Protokoll der 14. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit am 10./11. Mai 2007 in Kiel

TOP 1 - Eröffnung/Begrüßung

Herr Dr. Johann Bizer heißt die Anwesenden willkommen.


TOP 2 - Berichte aus Bund und Ländern

Schleswig-Holstein

Die in Schleswig-Holstein beabsichtigte Zusammenführung des Informationsfreiheitsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes ist gescheitert.

Die Zusammenlegung sollte dazu führen, dass - u.a. - im Bereich der allgemeinen Informationen fiskalisches Handeln aus dem Anwendungsbereich herausgenommen wird und Private im Regelfall nicht informationspflichtig sind. Dieser Entwurf war auf erheblichen Widerstand gestoßen. In der Anhörung hatte sich eine Vielzahl der Sachverständigen gegen diese Form der Zusammenführung ausgesprochen. Es ist daher ein gesondertes Umweltinformationsgesetz eingebracht und verabschiedet worden

Nachdem es feststeht, dass das IFG-SH in jetziger Form bestehen bleibt, ist eine Aktualisierung der bisherigen Kommentierung geplant.

Ein Schwerpunkt der Beratungen sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Nordrhein-Westfalen

Im Rahmen der Gesetzesinitiative Bürokratieabbau sollte in § 8 IFG NRW (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) die Wörter und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde gestrichen werden. Nachdem die LDI sich dagegen ausgesprochen hat, wurde diese Streichung jedoch nicht vorgenommen.

Im Lexxion-Verlag ist eine Kommentierung des IFG NRW von Franzen/Seidel zum IFG NRW erschienen.

Nordrhein-Westfalen weist auf das Urteil vom 09.11.2006 hin, das bereits rundverschickt worden ist. Das Urteil betraf den Informationszugang zu Unterlagen bei den IHKn. Der Informationszugang wurde im Sinne der LDI bejaht.

Bund

Es ist geplant, in diesem Jahr noch eine Broschüre zum IFG herauszugeben.

Der 1. Tätigkeitsbericht im Tätigkeitsbereich Informationsfreiheit wird zum Ende des Jahres erstellt und erscheint im zweijährigen Turnus - abwechselnd zum Tätigkeitsbericht im Tätigkeitsbereich Datenschutz.

Die Zahl der Eingaben ist im Herbst/Winter des letzten Jahres kontinuierlich zurückgegangen, Anfang des Jahres jedoch wieder angestiegen. Ursache des Anstieges war wahrscheinlich die vielfältige Presse zum 1. Jahrestag des IFG. Seit Februar ist die Anzahl der Eingaben wieder zurückgegangen.

Zum Fall TollCollect berichtet der Bund, dass die Einsicht in den Vertrag abgelehnt worden sei. Seitens des BfDI besteht die Auffassung, dass Einsicht in den Grundvertrag zu gewähren ist. Fraglich ist noch, ob der Antragsteller Klage erhebt.

Der Schwerpunkt der Eingaben liegt u.a. im Bereich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Bremen

Der 1. Tätigkeitsbericht ist vor kurzem vorgestellt worden.

Gemäß § 11 Abs. 5 BremIFG richtet die Freie Hansestadt Bremen ein zentrales elektronisches Informationsregister ein, um das Auffinden der Informationen zu erleichtern. Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, insbesondere Gesetze, Rechtsverordnungen und veröffentlichte Verwaltungsvorschriften an das Informationsregister zu melden. Der Aufbau dieses zentralen Informationsregisters erfolgt unter der Mitwirkung des LDI Bremen. Dabei ist insbesondere auch Überzeugungsarbeit bei den Behörden zu leisten, die geforderten Informationen einzustellen. Das Informationsregister sollte bis Ende des Jahres erstellt sein. Es erscheint aber wahrscheinlich, dass es länger dauern wird.

Die Anzahl der Eingaben ist noch überschaubar.

Berlin

Die Gesetzeslage in Berlin ist unverändert. Änderungen sind (abgesehen von der Einführung der seit Jahren diskutierten Gebührenstaffel) nicht geplant.

Saarland

Das Informationsfreiheitsgesetz ist im Saarland seit Juli 2006 in Kraft. Eingaben sind bisher sehr wenig eingegangen.

