wird zur Zeit vom Innenministerium verfasst. Wir werden danach beteiligt.

Nach der derzeitigen Gesetzeslage in NRW müssen Verwaltungsvorschriften nur verwaltungsintern veröffentlich werden. Eine allgemeine Veröffentlichung findet nur auf freiwilliger Basis statt. Leider kann die Veröffentlichungspflicht nach § 12 IFG NRW- trotz der dort bezweckten aktiven Informationspolitik der öffentlichen Stellen - nicht auch auf die Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften erstreckt werden, so dass eine Veröffentlichung nicht eingefordert, sondern nur angeregt werden kann. Werden dagegen Gebühren für die Übersendung der Verwaltungsvorschriften erhoben, lässt sich dies nicht mit dem IFG vereinbaren.

Zudem wurden in letzter Zeit mehrere Presseanfragen an die LDI NRW gestellt, die sich damit befassen, mehrere Fernsehberichte über das IFG zu erstellen. Problemschwerpunkte sollen anhand von konkreten Fällen dargestellt werden. So haben die Journalisten z. B. bei verschiedenen Gesundheitsämtern Anträge auf Zugang zu Informationen über die Lebensmittelüberwachung von ihnen bezeichneter Gaststätten gestellt. Die Anträge wurden zum Teil abgelehnt und zum Teil wurden Auskünfte erteilt. Die LDI NRW vertrat hierzu die Auffassung, dass dem Informationszugang grundsätzlich nur insoweit der Schutz personenbezogener Daten entgegensteht, als ein Rückschluss auf verantwortlich handelnde natürliche Personen möglich ist. Sofern von dem Antrag allein juristische Personen betroffen sind, steht nach unserer Auffassung der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einer Auskunftserteilung über Verstöße gegen Hygienevorschriften und erfolgte ordnungsrechtliche Maßnahmen grundsätzlich nicht entgegen. Verschmutzte Fliesen oder Kakerlaken stellen kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis dar. Selbst wenn dies angenommen würde, kann ein gesetzwidriges Verhalten nicht als berechtigtes (schutzwürdiges) Interesse angenommen werden (a.A. OVG Schleswig-Holstein im Füllmengen-Urteil).

Berlin

Derzeit ist der Informationszugang im Strafvollzug ein aktuelles Thema. Die Berliner Justizsenatsverwaltung ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes den Informationszugang abschließend regeln und das allgemeine Informationszugangsrecht verdrängen würden. Berlin sowie der AKIF sind dagegen der Auffassung, dass zwar die Zugangsregelung aus dem Strafvollzugsgesetz als speziellere Norm vorrangig zu prüfen ist, das allgemeine Zugangsrecht daneben aber subsidiär anwendbar bleiben müsse. Es steht eine gerichtliche Klärung an.

Die Planungen des Berliner BDI, die Gebührenstaffelungen zu den Informationsgesetzen transparenter zu gestalten, blieben bislang ohne Erfolg. Die EU Umweltinformationsrichtlinie soll in Berlin im Rahmen des anvisierten allgemeinen Gesetzbuchs zu den Informationszugangsrechten umgesetzt werden.

Brandenburg

Es wird über ein Urteil des VG Potsdam berichtet, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Ein Wissenschaftler wollte Steuerstrafstatistiken in anonymisierter Form von den Finanzbehörden bekommen. Das Finanzministerium verweigerte den Zugang mit Hinweis auf die absichtsvolle Nichtregelung eines Akteneinsichts- und Auskunftsrechts in der Abgabenordnung. Das VG Potsdam gab der Klage jedoch mit der Begründung statt, dass sich die Abgabenordnung nur auf die Steuerverfahren beziehe. Eine Steuerstrafstatistik sei jedoch als eine von den einzelnen Verfahren unabhängige Verwaltungsinformation von der Nichtregelung oder etwa dem Ermessensanspruch nach der AO nicht umfasst und müsse daher unter den Voraussetzungen des allgemeinen Zugangsrechts zur Verfügung gestellt werden.

Schleswig-Holstein

In SH gibt es einen vergleichbaren Steuerrechtsfall.

Eine Gesetzesänderung zum IFG ist in Planung, jedoch ruht das Gesetzgebungsverfahren.

