Protokoll der 16. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit am 19./20. Mai 2008 in Saarbrücken

(Stand 11.06.2008)

Tagesordnung

TOP 1 - Eröffnung/Begrüßung
TOP 2 - Genehmigung der Tagesordnung
TOP 3 - Berichte aus den Ländern
TOP 4 - Umgang mit dem Protokoll der Sitzungen des AKIF
TOP 5 - IFG innerhalb und außerhalb des Besteuerungsverfahrens; Entschließungsentwurf zu mehr Transparenz in der Steuerverwaltung
TOP 6 - Erfahrungsaustausch zur Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften
TOP 7 - Antrag auf Zugang zu Agrarsubventionen
TOP 8 - Geodatenzugangsgesetz
TOP 9 - Verbraucherinformationsgesetz
TOP 10 - Konvention des Europarates zur Informationsfreiheit
TOP 11 - Der Schutz von Betriebs- und Geschäftgeheimnissen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
TOP 12 - Umweltinformationsrecht; Durchführung einer Anhörung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG
TOP 13 - Verschiedenes


TOP 1 - Eröffnung/Begrüßung

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Saarland, Roland Lorenz, eröffnet die Sitzung und begrüßt die anwesenden Kolleginnen und Kollegen.

Herr Lorenz weist auf die bevorstehende Sitzung der Informationsfreiheitsbeauftragten hin, die er zum Anlass nehmen möchte, mit Hilfe der Medien im Saarland für das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen zu werben und diesem Bürgerrecht zum Durchbruch zu verhelfen.

Da sich der Kreis der Teilnehmer durch Umbesetzungen in den Ländern geändert hat, stellen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor.

TOP 2 - Genehmigung der Tagesordnung

Die Tagesordnung wird ohne Änderung genehmigt.

TOP 3 - Berichte aus den Ländern

Saarland:

Eine im vergangenen Jahr durchgeführte Erhebung des saarländischen Innenministeriums hat gezeigt, dass relativ wenige Anträge nach dem SIFG gestellt wurden. Die dabei erhobenen Gebühren bewegten sich nach Kenntnis des LfDI auf angemessen niedrigem Niveau und führten jedenfalls nicht zu Beschwerden.

Journalisten stellen ihre Anfragen an Behörden und Regierung weiterhin nach dem Pressefreiheitsgesetz, da sie damit erfolgreicher an die begehrten Informationen kommen.

Ergänzend wird mitgeteilt: Im benachbarten Rheinland-Pfalz befindet sich ein Informationsfreiheitsgesetz in der Abstimmung. Die Bestellung eines Landesbeauftragten für Informationsfreiheit ist dort nicht vorgesehen.

Schleswig-Holstein:

Eine Kommentierung des ULD zum Informationsfreiheitsgesetz ist bereits weit fortgeschritten. Das Erscheinungsdatum wurde nicht genannt (wahrscheinlich aber 2. Jahreshälfte 2008). Inhaltlich wird u.a. ein Schwerpunkt auf die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen IFG, UIG und VIG gelegt.

Petitionen sind vermehrt im Bereich der ARGEn zu vermelden. Die Antragsteller versuchen auf diesem Wege Kenntnis über interne Dienstanweisungen zu erfahren.

Bekannt geworden sind auch Anträge bei der Ärztekammer, um Akteineinsicht in berufsrechtliche Verfahren zu erhalten.

Mecklenburg-Vorpommern:

Es kann weiterhin ein hohes Aufkommen von Anfragen nach dem IFG vermeldet werden.

Es wurde die Vermutung geäußert, dass den Bürgern anlässlich telefonischer Voranfragen überhöhte Gebühren angegeben werden um sie von einer Antragstellung nach dem IFG abzuschrecken.

Ein Kommentar zum IFG ist in Vorbereitung.

Brandenburg:

Zum 10-jährigen Jubiläum des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes wurde eine Broschüre herausgegeben. Der Tätigkeitsbericht 2006/2007 wurde im März 2008 veröffentlicht.

Seit November 2006 führt die Landesbeauftragte im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Bürgersprechstunden in den Landkreisen durch. Sie finden etwa vierteljährlich für einen Tag statt. Die Thematik wird nicht vorgegeben.

Die Zahl der Eingaben hat sich nach zwei Jahren mit zahlreichen Beschwerden seit Beginn des Jahres in etwa halbiert. Ein beträchtlicher Anteil der Fälle weist einen Bezug zum Umweltinformationsrecht auf.