Das Innenministerium wird eine statistische Erhebung zu Anfragen nach dem SIFG durchführen. Über das Ergebnis wird berichtet.

Ein Gebührenverzeichnis ist seit April in Kraft.

Mecklenburg-Vorpommern

Der LDI Mecklenburg-Vorpommern hat eine Vielzahl von Schulungen durchgeführt.

Es ist seit Inkrafttreten des Gesetzes eine Vielzahl von Eingaben eingegangen. (Dies hängt wahrscheinlich auch mit den o.g. Schulungen zusammen.)

Schwerpunkt dieser Eingaben sind u.a. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet von dem Informationszugangsantrag zur Kostenrechnung im Zusammenhang mit dem Besuch des Herrn Präsidenten Bush. Die öffentliche Stelle hatte den Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass öffentliche Belange und die Rechtsdurchsetzung dem Einsichtsersuchen entgegenstünden. Die anderen Länder hätten der Offenbarung der Kostenrechnung nicht zugestimmt. Zur Zeit werde geprüft, ob nicht eine Teilauskunft erteilt werden kann.

Es ist geplant, eine Kommentierung herauszugeben. Die Vorarbeiten sind von einem Referendar erstellt worden. Wann das Erscheinungsdatum ist, ist noch nicht klar.

Das Innenministerium hat ebenfalls Anwendungshinweise zum IFG M-V herausgegeben, die zum Teil nicht anwenderfreundlich sind. Der LDI M-V hat zu den Anwendungshinweisen Stellung genommen.

Brandenburg

In Brandenburg findet Anfang Juni das 2-tätige internationale Symposium Öffentliche Daten auf dem privaten Markt - neue Regelungen zur Weiterverwendung öffentlicher Informationen statt. Brandenburg stellt das geplante Programm der Veranstaltung vor.

In Brandenburg ist ein Landesumweltinformationsgesetz in der Form eines Verweisungsgesetzes in Kraft getreten. Eine Kostenverordnung steht noch aus. Das UIG tritt Ende 2008 außer Kraft, da es Bestrebungen gibt, das UIG und AIG zusammenzulegen.

Anfang des Jahres 2006 ist die Anzahl der Eingaben gestiegen und seitdem auf gleich bleibendem Niveau geblieben. Die Statistik der Eingaben ist auf der Homepage der LDA abrufbar. Daneben ist auch die Statistik der Eingaben der Landeshauptstadt Potsdam abrufbar.


TOP 3 - Umsetzungsstand der Informationsfreiheitsgesetzgebung

Informationsfreiheit

In Hessen und Thüringen werden zur Zeit Informationsfreiheitsgesetze beraten. Die LDI NRW hatte bei der Anhörung zum IFG-Entwurf in Hessen die IFK vertreten, die eine gemeinsame Stellungnahme (mit Ausnahme des Bundes) abgegeben hatte. Die LDI NRW stellt das Protokoll der Anhörung zur Verfügung.

Verbraucherinformationsgesetz

Die Bundesregierung hat einen neuen Gesetzesentwurf zum Verbraucherinformationsgesetz eingebracht, der dem vorherigen entspricht, der Ende des Jahres vom Bundespräsidenten nicht unterzeichnet worden ist. Zusätzlich geregelt worden ist lediglich, dass es gegenüber Gemeinden nur gilt, wenn es vom Landesgesetzgeber in Geltung gebracht worden ist. Fraglich ist, ob das Gesetz noch vor der Sommerpause verabschiedet wird.

Nordrhein-Westfalen berichtet, dass der Entwurf der Landesregierung für ein Verbraucherinformationsgesetzes eingebracht und vom Landtag an den Ausschuss für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz überwiesen worden ist. Der Gesetzentwurf ist abrufbar unter: http://www.landtag.nrw.de (Drucksache: 14/4191). Die LDI NRW hat zu dem Gesetzentwurf, der in vielfacher Weise zu kritisieren ist, Stellung genommen. Die Stellungnahme wird zur Verfügung gestellt.

