Protokoll der 17. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit am 22./23. Oktober 2008 in Schwerin


TOP 1 - Eröffnung/Begrüßung

Die für den Bereich Informationsfreiheit beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern zuständige Referatsleiterin eröffnet die Sitzung und begrüßt die anwesenden Kolleginnen und Kollegen.

Als neue Mitglieder werden Vertreter aus Sachsen-Anhalt begrüßt. Am 1. Oktober 2008 ist hier das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) in Kraft getreten.

Da sich auch der übrige Kreis der Teilnehmer in den Ländern teilweise geändert hat, stellen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor.


TOP 2 - Genehmigung der Tagesordnung

Die Tagesordnung wird mit folgender Änderung einstimmig angenommen: Der TOP 4 (Geodatenzugangsgesetz) wird auf den zweiten Sitzungstag verschoben.


TOP 3 - Berichte aus den Ländern

Sachsen-Anhalt

Am 1. Oktober 2008 ist das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt in Kraft (IZG LSA) getreten.

Bisher kann ein hoher Beratungsbedarf festgestellt werden. Aus diesem Grunde wurden umfangreiche Anwendungshinweise im Internet zur Verfügung gestellt und rechtzeitig mit der Öffentlichkeitsarbeit (z. B. durch Erarbeitung eines Flyers) begonnen. Für die Mitarbeiter von Behörden werden Fortbildungsveranstaltungen angeboten.

Saarland

Auf gesetzgeberischer Seite sind keine Änderungen feststellbar.

Brandenburg

Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) und das Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG) sollen zusammengeführt werden. Das BbgUIG tritt am 31.12.2008 außer Kraft. Durch die Landesregierung ist bisher noch kein neuer Gesetzentwurf erarbeitet worden.

Anlässlich des 10. Jubiläums des Inkrafttreten des AIG wurde beim diesjährigen Landesfest ein Preisausschreiben mit sehr guter Resonanz durchgeführt.

Im Juni 2009 führt die LDA Brandenburg ein internationales Symposium zum Thema Umweltinformationen durch.

Berlin

Aufgrund einer Kleinen Anfrage aus dem Abgeordnetenhaus hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport eine Evaluation zum Berliner IFG ab 2005 durchgeführt, von der eine Kopie verteilt wird. Sie enthält auch Angaben über die Beteiligung des BlnBDI. Auffällig ist, dass die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz die meisten IFG-Anträge erhalten hat.

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz hat ein Rundschreiben zur Umsetzung des Bundes-VIG im Land Berlin herausgegeben, das ebenfalls in Kopie verteilt wird. Der BlnBDI wurde bei der Erstellung des Rundschreibens nicht mit einbezogen.

Bund

Der BfDI veröffentlichte den ersten Tätigkeitsbericht. Im Vergleich zum Thema Datenschutz war die Resonanz geringer. Die Bundesregierung nahm zum Bericht bisher noch nicht Stellung.

Das mit der abwechselnden Herausgabe der Tätigkeitsberichte zu Datenschutz und Informationsfreiheit verfolgte Ziel, mehr Öffentlichkeit für die Informationsfreiheit zu erreichen, wurde nicht erreicht.

Der Bundestag berät beide Berichte gemeinsam, wobei die Informationsfreiheit durch die Datenschutzthemen sehr in den Hintergrund gedrängt wird.

Das BMI erhebt derzeit eine Statistik zu Fallzahlen innerhalb der Bundesverwaltung.

Nachdem im Jahr 2006 bedingt durch das Inkrafttreten des IFG viele Anfragen an den BfDI gerichtet wurden, ist deren Anzahl seitdem leicht zurückgegangen.

Der BfDI will perspektivisch die Bundesbehörden auch durch Vor-Ort-Besuche mehr bei der Umsetzung des Informationszugangsrechts unterstützen. Hierzu sollen auch entsprechende Fortbildungen für den Bereich der Bundesverwaltung erarbeitet werden.

Bremen

Bis zum dritten Quartal des Jahres 2008 wurden keine statistischen Zahlen zur Inanspruchnahme des BremIFG erhoben. Um die vorgesehene Evaluation des Gesetzes im Jahr 2010 und 2011 auf verlässlicher Grundlage zu ermöglichen, sollen nunmehr mit Hilfe von Evaluationsbögen sämtliche Anträge auf Informationszugang ab dem 01.01.2007 nacherfasst werden.

Bis zum Ende des Jahres 2008 soll ein elektronisches Antragsformular für den Informationszugang erstellt werden.

Im laufenden Kalenderjahr wurden bisher wenige Petitionen wegen Verletzung des Informationszugangsanspruchs beim LfDI Bremen eingereicht.

Nordrhein-Westfalen

In NRW wurde ein Entwurf zum Geodatenzugangsgesetz (ähnlich dem bundesgesetzlichen Entwurf) eingebracht.