Das Umweltinformationsgesetz sowie das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz sollen zusammengelegt werden. Für das Frühjahr 2009 ist aus Anlass dieser Zusammenführung ein Symposium geplant.

Nordrhein-Westfalen:

In NRW ist kein Rückgang der Anfragen nach dem IFG zu erkennen. Den rund 1000 Eingaben jährlich stehen ca. 130 Beschwerden bei der LDI gegenüber. Nachfragen durch die LDI führen zu schnellen Reaktionen der betroffenen Dienststellen. Dies wird häufig darauf zurückzuführen sein, dass bereits in den Anfragen eine vorläufige Bewertung der LDI enthalten ist.

Das Schwergewicht der Eingaben liegt in den Bereichen Bauaufsicht, Bebauungspläne, Gebührenkalkulationen städtischer Betriebe und Verträge zwischen Kommunen und privaten Unternehmen (z.B.: Unter welchen Bedingungen hat NOKIA Investitionskostenzuschüsse erhalten; die Anfrage wird gerichtlich geklärt).

Inzwischen können die Anwendungshinweise der LDI zum IFG NRW von der Homepage herunter geladen werden.

In NRW findet das VIG seit dem 01.Mai auch in den Kommunen Anwendung.

Sachsen-Anhalt:

Voraussichtlich zum 1. Oktober 2008 wird in Sachsen-Anhalt das Informationsfreiheitsgesetz in Kraft treten. Es wird kein Verweis auf das Bundesgesetz sein, sondern ein eigenständiges Gesetz.

Bund:

Der erste Tätigkeitsbericht zum Informationsfreiheitsgesetz wurde im April 2008 veröffentlicht. Die Resonanz war in den Medien geringer als erwartet.

Auch beim Bund ist eine Abschwächung hinsichtlich der Zahl der Eingaben zu verspüren.

Im Januar wurde eine neue umfangreiche Broschüre zum IFG des Bundes vorgestellt.

Berlin:

Am 1.4.2008 ist das Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen nach dem Berliner IFG in Kraft getreten (s. Anlage 1).

In Berlin wird derzeit geprüft, ob die Bestellung von behördlichen Informationsfreiheitsbeauftragten erfolgen soll. Die Prüfbitte wurde vom LfDI initiiert und an den Berliner Senat geleitet. Der LfDI sieht hierin den Vorteil konkrete Ansprechpartner in den Verwaltungen zu haben und durch spezielle Ausbildungsmaßnahmen für eine einheitliche Anwendung der Informationsfreiheitsgesetze beitragen zu können. Sinnvoll sei, die bDSB mit dieser Aufgabe zu betrauen. Mit einem Ergebnis wird zum Ende des Jahres gerechnet.

Bremen:

Das anlässlich der 15. AKIF-Sitzung in Bremen vorgestellte System zur Veröffentlichung von Rechtsnormen in Bremen ist mittlerweile zugänglich. Zur Zeit sind ca. 1200 Dokumente eingestellt. Die Rechtsverordnung zu den Veröffentlichungspflichten nach dem BremIFG ist im April 2008 vom Bremer Senat verabschiedet worden und in Kraft getreten.

Für Zwecke der Evaluation des Bremer IFG werden statistische Erfassungen vorbereitet. Der LfDI ist in die Vorbereitungen eingebunden. Die Zahl der Eingaben ist in etwa konstant geblieben.

Im März 2008 ist eine Broschüre Informationsfreiheit und Datenschutz erschienen.

TOP 4 - Umgang mit dem Protokoll der Sitzungen des AKIF

Der Vertreter Bremens schildert den zeitlichen Ablauf vom Entwurf des Protokolls (22.11.07) bis zu der nach der IFK-Sitzung abgeänderten Fassung (5.2.08) des Protokolls der 15. AKIF-Sitzung.

Nach eingehender Diskussion wird einmütig festgestellt, dass es keinen Grund gibt, von der bestehenden Regelung zur Veröffentlichung der Protokolle abzuweichen (Regelung aus der 12 Sitzung von AKIF und IFK (vormals AGID)).