Berlin berichtet, dass es seit langem ein Berliner Verbraucherinformationsgesetz gäbe, das aber keinen eigenen Anspruch von Privatpersonen begründe. Nach entsprechenden Forderungen vom Berliner LfD habe es einen Plenarbeschluss gegeben, der die Schaffung eines entsprechenden Anspruches vorsieht. Dieser Beschluss ist aber bisher (auch wegen der zwischenzeitlichen bundesgesetzlichen Initiative , s.o. ) nicht umgesetzt worden.

Umweltinformationsgesetzgebung

Alle Bundesländer haben die EU- Umweltinformationsrichtlinie in Landesrecht umgesetzt bis auf Saarland. Dort ist das Gesetz kurz vor der Verabschiedung.


TOP 4 - Archivrecht und Informationsfreiheit

Sachstand

Das ULD berichtet über den Stand der Zusammenarbeit der IFK mit den Archivaren:

2004 hat ein erstes Gespräch der Arbeitsgruppe Archive und Recht der Archivreferentenkonferenz des Bundes und der Länder (ARK) und der AGID über das Verhältnis Archivrecht und Informationsfreiheit stattgefunden. Auch auf anderen Ebenen gab es entsprechende Überlegungen zur Harmonisierung der beiden Gesetzesmaterien bzw. Überlegungen zur Schaffung eines Informationsgesetzbuches (IGB). U.a. hatte der Deutsche Juristentag veranlasst, drei Professoren mit der Erstellung eines entsprechenden Entwurfes zu beauftragten, in dem neben dem allgemeinen Informationszugang und dem Archivrecht z.B. auch das Datenschutz-, Statistik- und Urheberrecht Eingang finden sollte. Am 15.04.2005 hat ein zweites Treffen zum Verhältnis zwischen Archivrecht und Informationsfreiheit zwischen der AGID, der ARK und den an dem IGB-Projekt beteiligten Professoren stattgefunden. Inhalt des Gespräches war ein Entwurf eines Musterarchivgesetzes, der Teil des IGB sein sollte. Am Ende dieses Gespräches blieb der grundsätzliche Dissens bestehen, dass die Archivare die Schutzfristen grundsätzlich befürworten, weil nach ihrem Verstreichen ohne weitere Einschränkungen und Einzelfallabwägung Zugang gewährt werden könne, während die Informationsbeauftragten eher die Schutzfristen ganz aufgeben würden bei Anwendung der Grundsätze der Informationsfreiheitsgesetze. Die AGID hatte in ihrer Sitzung am 14.11.2005 beschlossen, den Fortgang der Harmonisierung des Archivrechts mit dem allgemeinen Informationszugang nicht von sich aus zu betreiben.

Anfang des Jahres 2007 hat Herr Schäfer vom Staatsarchiv Hamburg als Leiter der ARK angeregt, die Gespräche wieder aufzunehmen. Hintergrund sei die aktuelle Informationsgesetzgebung und die zu erwartende Novellierung von Archivgesetzen. Herr Dr. Weichert hat als Vorsitzender der IFK die Wiederaufnahme der Gespräche grundsätzlich begrüßt. Es ist vorgeschlagen worden, dass ein nächstes Gespräch im Herbst stattfinden soll. Dieses sollte zuvor vorbereitet werden, indem zu besprechende Themen ausgetauscht und auf Arbeitsebene vorbereitet werden. Zur Vorbereitung hatte die Mitarbeiterin von Herrn Schäfer, Frau Kotte, bereits drei Fragen übersandt, die in der dortigen Arbeitsgruppe diskutiert worden sind und die Thema des nächsten Gespräches sein sollen:

Weitere Vorgehensweise

Zunächst ist festgestellt worden, dass grundsätzliche Probleme in der Praxis eher selten sind. Nordrhein-Westfalen berichtet von einem Konfliktfall. Außerdem weist es darauf hin, dass im Rahmen der Zusammenarbeit der IFK mit den Archivaren darauf geachtet werden sollte, dass auch die Kommunalarchive beteiligt werden. Mecklenburg-Vorpommern berichtet von der Möglichkeit der Rückholung von Akten. Danach kann bei IFG-Anträgen zu archivierten Unterlagen die Ursprungsbehörde die Unterlagen, die noch der Schutzfrist unterfallen, zurückholen und so Informationgszugang nach dem IFG M-V gewähren. Brandenburg weist daraufhin, dass nicht tatsächlich bekannt ist, wie in den Archiven mit der Herausgabe von Unterlagen verfahren wird.