TOP 2 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes

Es wird über das am 1.1.2006 in Kraft tretende Bundes-IFG berichtet. Herr Gerhold und zwei Referenten haben diesen Bereich vorerst im Rahmen einer Arbeitsgruppe übernommen. Die Gebührenverordnung wird derzeit durch das BMI entwickelt; sie soll grundsätzlich auf die Gebührenregelung nach dem UIG Bezug nehmen. Der BfD hat bereits eine Stellungnahme zu dem entsprechenden Entwurf abgegeben. Das Verfahren soll zum 1.1.2006 abgeschlossen sein.

Brandenburg regt an, dass die E-Mail-Adressen der Ansprechpartner beim BfD in den Verteiler der vpo-akif-list aufgenommen werden.

Top 3 Stand der Informationsfreiheitsgesetze anderer Länder


TOP 4 Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie auf Länderebene

In NRW wurde zur unmittelbaren Anwendbarkeit der EU-Umweltinformationsrichtlinie bis zum In-Kraft-Treten eines erst im Entwurf vorliegenden Landes-UIG ein Runderlass veröffentlicht. In dem Entwurf wird auf den Informationszugang und die Verweigerungsgründe des UIG Bezug genommen; es ist im Wesentlichen geregelt, gegen welche öffentlichen Stellen des Landes ein Anspruch gerichtet werden kann und wer die Kontrolle über private Stellen ausübt. Die LDI NRW hat insoweit grundsätzlich keine Bedenken. Die LDI NRW erhebt aber die Forderung, dass eine dem IFG entsprechende Vorschrift aufgenommen werden soll, nach der die Informationssuchenden zur Wahrung des Anspruchs auf Informationszugang die LDI anrufen können. Die Forderung wird damit begründet, dass die Abgrenzung zwischen IFG und UIG häufig schwer zu treffen sei, so dass eine einheitliche Zuständigkeit sichergestellt werden müsse. Das MUNLV beruft sich dagegen darauf, dass auf eine solche Vorschrift auf Bundesebene bewusst verzichtet wurde.

Hierzu weist der BfD darauf hin, dass eine entsprechende Vorschrift zunächst im UIG des Bundes vorgesehen war, jedoch mit der Begründung herausgenommen worden sei, weil die Zuständigkeit im IFG des Bundes geregelt werden müsse. Dies sei jedoch in dem später verabschiedeten Gesetz nicht geschehen. Insofern sollte daher die Ergänzung gefordert werden.

Bei den anderen Mitgliedern ist die Zuständigkeit der Landesbeauftragten auch für Informationsansprüche nach dem UIG in der Praxis bisher nicht problematisiert worden.

TOP 5 Entwurf eines Informationsweiterverwendungsgesetzes des Bundes (IWG)

Die EU-Richtlinie zur Informationsweiterverwendung hätte bis Mitte 2005 bereits umgesetzt werden müssen. Der BfD führt aus, dass nach dem Gesetzesentwurf eine strenge Unterscheidung zwischen Zugang und Weiterverwendung von Informationen stattfinde. Der Zugang richte sich nach IFG, die Weiterverwendung nach IWG. Das IWG solle auf Bundes- und Länderebene gelten. Bei der Weiterverwendung würden sowohl kommerzielle als auch nicht-kommerzielle Zwecke vom IWG erfasst. Eine Weiterverwendung bedürfe der ausdrücklichen Behördengenehmigung. Ein Anspruch auf Genehmigung bestehe nicht, lediglich ein Anspruch auf Gleichbehandlung. Dies entspreche der Zielsetzung, dass inländische und ausländische Personen den gleichen Anspruch haben sollen. Die Ausdehnung auf nicht-kommerzielle Verwendung hätte zur Folge, dass nach dem IFG der Zugang zu Informationen gewährt werde, die antragstellende Person diese Informationen aber grundsätzlich nur zu eigenen Zwecken verwenden dürfe. Dies könnte der Zielsetzung des IFG widersprechen. In diesem Zusammenhang wird auf das Problem hingewiesen, dass der Begriff jeder im IFG, insbesondere im Bereich der Bürgerinitiativen, bereits unterschiedlich verstanden werde. Nach dem IWG könne für Bürgerinitiativen nunmehr die Gefahr entstehen, dass die Vertretung der Initiative den Informationszugang nach IFG zwar gewährt bekommt, diese Informationen jedoch nicht ohne Behördengenehmigung an die Bürgerinitiative weitergeleitet werden dürfe.