Ab dem Jahre 2009 ist die Veröffentlichung von Sponsorenleistungen, welche an öffentliche Verwaltungen ergangen sind, vorgesehen. Diese Veröffentlichung erfolgt nur dann, wenn die Einwilligung des jeweiligen Sponsors vorliegt. Hierzu soll jeweils eine vertragliche Vereinbarung geschlossen werden.

NRW weist auf das Urteil des OVG NRW (8 A 1548/07) zur Anwendbarkeit des IFG NRW bei sogenannten Strohmännern hin.

Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein stellt den Fall Insolvenzverwalter und die damit zusammenhängende Frage, inwieweit § 97 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung einen Informationszugang ausschließt, vor.

Ebenso vorgestellt wird ein Fall zu einer begehrten Einsicht in ein Bodenwertgutachten und der damit zusammenhängenden Prüfung einer möglichen Belastung der Bund-Länder-Beziehungen und der inzidenten Prüfung der Rechtslage des Bundes-IFG.

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern wurde der erste Tätigkeitsbericht veröffentlicht. Die Landesregierung hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.

Es ist weiterhin ein recht hohes Aufkommen an Petitionen zu verzeichnen. Aktuell wurde über ein Informationsbegehren hinsichtlich einer Einsicht in den Dienstwagenvertrag eines hauptamtlichen Bürgermeisters berichtet.

Das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern erarbeitet zur Zeit einen Gesetzentwurf zum Geodatenzugangsgesetz.


TOP 5 - Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften im Internet

Mecklenburg-Vorpommern

Das Bildungsministerium M-V und das Finanzministerium M-V veröffentlichen zumindestens teilweise Verwaltungsvorschriften im Internet.

Das Justizministerium M-V hat auf das bestehende Dienstleistungsportal des Landes verwiesen. Im Internet werden hier lediglich Landesgesetze und Landesverordnungen veröffentlicht.

Sachsen-Anhalt

In einem Vorschrifteninformationssystem werden mit einer bestehenden Stichtagsregelung alle Verwaltungsvorschriften veröffentlicht.

Zum IZG LSA wird es keine Verwaltungsvorschrift geben.

Bund

Im Portal Juris werden Verwaltungsvorschriften sortiert nach den einzelnen Ressorts veröffentlicht. Die Veröffentlichung bezieht sich nicht auf alle Verwaltungsvorschriften, da nur die veröffentlicht werden, die eine Außenwirkung entfalten. Übereinstimmend wird festgestellt, dass es auf die Frage der Außenwirkung aus Transparenzgründen aber nicht ankommen sollte.

Nordrhein-Westfalen

Es besteht keine gemeinsame Datenbanklösung zur Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften. Das Innenministerium Nordrhein-Westfalen stellt in einem eigenen Portal Verwaltungsvorschriften zur Verfügung.

Schleswig-Holstein

Es gibt keine Portallösung zur Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften.

Saarland

Das Internet-Portal des Saarlandes bietet auf seinen Seiten ein "Elektronisches Verwaltungsvorschriften Informationssystem Saarland" an, mit dem die Verwaltungsvorschriften des Saarlandes recherchiert werden können. Nicht im Angebot sind vorerst Steuer- und Statistikverwaltungsvorschriften.

Ein privates Internetangebot eines saarländischen Juristen stellt landesspezifische Gesetze kostenfrei zum Abruf bereit.

Berlin

Bisher besteht noch keine Portallösung. Der LfDI Berlin beabsichtigt, auf eine Verbesserung der Situation, insbesondere auch im Hinblick auf die in Brandenburg eingesetzte elektronische Vorschriftensammlung (BRAVORS), hinzuwirken.

Bremen

§ 11 BremIFG sieht die Schaffung eines zentralen elektronischen Informationsregisters vor. In diesem sind insbesondere auch die nach dem Inkrafttreten des BremIFG erlassenen und geänderten Verwaltungsvorschriften von allgemeinem Interesse zu veröffentlichen.

Die Kontrolle hinsichtlich der vollständigen Bereitstellung aller Verwaltungsvorschriften erscheint jedoch schwierig.


TOP 6 - Verhältnis der Zugangsrechte aus IFG, UIG, VIG und ggf. GeoZG

Schleswig-Holstein berichtet, dass die Bundeszentrale der Verbraucherzentralen um eine Aufstellung des Verhältnisses der Zugangsrechte gebeten hat.

Sowohl das IFG SH als auch das UIG SH treffen Regelungen, dass besondere Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Eine parallele Anwendung der Zugangsrechte ist somit gegeben.