Es wird folgendes Vorgehen vereinbart:

  1. Das gemeinsame Gespräch sollte zusammen mit der nächsten IFK im Herbst stattfinden. Einladender zu diesem Gespräch ist dann der Vorsitzende der IFK (Bremen).
  2. Zur Vorbereitung dieses Gespräches sollten die Archivare darstellen, wie aus ihrer Sicht eine Harmonisierung des Rechts stattfinden könnte, damit von Seiten der IFK konkrete Vorschläge/Hinweise der Umsetzung gemacht werden können.
  3. Es wird vereinbart, dass das ULD zu diesem Zweck an die ARK, bzw. Frau Kotte, herantritt und um Konkretisierung des Gesprächsinhaltes bzw. der Vorstellung der Archivare bittet.

TOP 5 - Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Die AKIF erarbeitet auf Grundlage eines ersten Entwurfs des ULD einen Entschließungsentwurf für die nächste IFK-Sitzung.

Der in der Anlage beigefügte Entwurf wurde einstimmig beschlossen. Der AKIF ist allerdings der Auffassung, dass die Kennzeichnungs- und Darlegungspflicht nicht sachgerecht ist. Denn diese könnte für die informationssuchenden Personen auch von Nachteil sein. Die öffentlichen Stellen könnten bei einer Kennzeichnung dazu neigen, die gekennzeichneten Informationen ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses als solches anzusehen und von dem Zugang auszunehmen. In dem Entschließungsentwurf ist der Absatz zu den Kennzeichnung- und Darlegungspflichten daher kursiv markiert.


TOP 6 - Rechtslage/Erfahrung bei der Kostenerhebung nach den Informationsfreiheitsgesetzen

Die Mitglieder des AKIF tauschten hierzu ihre Erfahrungen aus den Ländern aus. Berlin teilte mit, dass nach dortiger Ansicht für den Akt der Einsichtnahme auch dann keine Gebühren erhoben werden dürfen, wenn ein öffentlich Bediensteter bei der Einsichtnahme anwesend ist. Dieser könne nämlich dabei seiner eigenen Tätigkeit nachgehen. Hat der Antragsteller im Zusammenhang mit der Akteneinsicht allerdings detaillierte Fragen zu den Unterlagen, dürfte auch hier eine Gebührenerhebung zulässig sein. Die Teilnehmer der anderen Bundesländer teilten diese Auffassung.

TOP 7 - Anwendbarkeit des IFG innerhalb bzw. außerhalb des Besteuerungsverfahrens

Mecklenburg-Vorpommern führte aus, dass der AK Steuern der Datenschutzkonferenz der Auffassung sei, dass eine bereichsspezifische Auskunftsnorm in die Abgabenordnung aufzunehmen sei. Die Anwendbarkeit der Informationsfreiheitsgesetze wird von der Steuerverwaltung bundesweit jedenfalls innerhalb des Besteuerungsverfahrens bestritten. Der AKIF war sich einig, dass Dritten ein Informationszugang zu gewähren ist, wenn durch eine ausreichende Anonymisierung eine Verletzung des Steuergeheimnisses ausgeschlossen werden kann.

Nach kurzer Diskussion einigten sich die Mitglieder des AKIF darauf, die Problematik nicht im Rahmen einer Entschließung aufzugreifen, weil die Erfolgsaussichten zu gering seien.

TOP 8 - Informationszugang nach dem IFG/DSG im Rahmen eines Dienstaufsichtsbeschwerdevorganges

Nordrhein-Westfalen berichtete von einem Fall, in dem nach einer abgelehnten Dienstaufsichtsbeschwerde von dem ursprünglichen Beschwerdeführer der Informationszugang zu den Gesamtvorgängen verlangt wurde. Dabei stellte sich die Frage, ob der Informationszugang abzulehnen ist, weil diese Informationen dem Personalaktenrecht zuzuordnen sind. Die Teilnehmer des AKIF diskutierten über den Sachverhalt und kamen zu einer differenzierten Auffassung.