Zudem ist derzeit noch nicht abschließend geklärt, wie der Begriff Weitergabe auszulegen ist. Brandenburg. weist darauf hin, dass nach der Richtlinie der Zweck des entsprechenden Vorgangs bei der öffentlichen Stelle entscheidend sein solle und die Informationen für alles, was von diesem Zweck umfasst ist, ohne Behördengenehmigung verwendet werden dürfen.

Schließlich könnte durch die Umsetzung der Weiterverwendungsrichtlinie das Verhältnis zu landesrechtlichen Vorschriften, die eine spezialgesetzliche Verwendung von Informationen regeln (z. B. die Nutzung von Geobasisdaten nach den Vermessungsgesetzen) problematisch werden.

Brandenburg überreicht den Entwurf eines IWG im Land Wien und weist darauf hin, dass es auch dort Kritik an der Umsetzung gibt.

Der BfD sagt zu, den Entwurf für ein IWG an die AKIF-Mitglieder weiterzuleiten.

TOP 6 Informationsfreiheit gegenüber der Privatwirtschaft

SH berichtet über die Informationsfreiheit in der Privatwirtschaft. Nach dem Bundes-UIG seien natürliche und juristische Personen des Privatrechts informationspflichtig, sofern sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen. Nach dem Bundes-IFG unterfielen Privatunternehmen dagegen nur dann dem Zugangsanspruch, wenn sie für eine Bundesbehörde öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen.

Im Landesrecht SH unterlägen Privatunternehmen dem IFG, sofern sich eine öffentliche Stelle des Privatunternehmens bediene, um öffentlich-rechtliche Aufgaben zu erfüllen, oder diese auf das private Unternehmen übertrage. Auch in NRW seien Privatunternehmen auskunftspflichtig, sofern sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnähmen, in Berlin, sofern sie mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut seien und in Brandenburg, soweit sich die aktenführende Behörde zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben Privater bediene. Daneben gebe es in Berlin seit Mai 2003 das Gesetz zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher im Lebensmittelverkehr, das jedoch kein Jedermannrecht enthalte, sondern nur eine Veröffentlichungspflicht der Behörde regele.

Weiterhin gelte die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht. Die Verordnung enthalte Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen, Teilzeit-Wohnrechtsverträgen, Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, bei Reiseveranstaltern und Kreditinstituten. Auch im Handelsrecht bestünden Publikations- und Informationspflichten, wie die Eintragungspflichten in das Handelsregister und die Offenlegungspflicht der Rechnungslegung. Seit diesem Jahr regele zudem das HGB eine Vorstandsvergütungs-Offenlegung, zu der noch gesondert berichtet werde. Im privatrechtlichen Bereich scheint es aber keine dem allgemeinen Zugangsrecht entsprechenden Informationsrechte zu geben.

Die Mitglieder diskutierten, in welchem Rahmen eine Ausweitung des Informationszugangs bei Privatunternehmen in Anknüpfung an die bereits in der Vergangenheit gefasste Entschließung gefordert werden könnte.

Aus Sicht der AKIF-Mitglieder kommen grundsätzlich folgende Regelungsbereiche in Betracht:

  1. In Anlehnung an die Regelung des UIG kann die Informationspflicht auf private Unternehmen ausgeweitet werden, die sich in öffentlicher Hand befinden und öffentliche Aufgaben im weitesten Sinne wahrnehmen, also auch einschließlich der Tätigkeiten, die der Daseinsvorsorge zugerechnet werden.
    Begründung: In Erweiterung der Zielsetzung der Informationsfreiheitsgesetze, die Transparenz öffentlicher Verwaltung zu fördern, muss auch in den privatisierten Bereichen Transparenz hergestellt werden, in denen die öffentliche Hand entscheidenden Einfluss nimmt und öffentliche Gelder eingesetzt werden.
  2. Unternehmen, die öffentliche Subventionen erhalten, sollen in die Verpflichtung zur Informationsgewährung einbezogen werden, soweit es um die Verwendung dieser Gelder geht.
    Begründung: Diese Forderung stellt eine Ausweitung des obigen Kreises informationspflichtiger Stellen dar, beruht aber ebenfalls auf der Transparenzforderung hinsichtlich der Verwendung öffentlicher Gelder.
  3. Für alle Tätigkeiten privater Unternehmen, die dem Verbraucherschutz unterliegen, sollte ein allgemeiner Informationszugang gewährt werden.
    Begründung: Solange es kein spezielles Verbraucherinformationsgesetz gibt müsste die Anwendung der Informationsfreiheitsgesetze auch auf solche private Unternehmen erstreckt werden.
  4. Schließlich wäre noch denkbar, auch alle privaten Unternehmen zu erfassen, deren Tätigkeiten Auswirkungen auf das allgemeine Wohl haben können (z. B. große Krankenhausbetreiber).

TOP 7 Offenlegung von Vorstandsvergütungen

NRW berichtet über gesetzliche Regelungen zur Offenlegung von Vorstandsvergütungen. Sie stellen gegenüber der unter TOP 6 aufgezeigten allgemeinen Zugangsregelungen spezielle Zugangsregelungen dar, die zum Teil nur einem besonderen Personenkreis (vor allem bei den bundesrechtlichen Regelungen) und nur in beschränktem Umfang Informationen eröffnen.

Spezielle bundesrechtliche Regelungen sind soweit ersichtlich die Offenlegungspflicht nach § 35 a Abs. 6 Satz 2 SGB IV und die Offenlegungspflicht bei börsennotierten Aktiengesellschaften nach dem Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz. Nach § 35 a Abs. 6 Satz 2 SGB IV müssen Orts-, Betriebs-, Innungs- und Ersatzkrankenkassen die jährlichen Vergütungen einschließlich der Nebenleistungen und wesentlichen Versorgungsregelungen in einer Mitgliederzeitschrift veröffentlichen.

Als landesrechtliche Vorschriften sind beispielsweise aus NRW § 43 Abs. 3 GO NRW und § 17 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW zu nennen. Nach § 43 Abs. 3 GO NRW müssen Ratsmitglieder dem Bürgermeister Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geben. Das Korruptionsbekämpfungsgesetz beinhaltet eine Offenlegungspflicht für Mitglieder der Landesregierung und der Organe und Ausschüsse der Gemeinden und Gemeindeverbände über ihre Mitgliedschaft in Aufsichts- und Kontrollorganen, wobei sich die Offenlegungspflicht nicht auf die Höhe der dadurch erlangten Vergütung bezieht. Das Sparkassengesetz NRW etwa enthält keine dahingehende Vorschrift.

Berlin trägt zum bundesrechtlichen Offenlegungsgesetz ergänzend vor, dass dort seit diesem Jahr das Gesetz zur Herstellung von Transparenz bei den Vorstandsvergütungen der Berliner Anstalten und den Geschäftsführungsvergütungen der Beteiligungen Berlins an privatrechtlichen Unternehmen gilt. Danach werden die Vorstände und Geschäftsführungen der Anstalten und Unternehmen zur Offenlegung ihrer Gesamtbezüge verpflichtet. Die Bekanntgabe erfolgt im Anhang zum Jahresabschluss.

In Anlehnung an das Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW und das oben genannte Berliner Gesetz regt der AKIF auch für die anderen Länder entsprechende Gesetze an. Sowohl der Gesichtspunkt der Korruptionsbekämpfung als auch der Gedanke der Transparenz wie bei dem Berliner Gesetz sollen dabei Berücksichtigung finden. Zu jedem der beiden Aspekte schlägt der AKIF die in der Anlage beigefügten Entschließungen vor.

TOP 8 Informationszugang bei den ARGEn

Nordrhein-Westfalen

Die LDI NRW beschäftigte sich mit der Frage, ob die ARGE bei der Frage des Informationszugangs nach IFG als öffentliche Stelle des Bundes oder des Landes einzuordnen ist.