TOP 5 - IFG innerhalb und außerhalb des Besteuerungsverfahrens; Entschließungsentwurf zu mehr Transparenz in der Steuerverwaltung

Das Saarland berichtet, dass sich der AK Steuerverwaltung aufgrund des Beschlusses des BVerfG ebenfalls mit dem Thema beschäftigt hat:

Der Arbeitskreis Steuerverwaltung geht davon aus, dass mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts der Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf Auskunft zunächst hinreichend abgesichert ist. Vor diesem Hintergrund wird der (noch ausstehende) Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 des BMF von den Teilnehmern geprüft werden.

Der Entwurf liegt mittlerweile vor und wird geprüft. Weiterer Handlungsbedarf wird zur Zeit nicht gesehen.

Nach kurzer Diskussion wird der in der Anlage (2) beigefügte Entschließungsentwurf durch den AKIF angenommen.

TOP 6 - Erfahrungsaustausch zur Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften

Brandenburg stellte anhand einer powerpoint-Präsentation (siehe Anlage) die unterschiedlichen Vorgehensweisen der Länder Brandenburg, Bayern und des Bundes bei der Erstellung elektronischer Vorschriftensammlungen vor.

Elektronische Vorschriftensammlungen sind auch in Sachsen-Anhalt (VISLSA) und im Saarland (ELVIS) aufrufbar.

Das Bremer zentrale elektronische Informationsregister wurde bereits in der letzten Sitzung vorgestellt. Neben den Gesetzen und Verordnungen müssen dort auch alle von den öffentlichen Stellen veröffentlichten Verwaltungsvorschriften abrufbar sein.

Diskutiert wurde die Verfallsklausel nach der eine Vorschrift für ungültig erklärt wird, wenn sie nicht zu einem Stichtag elektronisch abrufbar ist. Die Regelung wird für sinnvoll gehalten, da sie die Verwaltung zwingt sich mit ihren Vorschriften auseinanderzusetzen, sie zu aktualisieren oder zu streichen.

TOP 7 - Antrag auf Zugang zu Agrarsubventionen

Im Saarland ging beim Umweltministerium, wie bereits in anderen Bundesländern, eine telefonische Anfrage der Initiative für Transparenz bei EU-Agrarsubventionen ein. Betroffene sind etwa 1600 landwirtschaftliche Betriebe von denen etwa 90 % von Einzelpersonen als Familienbetrieb geführt werden. Der LfDI hat dem Umweltministerium empfohlen die Daten nach Schwärzung der von Einzelpersonen geführten Betriebe zu veröffentlichen. Hierzu ist es allerdings nicht gekommen, da sich die Antragstellerin nicht mehr meldete.

Der Bund teilte mit, dass nach seiner Kenntnis bei verschiedenen Verwaltungsgerichten Verfahren anhängig sind, weil auch Daten von Ein-Mann-Unternehmen veröffentlicht wurden.

In NRW werden nur die Daten von juristischen Personen, die Investitionsmaßnahme und die Summe veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, dass es eine Verordnung der EG gibt, die die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Begünstigten vorschreibt. Solange keine gesetzlichen Regelungen aufgrund der EU-Richtlinien umgesetzt sind, kann eine Veröffentlichung nur unter Beachtung datenschutzrechtlicher Aspekte (evtl. Einwilligung des Betroffenen) erfolgen.

Berlin berichtet von einer Initiative der Grünen um mehr Transparenz bei Subventionen zu schaffen. Der Antragsteller muss sich bereits im Antrag bereit erklären einer Veröffentlichung der Daten zuzustimmen.

Es entwickelte sich eine Diskussion, ob es sich dabei um eine wirksame Einwilligung handelt. Einige Teilnehmer sind der Meinung, dass das Land durchaus Regeln vorgeben kann unter denen die Subventionsvergabe erfolgt.

Brandenburg möchte bei der Veröffentlichung von Subventionsdaten im Agrarbereich auch den Aspekt der Umweltpflege berücksichtigt wissen, da Landwirtschaft immer einen starken Bezug zur Umwelt hat. Insofern müsste regelmäßig auch das UIG Beachtung finden. Das Urteil des VG Düsseldorf vom 24.8.2008, 26 K 668/06, in dem erklärt wird, dass Agrarsubventionen keine Umweltinformationen sind, steht dieser Annahme entgegen.

Nach Ansicht von Schleswig-Holstein ist im Einzelfall immer zu prüfen, ob ein Umweltbezug vorhanden ist, z.B. auch bei Baugenehmigungen.