Der Bund weist darauf hin, dass nach der Gesetzesbegründung das VIG das IFG verdrängen würde. Dies widerspricht jedoch dem eindeutigen Wortlaut, wonach andere Vorschriften über den Informationszugang unberührt bleiben. Der BfDI hält deshalb das IFG neben dem VIG für anwendbar.

Nordrhein-Westfalen stellt dar, dass das IFG NRW neben UIG und VIG anwendbar bleibt.

Sachsen-Anhalt vertritt die Auffassung, dass das UIG LSA das IZG LSA verdrängt. Das IZG LSA und das VIG sind nebeneinander anwendbar.

§ 1 AIG sieht für das Land Brandenburg eine Subsidiarität vor.

Berlin informiert darüber, dass § 18 a IFG Berlin auf das UIG Bund verweist. Das Rundschreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz zur Umsetzung des Bundes-VIG im Land Berlin (siehe TOP 3) trifft keine Aussage über das Verhältnis zu dem seit 2003 geltenden Landes-VIG. Im Rundschreiben ist im Übrigen dargestellt, dass ein IFG-Anspruch bestehen kann, wenn ein VIG- oder UIG-Anspruch nicht greift.

§ 1 Abs. 3 IFG M-V sieht eine parallele Anwendung vor. Zum UIG und VIG wurden an den LfDI M-V noch keine Anfragen gerichtet. Eine Beanstandung nach dem VIG und nach dem UIG kann mangels Kompetenzhinweis in diesen Gesetzen durch den LfDI M-V nicht durchgeführt werden.

In Bremen und im Saarland bestehen hinsichtlich des Umgangs mit dem UIG und VIG noch keine Praxiserfahrungen.

Es wird vereinbart, dass Schleswig-Holstein die Verhältnisses der Zugangsrechte zusammenfasst und dieses Papier den AKIF-Teilnehmern übermittelt.


TOP 7 - Erfahrungsaustausch zu den Kostenverordnungen zum Verbraucherinformationsgesetz in den einzelnen Ländern und beim Bund

Mecklenburg-Vorpommern

Ein Entwurf zur Landesverordnung zum Vollzug des VIG ist erarbeitet. Der Erstentwurf sah eine Rahmengebühr bis zu einer Höchstgrenze von 1.000,00 Euro (in Anlehnung an die IFG KostVO M-V) vor. Nach Stellungnahme des LfDI M-V wurde diese Höchstgebühr auf 500,00 Euro abgesenkt.

Bund

Bei der Erarbeitung der Kostenverordnung vom April 2008 wurde der BfDI formal nicht beteiligt. Die Mindestgebühr beträgt 5,00 Euro, die Höchstgebühr 250,00 Euro.

Sachsen-Anhalt

Der LfDI Sachsen-Anhalt wird beim Erlass der Kostenverordnung beteiligt.

Saarland

Fragen zu Rechtsverstößen sind gebührenfrei. Im Übrigen werden kostendeckende Gebühren nach der saarländischen Gebührenverordnung erhoben.

Berlin

Die Tarifstelle (Gebührenstaffel) in der Verwaltungsgebührenordnung wurde Ende September 2008 erweitert und gilt nun einheitlich für Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz und im Rahmen sonstiger gesetzlicher Informationsansprüche.

Brandenburg

Der Erlass einer Kostenverordnung war für Mitte 2008 vorgesehen, steht indes immer noch aus. Die Anträge werden derzeit unter Vorbehalt einer nachträglichen Gebührenerhebung beschieden.

Nordrhein-Westfalen

Die Gewährung einfacher Informationen und von Informationen über Verstöße gegen das LFBG sowie die Ablehnung eines Informationszugangsantrages sind gebührenfrei.


TOP 8 - Rechtsweg nach verweigertem Auskunftsanspruch nach AO und BremIFG, Rechtsbehelfsbelehrung

Bremen bittet um Meinungsaustausch zur Frage des Rechtswegs, wenn die Finanzbehörde dem Bürger Informationen aus der eigenen Steuerakte verwehrt und dieser sein Informationsgesuch gerichtlich geltend machen möchte.

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat über die begehrte Einsichtnahme in eine Steuerstrafsachenstatistik der Landesfinanzverwaltung Brandenburg am 23. August 2005 das Urteil (3 K 3918/03) gefällt, dass das AIG anzuwenden ist. Der Verwaltungsrechtsweg war in diesem Fall eröffnet.

Der Bund weist darauf hin, dass Bundesbehörden (z. B. das auswärtige Amt) für die Sachentscheidung Widerspruchsverfahren zulässt, für Kostenentscheidungen indes nicht. Weiterhin wird festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht einen hohen Maßstab an korrekte Rechtsbehelfsbelehrungen stellt.