Die ARGEn werden von den Kommunen und der Bundesagentur für Arbeit (BA) durch öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag gegründet. Die Aufgaben der BA nimmt die ARGE unmittelbar durch Gesetz wahr. Die Aufgabenübertragung durch die Kommunen ist aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 28 GG) fakultativ. Die Kommunen können oder besser sollen die Aufgaben daher den ARGEn übertragen. Die Verträge müssen eine Gründungsvereinbarung und einen Errichtungsakt enthalten. In dem Errichtungsakt muss dann auch die Aufgabenübertragung der Kommunen geregelt sein. Die Rechtsform der ARGEn ist frei. Sie können als juristische Person des Privatrechts, als juristische Person des öffentlichen Rechts (in NRW nach § 3 SGB II NRW als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) oder als nichtrechtsfähige Vereinigung gegründet werden. Träger der ARGEn bleiben aber in jedem Fall die BA und die Kommunen in ihren jeweiligen originären Aufgabenbereichen. Dennoch können die ARGEn einheitliche VAs erlassen und sind damit als Behörde i.S.v. § 1 Abs. 2 SGB X anzusehen. Hierdurch entsteht eine Mischverwaltung, die Intransparenz mit sich bringt und die nicht klar unter die verschiedenen Alternativen des § 2 IFG NRW zu subsumieren ist.

Selbst wenn das IFG des Bundes in Kraft tritt, wird es schwierig sein festzustellen, in welchen Fällen ein Zugangrecht nach dem restriktiveren IFG des Bundes und in welchen Fällen nach den IFG der Länder besteht. Daher ist eine einheitliche Betrachtungsweise und Einordnung der ARGEn erforderlich.

Für eine Einordnung der ARGEn als öffentliche Stellen der Länder i.S.d. IFG der Länder könnte die Aufsichtsvorschrift des § 44 b Abs. II SGB II sprechen. Darin ist eine Reduktion der Aufsichtsbefugnis des BMWA auf ein Benehmen bei führender Rolle der zuständigen obersten Landesbehörde geregelt worden.

Unterstützt würde diese Auffassung zudem durch die Fiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 SGB X. Danach gelten die ARGEn, bei denen der Bund beteiligt ist, im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Kontrollzuständigkeit als öffentliche Stelle des Landes, soweit sie nicht über den Bereich des Landes tätig werden.

Zwar kann nicht ohne weiteres von einer Kontrollzuständigkeit über eine öffentliche Stelle auf einen materiellen Anspruch gegenüber dieser Stelle geschlossen werden. Um eine Rechtsdurchsetzung des allgemeinen Informationszugangsrechts auch in diesem Bereich der Verwaltung zu erreichen, sollten jedoch Sinn und Zweck der beiden Regelungen der § 44 b Abs. II SGB II und § 81 Abs. 3 Satz 1 SGB X für die Annahme herangezogen werden, dass die ARGEn auch im Hinblick auf den Anspruch nach dem IFG NRW als öffentliche Stellen der Länder anzusehen sind. Dies müsste dann aber konsequenterweise auch für den Fall angenommen werden, dass die Kommune ihre Aufgaben nicht auf die ARGE übertragen hat und die ARGE daher lediglich Aufgaben der BA wahrnimmt.

SH trägt hierzu vor, dass auch dort aus diesem Themenkomplex mehrere Eingaben eingereicht wurden. Dabei hat SH ebenfalls auf die von NRW angeführten Normen verwiesen und die ARGEn als Landesbehörden behandelt. Eine abschließende Reaktion der BA liegt noch nicht vor.

Nach Auskunft des BfD teilt die BA ebenfalls die Einschätzung, dass die ARGEn Landesbehörden sind. Die anderen Mitglieder stimmten überein, dass auf die ARGEn die Landesinformationsfreiheitsgesetze Anzuwenden seien, wiesen aber darauf hin, dass diese Rechtsansicht nicht von allen ARGEn geteilt wird.

TOP 9 Urheberrechte der öffentlichen Stellen

NRW hat sich mit der Frage beschäftigt, inwiefern Urheberrechte Informationszugangsansprüche einschränken können. Eine bloße Einsichtnahme in die urheberrechtlich geschützten Werke sei immer möglich, die Verwertung der erlangten Informationen jedoch gewissen Einschränkungen unterworfen. Die Anfertigung von bis zu 7 Kopien zum privaten (eigenen) Gebrauch sei noch zulässig. Dies habe aber zur Folge, dass dem Petenten bei der Erteilung des Informationszugangs eine entsprechende Einschränkung für die Verwendung der erhaltenen Informationen mitgeteilt werden müsse.

