Protokoll der 15. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit am 30. Oktober 2007 in Bremen

Tagesordnung der 15. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit

TOP 1 Eröffnung / Begrüßung

TOP 2 Genehmigung der Tagesordnung

TOP 3 Bericht aus Bund und Ländern
BE: alle

TOP 4 Führen einer separaten IFG-Akte
BE: Bremen

TOP 5 Anwendbarkeit des IFG innerhalb bzw. außerhalb des Besteuerungsverfahrens
Entschließungsentwurf gemäß TOP 6 der 14. IFK-Sitzung vom 11. Juni 2007 BE: Bremen, alle

TOP 6 Mindestmaß an statistischer Grundlage zum Zwecke der Evaluation in den Informationsfreiheitsgesetzen
BE: Bremen

TOP 7 Auskunftsverweigerung nach IFG aufgrund verschiedener Zuständigkeiten (Kollisionsregel)
BE: Bremen

TOP 8 Stärkung des Anspruchs auf teilweisen Informationszugang
BE: Bremen

TOP 9 Verhältnis Archivrecht zu den Informationsfreiheitsgesetzen
Vorbereitung des Gespräches mit der ARK gemäß TOP 4 der 14. IFK-Sitzung vom 11. Juni 2007
BE: Schleswig-Holstein

TOP 10 Mitteilung über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Zugangs zu Informationen
BE: Bremen

TOP 11 Verpflichtung zum Führen von Informationsverzeichnissen
BE: Bremen

TOP 12 Bescheidungsfristen im Antragsverfahren nach IFG
BE: Bremen

TOP 13 Virtuelles Datenschutzbüro (Anruf 10.10.2007 Hr. Müller)
BE: Brandenburg

TOP 14 Verbraucherinformationsgesetz des Bundes
BE: Bund

TOP 15 Verschiedenes



TOP 1 - Eröffnung und Begrüßung

Begrüßung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit Herrn Sven Holst.

TOP 2 - Genehmigung der Tagesordnung

Die auf der Sitzung vorgelegte Tagesordnung wird genehmigt. Die behandelten Tagesordnungspunkte ergeben sich aus dem vorgehefteten Ablaufplan.

TOP 3 - Bericht aus Bund und Ländern

Bremen

In Bremen wird derzeit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 6 BremIFG beraten, die Einzelheiten zu dem zentralen elektronischen Informationsregister regelt. Das zentrale elektronische Informationsregister ist im Pilotbetrieb und soll Anfang 2008 in den Wirkbetrieb gehen. Es gibt praktisch keine Eingaben, die Zahl der Anträge ist derzeit mangels Führen einer Statistik nicht bekannt.

Saarland

Das Innenministerium hat eine statistische Erhebung zu den Anfragen nach dem SIFG durchgeführt. Der Saarländische Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bemüht sich derzeit um Zugang zu dieser Erhebung.

Berlin

Berlin berichtet über drei Urteile des OVG Berlin vom 2. Oktober 2007 (OVG 12 B 9., 11. und 12.07), in denen das Land Berlin verpflichtet worden ist, den jeweiligen Klägern Einsicht in die Akten der zuständigen Senatsverwaltung zur Genehmigung von Tarifen einschließlich der entsprechenden Kalkulationsgrundlagen zu gewähren, soweit das jeweilige Berliner Monopolgeschäft betroffen ist.

Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen berichtet, dass eine Kommentierung des IFG NRW von Franßen/Seidel im Lexxion-Verlag erschienen ist.

Zum Jahreswechsel sollen Anwendungshinweise zum IFG NRW veröffentlicht werden.

In Arbeit ist eine Sammlung der in Nordrhein-Westfalen mittlerweile gewachsenen Rechtsprechung zum Bereich der Informationsfreiheit.

Bund

Der 1. Tätigkeitsbericht im Tätigkeitsbereich Informationsfreiheit wird gegenwärtig erstellt.

Es ist weiter geplant, in diesem Jahr noch eine Broschüre zum IFG herauszugeben.

Die Zahl der Eingaben ist im Lauf des Jahres gestiegen und beträgt derzeit 107, wird aber hinter der Gesamtzahl des Vorjahres (196) zurückbleiben.

Zum Fall TollCollect berichtet der Bund, dass er die Verweigerung der Einsicht in den Grundvertrag beanstandet hat. Der Antragsteller hat Klage erhoben.

Brandenburg

Das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) sollen bis Ende 2008 zusammengeführt werden. Im Jahre 2008 jährt sich das BbgAIG zum zehnten Mal. Aus diesem Anlass soll eine Jubiläumsbroschüre herausgegeben werden.

Die Eingabezahlen sind konstant.

Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein berichtet, dass ein Schwerpunkt der Eingaben bei dem neuen Energiepass liegt.

Mecklenburg-Vorpommern

In den letzten 1 1/4 Jahren hat es insgesamt 45 Eingaben gegeben, u. a. zum Zugang zu Information zu Agrarsubventionen der EU.

Das Innenministerium hat Durchführungshinweise erlassen. Anwendungshinweise des LfDI M-V zum IFG M-V sind in Arbeit.