TOP 8 - Geodatenzugangsgesetz

Mecklenburg-Vorpommern hatte angeregt, dass sich der AKIF mit der Thematik beschäftigen solle und eine Stellungnahme in Betracht gezogen.

SH berichtet zum Entwurf des Geodatenzugangsgesetzes:

In Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EC wurde dieser Entwurf gefertigt, wobei insbesondere der Verweis in § 12 Abs. 2 des Entwurfes problematisch sei. Demnach wird für einen Informationszugang auf das UIG-Bund verwiesen.

Der Bund sieht hierin kein Problem, da die Formulierungen in der Umweltinformationsrichtlinie und in der INSPIRE-Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten wortlautgleich seien.

SH und NRW geben zu bedenken, dass § 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG-Bund den Schutz personenbezogener Daten nur dann vorsieht, wenn die Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt werden. Dies würde dazu führen, dass das Schutzniveau gegenüber den Richtlinienvorgaben (hier ist von einer erheblichen Beeinträchtigung nicht die Rede) stark abgesenkt werde.

Das BMU sieht das nicht so und stellt den Transparenzgedanken in den Vordergrund.

SH gibt zudem an, dass die INSPIRE-Richtlinie auf einen Massenabruf von Daten gerichtet sei, der Zugang zu Informationen nach den Umweltinformationsfreiheitsgesetz hingegen auf eine Einzelfallabwägung zugeschnitten wurde. Das Geodatenzugangsgesetz sei zudem ein Bundesgesetz, sodass spezifische landesrechtliche Regelungen getroffen werden könnten, die den Geodatenzugang regeln.

NRW und BB weisen darauf hin, dass mit der Streichung von § 12 Abs. 2 des Entwurfes ein weiteres Problem bestehe: Demnach würde das UIG-Bund auch dann Anwendung finden, da Geodaten in der INSPIRE-Richtlinie und Umweltinformationen in der Umweltinformationsrichtlinie gleichgesetzt würden.

SH gibt an, dass in der Tat die Schwierigkeit darin bestehe, eine (definitorische) Abgrenzung zwischen Geodaten und Umweltinformationen zu finden.

Der AKIF sieht keine Notwendigkeit einer Stellungnahme, da der Informationszugang bereits weitgehend genug ist.

TOP 9 - Verbraucherinformationsgesetz

Das VIG ist zum 1.5.2008 in Kraft getreten.

Der Bund bemängelt in einem kurzen Bericht, dass der Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses zu weitgehend gefasst ist, kostendeckende Gebühren den Verbraucher abschrecken könnten und der BfDI keine Beschwerdestelle ist. Wünschenswert sei, wie bereits festgestellt, eine Zusammenfassung aller Informationsfreiheitsgesetze (VIG, UIG, IFG).

Die Ländervertreter betonen, dass sie sich für alle Informationsfreiheitsgesetze zuständig fühlen, also auch tätig werden, wenn Beschwerden bzgl. des VIG an sie herangetragen werden.

Von Schleswig-Holstein wird auf den Artikel Informationsgesetzbuch häppchenweise (NVwZ 2008) hingewiesen (wurde in der Sitzung verteilt).

Das VIG wurde von einigen Teilnehmern als Verbraucherinformationsverhinderungsgesetz bezeichnet, da der Zugang zu Informationen durch das Gesetz stark beschränkt wird.

TOP 10 - Konvention des Europarates zur Informationsfreiheit

Berlin berichtet über die Entwicklung seit der letzten AKIF-Sitzung. Der dazugehörige Schriftverkehr wurde zeitnah rundversandt.

Die Einflussnahmemöglichkeiten auf die Gestaltung der Konvention waren und bleiben sehr gering. Die Konvention setzt einen Minimalstandard. Die Befürchtung wurde geäußert, dass dieser Minimalstandard Auswirkungen auf zukünftige Anpassungen der Informationsfreiheitsgesetze haben könnte.

Andererseits werden nach Überzeugung der AK-Teilnehmer Fortschritte auf der Ebene des Europarates zu einem Durchbruch bei den Ländern führen, die noch keine Informationsfreiheitsgesetze haben.

TOP 11 - Der Schutz von Betriebs- und Geschäftgeheimnissen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Von Schleswig-Holstein wurde die Frage aufgeworfen, unter welchen Bedingungen sich juristische Personen des Privatrechts, die für Kommunen tätig werden, auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen können.