Diese Grundsätze gelten für die Fälle, dass das Urheberrecht und die Nutzungs- und Verwertungsrechte einem Dritten zustehen sowie auch für die Fälle, in denen die öffentliche Stelle sich die Nutzungs- und Verwertungsrechte von dem Urheber hat übertragen lassen oder selbst das Urheberrecht inne hat.

Vom Urheberschutz ausgenommen sind amtliche Werke im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG, so dass hier eine Einschränkung des Informationsanspruchs nicht in Betracht kommt.

Berlin spricht an, dass derzeit bei der Reform des Urheberrechts eine Einschränkung für Privatkopien diskutiert wird.

TOP 10 Öffentlichkeit der Sitzungen des AKIF sowie der AGID

Brandenburg stellt seinen Entwurf über Regelungen der Öffentlichkeit der Sitzungen des AKIF und der AGID vor. Der AKIF berät Änderungen des Entwurfs und schlägt den in der Anlage 1 enthaltenen Text vor.

Der BfD spricht sich für eine deutliche Klarstellung in der Vereinbarung aus, dass kein Rechtsanspruch auf Teilnahme für die Öffentlichkeit besteht. Die AKIF konnte sich zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung nicht entschließen.

Außerdem schlägt der BfD vor, die Sitzungen der AGID an die der Datenschutzkonferenz zu koppeln, um den zeitlichen Aufwand für die Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragten zu reduzieren.

TOP 11 Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen, Fortbildungen

Nordrhein-Westfalen

NRW weist darauf hin, dass hier demnächst gezielt für die Kommunen zwei IFG-Schulungen angeboten werden. Geplant ist eine zeitliche Dauer von einem Tag mit jeweils 30 Teilnehmenden. Die Nachfrage ist jedoch so groß, dass wahrscheinlich weitere Termine angeboten werden müssen.

Die Pressesprecherin der LDI NRW, Frau Gayk, leitet ferner eine Presseanfrage an die Mitglieder der AKIF weiter. Diese bezieht sich auf eine geplante Berichterstattung über das IFG. Es soll über Fälle berichtet werden, in denen ein Informationsbegehren mit der Begründung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses abgelehnt wurde. Die AKIF wird gebeten, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, wenn in einem Land solche Fälle vorgekommen sind.

Zudem erläuterte NRW, dass die Webseite der LDI überarbeitet wird und ab März 2006 barrierefrei sein soll.

Weiterhin wird auf einen Flyer des Bundesverbands der deutschen Journalisten aufmerksam gemacht, der Hinweise zum Bundes-IFG beinhaltet.

Brandenburg

Hier fand ein Symposium zur Informationsfreiheit mit Referenten verschiedener Vertreter der neuen Mitgliedsstaaten der EU statt. Die dort gehaltenen Vorträge werden als Broschüre noch dieses Jahr herausgegeben.

Brandenburg nahm an einem Bürgerfest anlässlich des Tags der Deutschen Einheit teil und war dort mit einem Informationsstand vertreten. Die ausgelegten Unterlagen fanden reißenden Absatz. Außerdem stellt Brandenburg das Faltblatt Datenschutz und Akteneinsicht in Brandenburg vor, das bei öffentlichen Stellen in Brandenburg ausgelegt wird. Es weist zudem auf die Zeitschrift Message (www.message-online.com) hin, die ein Merkblatt zur Informationsfreiheit für Journalisten erstellt hat. Auch Brandenburg bietet Informationsveranstaltungen zum AIG an. Dabei geht die LDA auch konkret auf eine Stadt zu, bei der es Probleme mit der Anwendung des AIG gibt.

Schleswig-Holstein

Derzeit wird die Kurzkommentierung zum IFG überarbeitet. Ferner werden regelmäßig Schulungen durchgeführt, wobei in letzter Zeit diese mangels Nachfrage häufiger ausgefallen sind.