Hingewiesen wurde auf den Beschluss des OVG Greifswald vom 27. August 2007 (1 M 81/07).

TOP 4 - Führen einer separaten Akte

Es besteht Einigkeit, dass die Akte zum Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGAkte) und die Sachakte, zu der Zugang begehrt wird, zu trennen sind. In den Fällen, in denen Einblick in personenbezogene Daten genommen wird, ist - unabhängig von der gebotenen Beteiligung des Betroffenen - das Aktenzeichen der IFG-Akte in der Sachakte zu vermerken, damit der Betroffene im Rahmen seines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs von der Übermittlung seiner Daten erfährt und mittelbar Kontrolle ausüben kann.

TOP 5 - Anwendbarkeit des IFG innerhalb bzw. außerhalb des Besteuerungsverfahrens

Der AKIF kommt dem Auftrag gemäß TOP 6 der 14. IFK-Sitzung vom 11. Juni 2007 in Kiel zur Erarbeitung eines Entschließungsentwurfs zur Anwendbarkeit der Informationsfreiheitsgesetze innerhalb und außerhalb des Besteuerungsverfahrens nach.

Der AKIF diskutiert streitig, ob die von der IFK vorgeschlagene Entschließung zur Anwendbarkeit der Informationsfreiheitsgesetze außerhalb und innerhalb der Besteuerungsverfahren in der Praxis wirklich zielführend ist.

Von der Veröffentlichung der einzelnen Argumente wird vorerst abgesehen, weil die Diskussion hierzu nicht abgeschlossen ist.

TOP 6 - Mindestmaß an statistischer Grundlage zum Zwecke der Evaluation in den Informationsfreiheitsgesetzen

Die Verpflichtung, statistische Daten zur Durchführung des Informationsfreiheitsgesetzes zu erheben, wurde von den Teilnehmern unterschiedlich bewertet. Die erhobenen Daten können Befürchtungen und Zweifel an den Auswirkungen der Informationsfreiheit ausräumen helfen. Andererseits bedeutet die Erhebung einen zusätzlichen Arbeitsaufwand, der in Relation zu dem daraus resultierenden Nutzen stehen muss.

Der AKIF spricht sich gegen eine Entschließung aus. Stattdessen soll bei neuen Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung eines Informationsfreiheitsgesetzes in einer gemeinsamen Stellungnahme der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten darauf hingewiesen werden, dass die Erhebung statistischer Daten zum Zwecke der erst- und einmaligen Evaluation des Informationsfreiheitsgesetzes hilfreich sein kann.

TOP 7 - Auskunftsverweigerung nach IFG aufgrund verschiedener Zuständigkeiten (Kollisionsregel)

Der AKIF stellt nach Aussprache fest, dass der Zugang zu Dokumenten anderer Bundesländer bzw. des Bundes in den einzelnen Informationsfreiheitsgesetzen unterschiedlich geregelt ist. Es gibt drei Arten von Regelungen.

Ein Teil der Länder macht die Offenlegung der Dokumente von der Zustimmung des betroffenen Bundeslandes abhängig. Ein anderer Teil stellt auf eine Entscheidung des zugangsverpflichteten Landes ab, wobei zuvor eine Stellungnahme des betroffenen Bundesland eingeholt wird. Wenige Länder und der Bund haben keine ausdrückliche Regelung und ziehen hierfür allgemeine Ausnahmevorschriften heran.

TOP 8 - Stärkung des Anspruchs auf teilweisen Zugang

Es besteht Einigkeit, dass der Anspruch auf teilweisen Zugang zu einem (Rest)Dokument nicht dadurch vereitelt werden darf, dass die zugangsverpflichtete Stelle oder das Gericht mangels Informationsgehalt des Restdokuments jeglichen Nutzen für die informationssuchende Person abspricht. Diese Entscheidung obliegt allein dem Antragsteller.

Im Rahmen der Aussprache wurde festgestellt, dass keine praktischen Problemfälle hierzu bekannt sind. Die entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin hat keine Verbreitung gefunden.

TOP 9 - Verhältnis Archivrecht zu den Informationsfreiheitsgesetzen

Schleswig-Holstein stellt die erarbeitete Gesprächsgrundlage vor.

Im Rahmen der Aussprache wird deutlich, dass verschiedene Aspekte der Praxis der Archivare nicht hinreichend bekannt sind und zunächst ein näherer Informationsaustausch erforderlich ist. Entscheidend ist vor allem, inwieweit in den Archiven in der Praxis tatsächlich Fälle aufgetreten sind, in denen ein allgemeines Informationszugangsrecht thematisiert wurde.

Nach Auffassung des AKIF sind Konfliktfälle zwischen den Archivgesetzen und den Informationsfreiheitsgesetzen sehr selten, unter anderem deswegen, weil nur ein kleiner Teil aller Verwaltungsdokumente archivwürdig ist und tatsächlich archiviert wird. Zudem bemühen sich die Archivare im Rahmen der Archivrechts den Einsichtsbegehren nachzukommen.