Im Grundsatz sind drei Fälle zu unterscheiden:

  1. Handelt es sich um eine Dienstaufsichtsbeschwerde, sind die damit im Zusammenhang stehenden Vorgänge dem Personalaktenrecht zuzuordnen, da in diesem Falle die Unterlagen der Personalakte zugeordnet werden. Damit ergibt sich grundsätzlich kein Zugang zu den Unterlagen nach den Informationsfreiheitsgesetzen. Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass nach Abschluss des Prüfungsvorganges mit positivem Ausgang für den betroffenen Mitarbeiter ein Informationszugang zu diesen Unterlagen doch erfolgen kann, weil sie dann nicht mehr als Personalaktendaten anzusehen sind. Schleswig-Holstein wies darauf hin, dass in diesem Bundesland solche Vorgänge unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens vernichtet werden (müssen).
  2. Handelt es sich um eine Fachaufsichtsbeschwerde, ist ein Informationszugang möglich. Es handelt sich in diesem Falle um einen Verwaltungsvorgang. Dienstliche personenbezogene Daten des Bearbeiters sind in diesem Falle als nicht schützenswert anzusehen.
  3. Handelt es sich um einen Mischfall, d.h. die Daten im Rahmen einer Fachaufsichtsbeschwerde sind ggf. materiell der Personalakte zuzuordnen, ohne dass sie dort Eingang finden, ergibt sich kein Zugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen. Sind sie materiell nicht der Personalakte zuzuordnen, ist jedoch ein Informationszugang möglich.
  4. Entscheidend sind letztlich immer die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles und dabei vor allem, ob die nachgefragte Information Angaben enthält, die mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis der Amtsperson, gegen die sich die Beschwerde richtet, in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen, oder ob nur Angaben enthalten sind, die sich auf die rein dienstliche Tätigkeit oder Funktion der Amtsperson beziehen.

Im Hinblick auf gesetzliche Ablehnungsgründe wird vor allem der Schutz des behördlichen Willensbildungsprozesses angeführt. Das VG Minden vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, die Stellungnahme der Amtsperson, gegen die sich eine Beschwerde richtet, stelle regelmäßig eine zwischen der betroffenen Amtsperson und der oder dem Dienstvorgesetzten ausgetauschte Meinungsäußerung über den Beschwerdevorwurf und dessen Bewertung dar und beziehe sich deshalb auf den Willensbildungsprozess (Urteil vom 09.03.2006, 7 K 1138/05, abrufbar unter: http://www.nrwe.de). Die LDI NRW teilt diese Rechtsauffassung nicht. Das genannte Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufungsentscheidung des OVG NRW bleibt abzuwarten.

Bei Anträgen zu Informationen über Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren ist immer auch zu beachten, dass die informationssuchende Person bereits einen Zugangsanspruch nach den Bestimmungen des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes haben kann. Zwar führt die Beschwerdeerhebung allein noch nicht dazu, dass sich der gesamte Vorgang als personenbezogenes Datum der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers darstellt. Im Einzelfall können aber personenbezogene Daten enthalten sein (z.B. Stellungnahmen, die sich zumindest auch mit der Person der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers befassen).


TOP 9 - Zusammenführung von Informationsfreiheitsgesetz und Umweltinformationsgesetz

Hier folgte ein allgemeiner Erfahrungsaustausch über die Zusammenführung von IFG und UIG. Brandenburg berichtet über die nach 2008 geplante Zusammenführung und Schleswig-Holstein über die nicht gelungene Umsetzung der grundsätzlich zu befürwortenden Vereinheitlichung. Konkrete Pläne zur Zusammenführung bestehen in den anderen Bundesländern nicht (Ausnahme Berlin: Vgl. § 18a IFG Umweltinformationen)

TOP 10 - Virtuelles Datenschutzbüro

Herr Borchert und Frau Raguse vom ULD stellten den Teilnehmern des AKIF nochmals die Internetpräsentation des VirDSB vor und machten Angaben zur Nutzerzahl.

Berlin machte den Vorschlag, die Seiten zur Informationsfreiheit graphisch so umzugestalten, dass die Informationen zur Informationsfreiheit visuell für den Betrachter gestärkt werden. Brandenburg verweist darauf, dass primär eine ordentliche Pflege der Internetseite, insbesondere deren fortlaufende Aktualisierung notwendig sei und erst sekundär die Herausstellung der Informationsfreiheit verfolgt werden sollte.