SH berichtet, dass für die Zukunft eine klare Abgrenzung notwendig sei, öffentliches, öffentlich-rechtliches und privatwirtschaftliches/erwerbswirtschaftliches Handeln abzugrenzen. Dabei sei die Qualität des Handelns und auch die Handlungsform entscheidend: Erbringt die öffentliche Hand Leistungen in der Form eines Eigenbetriebes, so werden öffentliche Aufgaben wahrgenommen, da Eigenbetriebe nach 106 GO-SH nur bei Wahrnehmung eines öffentlichen Zwecks betrieben werden können. Andererseits stellt die Erbringung von Leistungen zur Wärmeversorgung seit 2005 (EnWG) keine Daseinsvorsorge (mehr) dar, da hier eine Liberalisierung des Wettbewerbs stattgefunden hat. Bietet eine Gemeinde eine Wärmeversorgung über eine GmbH an, so müssen bei IFG-Anträgen, gerichtet auf Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen ggf. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beachtet werden.

§ 1 Satz 2 IFG-Saarland regele übereinstimmend mit der Rechtsprechung des BVerfG, dass das IFG für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelte, soweit diese Grundrechtsträger sind. Da der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dem Recht des privaten Unternehmers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG geschuldet sei, können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Allerdings habe das BVerfG entschieden, dass dies nur insoweit gelte als die öffentlichen Stellen auch öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Die Grenze sei an der Stelle zu suchen, wo die öffentliche Hand sich erwerbswirtschaftlich betätigt (in Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichem Handeln, Handeln im Bereich des Verwaltungsprivatrechts und zu rein fiskalischem Handeln -im Sinne eines mittelbar der Verwaltung zugeordneten Handelns).

Im Laufe der Diskussion wurde der Aspekt der Daseinsvorsorge in den Vordergrund gestellt. Wenn sich eine Kommune im Bereich der Daseinsvorsorge eines Eigenbetriebs oder einer GmbH bedient, ist zuerst einmal davon auszugehen, dass keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen, da es in aller Regel keinen Wettbewerb gibt.

Allerdings ist festzustellen, dass immer öfter Aufgaben der Daseinsvorsorge auf Dritte übertragen werden (Strom- und Wasserversorgung, Abfallbeseitigung, ÖPNV, Friedhofsverwaltung, etc.). Dadurch entsteht Wettbewerb und der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist zu gewährleisten.

Eine weitere Differenzierungsmöglichkeit bietet eine Unterteilung in öffentliche und öffentlich-rechtliche Aufgaben. Öffentlich-rechtlichen Aufgaben kann sich die Verwaltung nicht entziehen, sie sind durch Rechtsnorm vorgegeben. Werden Dritte zur Aufgabenerfüllung herangezogen werden sie zu Verwaltungshelfern. Die Kommune kann sich dann nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen.

(s. auch rundversandte e-mail vom 22.5. aus S-H, Urteil OVG Schleswig, 4 LB 23/05)

TOP 12 - Umweltinformationsrecht; Durchführung einer Anhörung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG

Ausgangspunkt war ein gerichtlich entschiedener Fall aus dem Bergbau (VG Arnsberg vom 29.11.2007, 7 K 3982/06), nachdem allein das Vorhandensein personenbezogener Daten nicht ausreicht um den Zugang zu Umweltinformationen auszuschließen (Rechtslage in NRW). Jedoch ist vor Offenbarung der Daten eine Anhörung der Betroffenen durchzuführen.

Problematisch war nun die Frage, wie eine solche Anhörung durchgeführt werden kann. Bei einem kleinen Kreis von Betroffenen ist ein persönliches Anschreiben durchaus zumutbar. Falls der Kreis jedoch groß ist oder nicht ermittelt werden kann, wer als Betroffener in Betracht kommen kann, wird von der LDI NRW eine öffentliche Bekanntmachung nach dem VwVfG als geeignet angesehen, eine wirksame Anhörung anzustoßen.

TOP 13 - Verschiedenes

Die nächste Sitzung des AKIF wird am 22./23.10.2008 in Mecklenburg-Vorpommern stattfinden.

Es wurde angeregt, dass Sachsen-Anhalt als künftiger Teilnehmer des AKIF und der IFK in bewährter Manier den Vorsitz im 1. Halbjahr 2009 übernimmt.