Bei den verbleibenden Konfliktfällen ist aus Sicht des AKIF folgende Prüfungsreihenfolge zu beachten: Zunächst soll eine Prüfung des Antrags auf Informationszugang auf Grundlage des jeweiligen Archivgesetzes erfolgen. Kann danach kein Zugang gewährt werden, ist zu prüfen, ob nach dem jeweiligen Informationsfreiheitsgesetz Zugang gewährt werden kann.

Für die zukünftige Gestaltung des Verhältnis Archivrecht zu den Informationsfreiheitsgesetzen wurde einheitlich an der Entschließung der IFK vom 26. Mai 2003 festgehalten.

TOP 10 - Mitteilung über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Zugangs zu Informationen

Nicht alle Informationsfreiheitsgesetze enthalten eine Regelung, die die anspruchsverpflichtete Behörde im Falle einer Ablehnung verpflichtet, mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

Es besteht Einigkeit, dass die Regelung einen befürwortbaren Ansatz verfolgt, aber in der Realität kaum umsetzbar ist. Bei verschiedenen Ausnahmen ist der Zeitpunkt für einen voraussichtlich möglichen Informationszugang nicht absehbar. Die anspruchsverpflichtete Behörde hat dann nur die Wahl, der Mitteilungspflicht nicht nachzukommen oder eine nicht aussagekräftige Vermutung anzustellen.

TOP 11 - Verpflichtung zum Führen von Informationsverzeichnissen

Im Rahmen eines Vortrags stellt die Senatorin für Finanzen das sich im Aufbau befindliche zentrale elektronische Informationsregister nach § 11 BremIFG vor und beantwortet Fragen zur praktischen Umsetzung.

Eine weitergehende Befassung unterbleibt mit Blick auf die bereits bestehende Entschließung der IFK Transparenz der Verwaltung im Internet: Eigeninitiative ist gefragt! vom 12. Dezember 2006.

TOP 12 - Bescheidungsfristen im Antragsverfahren nach IFG

Es wurde berichtet, dass nach Inkrafttreten der jeweiligen Informationsfreiheitsgesetze vor allem aus Unkenntnis Schwierigkeiten beim Einhalten der Bescheidungsfristen aufgetreten sind. Diese anfänglichen Schwierigkeiten bestehen mittlerweile nicht mehr.

Es wird daher kein aktueller Handlungsbedarf in diesem Bereich gesehen.

TOP 13 - Virtuelles Datenschutzbüro

Brandenburg berichtet, dass die Entscheidung der 14. IFK gegen eine Hervorhebung des Unterpunkts Informationsfreiheit als Empfehlung an das Virtuelle Datenschutzbüro herangetragen wurde. Die beim letzten Projektpartnertreffen des Virtuellen Datenschutzbüros Anwesenden verständigten sich jedoch auf eine formale Befassung der Projektpartner mit diesem Thema.

TOP 14 - Verbraucherinformationsgesetz des Bundes

Der Bund berichtet, dass das VIG des Bundes zum Teil restriktivere Regelungen enthält als die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder. Dies führt nur dann nicht zu einer Verschlechterung des bislang bereits bestehenden Informationszugangs, wenn das VIG lediglich ein informationelles Mindestniveau begründet und weitergehende Ansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen nicht ausschließt. Hierfür spricht der Wortlaut des § 1 Abs. 4 VIG, wonach Bestimmungen über den Informationszugang und Informationspflichten auf Grund anderer Gesetze unberührt bleiben. Allerdings hält die Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 4 VIG ausdrücklich fest, dass das Zugangsrecht nach dem VIG Auskunftsansprüchen aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes vorgehen soll. Der Bund stützt sich nun allein auf den Gesetzestext.

TOP 15 - Verschiedenes

Geoinformationszugangsgesetz

Es wird berichtet, dass die ersten Vorarbeiten zum Geodatenzugangsgesetz (ehemals Geodateninfrastrukturgesetz) eingeleitet worden sind. Dabei gilt es das Verhältnis des Geodatenzugangsgesetz zu den Gesetzen im Bereich Umweltinformation, Informationsfreiheit sowie Informationsweiterverwendung zu klären.

Es besteht Einigkeit darüber, dass dies ein Tagesordnungspunkt auf dem nächsten Arbeitskreis Informationsfreiheit sein soll.

Zugang zu Informationen zu Agrarsubventionen der EU

Bremen berichtet über das Antwortschreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 1. Oktober 2007 auf das Schreiben des Vorsitzenden der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten vom 11. September 2007.

Konvention des Europarates zur Informationsfreiheit

Bremen berichtet über das Schreiben des Vorsitzenden der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten vom 4. Oktober 2007 an die Gruppe der Spezialisten zum Zugang zu Dokumenten beim Europarat mit Änderungsvorschlägen zum Entwurf der Konvention des Europarates zur Informationsfreiheit.


Anwesende:

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Frau Dr. Schultze
Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA Brandenburg), Herr Müller
Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Frau Gardain
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW), Frau Heesen
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern, Frau Schäfer
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Saarland, Herr Knauth
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD SH), Herr Polenz
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen, Herr Dr. Meltzian, Herr Ziemann