Es wurde einstimmig beschlossen, den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit den Vorschlag zur Änderung des Layouts zu unterbreiten. Herr Borchert machte darauf aufmerksam, dass hierzu finanzielle Mittel von den Informationsfreiheitsbeauftragten eingesammelt werden müssen, um die Kosten für die Umgestaltung der entsprechenden Seiten zu bezahlen. Frau Raguse machte darauf aufmerksam, dass eine Entscheidung bis Ende August 2007 getroffen werden sollte, da das Projektpartnertreffen der Betreiber des VirDSB im Anschluss an die Sommerakademie am 27.08.2007 stattfindet.

Berlin teilte auf Nachfrage mit, dass allgemeine E-Mail-Anfragen, die an mailbox@informationsfreiheit.de gerichtet waren, bisher vom BlnBDI beantwortet wurden. Sie solten nun ebenfalls auf das virtuelle Datenschutzbüro umgeleitet werden. [Dies ist zwischenzeitlich erfolgt]

TOP 11 - Verschiedenes

Konsultationsverfahren zur Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Berlin trug hierzu den Sachverhalt vor. Nach kurzer Diskussion waren sich die AKIF-Teilnehmer einig, dass sich die IFK zu dieser Fragestellung positionieren sollte. Das ULD wird einen ersten Entwurf vorbereiten und mit der Bitte um Verbesserungsvorschläge und Ergänzungen rundverschicken. Die Stellungnahme muss bis zum 15. Juli 2007 abgegeben werden.

CoE Draft Convention on Freedom of Information

Dieser Punkt wird auf der IFK weitergehend erläutert.

Erfahrungen mit dem IWG

Die Teilnehmer stellten fest, dass hierzu keine Erfahrungen aus den Ländern vorliegen.

Behördliche Informationsfreiheitsbeauftragte

Die Teilnehmer waren sich im Grundsatz einig, dass IFG-Beauftragte bzw. fest bestimmte Ansprechpartner in großen Verwaltungen sinnvoll erscheinen. Eine auf Bitten Berlin erfolgte Umfrage bei den AKIF-Teilnehmern ergab, dass beim Bund die Behördliche Datenschutzbeauftragte im BMI diese Funktion für die ganzen Bundesverwaltungen wahrnimmt. In den Ländern Bremen und Saarland sind nach Kenntnis der AKIF-Teilnehmer aus diesen Bundesländern keine behördlichen IFG-Beauftragte bestellt. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine einheitliche Festlegung bzw. Vorgehensweise. Behördliche Datenschutzbeauftragte sind in der Praxis oftmals zugleich Ansprechpartner für Informationsfreiheitsanträge. In Brandenburg wurde eine Empfehlung des IFG-Beauftragten in dieser Hinsicht ausgesprochen. Zahlreiche brandenburgische Behörden sind der Empfehlung der LDA nachgekommen und haben den behördlichen Datenschutzbeauftragten gleichzeitig die Funktion als Ansprechperson für die Akteneinsicht übertragen. In den Fällen, in denen diese Vorgehensweise der LDA bekannt ist, wurden damit im Vergleich zu Verwaltungen, die eine solche Funktion nicht kennen, ausgesprochen positive Erfahrungen gesammelt. Nordrhein-Westfalen hat keine Erkenntnisse. In Schleswig-Holstein gibt es keine einheitliche Festlegung bzw. Vorgehensweise. Behördliche Datenschutzbeauftragte sind in der Praxis oftmals zugleich Ansprechpartner für Informationsfreiheitsanträge.

Terminabstimmung für die nächste AKIF-Sitzung

Die nächste AKIF-Sitzung soll in der 44. Kalenderwoche am 30.10.2007 in Bremen stattfinden.




Anwesende:

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI): Herr Walter
Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA Brandenburg): Herr Müller
Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit: Frau Gardain
Landesbeauftragter für den Datenschutz der Freien Hansestadt Bremen: Herr Ziemann
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW): Herr Tenhofen
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern: Frau Schäfer
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Saarland: Frau Stolt
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD SH): Frau Brameshuber, Herr Seeger (10.05.2007), Herr Brocks (10.05.2007)