TOP 12 Verschiedenes

Archivrecht und Informationsfreiheit

Ein neues Treffen der AGID mit den Archivaren zu diesem Thema soll erst wieder stattfinden, wenn eine Stellungnahme der AG der Archivare zu dem Gesetzesentwurf von Schoch vorliegt. Berlin nahm an, dass eine solche Stellungnahme bereits vorliege, jedoch noch nicht verschickt wurde. Dies wird noch geklärt.

Kontakt zu NGOs

Die von Herrn Bruch, Vertreter der Humanistischen Union, anvisierte Informationsveranstaltung zum IFG, zu der auch Mitglieder des AKIF als Dozent/innen eingeladen werden sollen, wird aus organisatorischen Gründen im Anschluss an eine in Berlin stattfindende AKIF Sitzung geplant. Darüber hinaus plant Herr Bruch eine Informationsveranstaltung zur Begrüßung des Bundes-IFG im Rahmen der Evangelischen Akademie.

VG-Urteil zur Rechnungsprüfung

NRW weist auf ein VG-Urteil hin, das einen Ausschlussgrund des IFG analog auf einen anderen Sachverhalt angewendet habe. Dabei beschäftigte sich das VG mit dem Ausschlussgrund der Vertraulichkeit nach § 7 III 2 IFG NRW. Nach Auffassung des VG sei ein Rechnungsprüfungsbericht einem vertraulichen Protokoll vergleichbar. Diese Ausdehnung eines gesetzlichen Zugangsverweigerungsgrundes wird vom AKIF als nicht mit dem IFG vereinbar angesehen, da die Ausschlussgründe des IFG abschließend geregelt und als Ausnahmetatbestände eng auszulegen seien. Ein Rechnungsprüfungsbericht beinhalte die bei der Rechnungsprüfung festgestellten Tatsachen und treffe fachliche Wertungen, die grundsätzlich zugänglich sein müssten, weil sie keiner Geheimhaltung unterlägen. Unabhängig hiervon sei allenfalls die Beratung über den Rechnungsprüfungsbericht im Rat vertraulich.

Cicero (Berlin)

Die StA Potsdam hat im Fall Cicero mit richterlichem Beschluss die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen bei dieser Zeitschrift und ihren Mitarbeitern in einem Strafverfahren wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat (§ 353b StGB ) durchgeführt und Akten beschlagnahmt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob aus Gründen der Pressefreiheit und Informationsfreiheit Schutzvorschriften für Journalisten eingeführt oder diese Strafnorm abgeschafft werden müsse, weil insbesondere mit Blick auf § 203 StGB kein Bedürfnis für diese Vorschrift bestehe.

Unabhängig von einer informationsrechtlichen Bewertung im Einzelnen will Berlin die Frage diskutiert haben, ob durch die Strafnorm des Geheimnisverrats der Grundsatz des IFG, dass zunächst alle Informationen öffentlich zugänglich sind und nur bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes das Informationsrecht der Bürgerinnen und Bürger nicht bestehe, durch die Beschlagnahmeaktion der Staatsanwaltschaft umgekehrt werde. Andererseits wird dazu angemerkt, dass im Fall Cicero nur ein mittelbarer Bezug zur Informationsfreiheit bestehe.

Der AKIF stimmt darin überein, dass Berlin die Entscheidung für eine Entschließung in der AGID diskutieren und eine Entschließung gegebenenfalls entwerfen solle. Der AKIF könne darüber noch vor der nächsten AGID-Sitzung informiert werden.

Tagesordnung des nächsten AKIF

In die Tagesordnung der nächsten AKIF-Sitzung soll folgender Punkt aufgenommen werden, zu dem alle über den Ist- und den Sollzustand in ihrem Zuständigkeitsbereich berichten:

Veröffentlichung einer Übersicht über die vorhandenen Informationen in einer Behörde (Stichwort Aktenplan)

TOP 13 Tagesordnung der AGID

Der AKIF schlägt die Tagesordnung zur nächsten AGID-Sitzung mit dem in der Anlage angegebenen Inhalt vor. Weitere Vorschläge sollten mit evtl. Änderungswünschen zum Protokoll rechtzeitig vor der AGID-Sitzung mitgeteilt werden.