Nordrhein-Westfalen vertritt die Auffassung, dass die Rechtsbehelfsbelehrung für die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang im Steuerverfahren (nach AO) nur auf die Finanzgerichtsbarkeit verweisen könne, während bei Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang außerhalb eines Steuerverfahrens der Verweis auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgen müsse.


TOP 9 - Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischerei-Fonds- Informationen-Gesetz - AFIG)

Am 16. Oktober 2008 hat der Bundestag den Gesetzentwurf angenommen und den Gesetzesbeschluss an den Bundesrat (Federführung: Agrarausschuss) weitergeleitet, der Anfang November 2008 aller Wahrscheinlichkeit nach zustimmen wird. Einerseits wird es als positiv angesehen, dass Informationen über Empfänger von Agrarsubventionen in Zukunft veröffentlicht werden. Andererseits wird von den Sitzungsteilnehmern kritisiert, dass weder der jeweilige konkrete Förderungszweck noch der insoweit zugeflossene Förderbetrag angegeben wird.

Unter den Sitzungsteilnehmern wird kurz eine Interventionsmöglichkeit diskutiert. Man kommt überein, dass eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf aufgrund des fortgeschrittenen Gesetzgebungsstandes nicht mehr erfolgversprechend sein dürfte.

Nordrhein-Westfalen bringt den Vorschlag ein, dass die IFK eine Entschließung verabschieden oder ggf. ein Schreiben an den Agrarausschuss richten sollte, in dem der Wunsch zum Ausdruck gebracht wird, dass der Umfang des Informationszugangs durch das AFIG erweitert wird. Es besteht uneinheitliche Auffassung darüber, dass durch eine mögliche Initiative der IFK das Gesetz zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nachgebessert wird.

Brandenburg schlägt vor, dass in Umsetzung der Ergebnisse der europäischen Transparenzinitiative eine gemeinsame Presseerklärung herausgegeben werden könne, die die positiven Aspekte des AFIG-Entwurfs darstellt aber auch darauf hinweist, dass der Entwurf aus Sicht der Informationsfreiheitsbeauftragten in bestimmten Punkten nicht weit genug geht (siehe oben). Des Weiteren soll in der Presseerklärung aufgeführt werden, wo die betreffenden Informationen im Internet zu finden sind.

Dieser Vorschlag wird einheitlich angenommen. Die LfDI Bremen und ULD Schleswig-Holstein erarbeiten einen gemeinsamen Vorschlag (Presseerklärung), der den einzelnen Mitgliedern zur eigenen freien Verfügung gestellt wird.


TOP 4 - Geodatenzugangsgesetz

Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass auf Bitte von Sachsen-Anhalt eine Entschließung zum Thema Geodatenzugangsgesetz gefasst werden sollte.

In der letzten IFK-Sitzung hatte Schleswig-Holstein kurzfristig eine Diskussionsgrundlage für eine Entschließung entworfen. Aufgrund der inhaltlichen Komplexität wurde der Tagesordnungspunkt auf die nächste IFK-Sitzung verschoben.

Der Bund verweist darauf, dass in der UAG Geodaten festgelegt wurde, dass die IFK und die DSK eine gemeinsame Entschließung herausgeben sollten.

Nach Auffassung von Mecklenburg-Vorpommern geht es um die zur Verfügungstellung bereits vorhandener Informationen. Es gibt Sammlungen (z. B. Katasterdaten), wo die datenschutzrechtlichen Probleme offensichtlich sind. Entscheidend ist aber auch, ob diese Daten für einen weiteren Zweck genutzt werden können. Einzelvorschriften sollten dahingehend überprüft werden können, ob sie dem neuen Zugangsrecht entsprechen.

Mecklenburg-Vorpommern verweist weiterhin darauf, dass mit der Verknüpfung von Geobasisdaten (z. B. durch GIS-Systeme) mit Adressdaten (z. B. Schufa) ein Personenbezug herstellbar ist.

Die Teilnehmer des Arbeitskreises diskutieren, ob die IFK zum Erlass einer Entschließung über Geodaten zuständig sei. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob es sich bei der Möglichkeit Geodaten abzurufen, nicht um ein informationszugangsrechtliches, sondern um ein datenschutzrechtliches Problem handele.

Sachsen-Anhalt hält die IFK für zuständig, da mit dem GeoZG Zugang zu Geodaten gewährt wird. Eine Reaktion auf das Bundesgesetz ist erforderlich, da einige Landesgesetzgeber Regelungen treffen werden, die auf das Bundesgesetz verweisen. Wie beim IFG und anderen Informationszugangsgesetzen gilt es auch für Geodaten eine Regelung zu finden, die das Informationszugangsinteresse mit dem Schutz personenbezogener Daten in einen angemessenen Augleich bringt.

Durch Mecklenburg-Vorpommern wird ein Entschließungsentwurf Geoinformationen datenschutzgerecht zugänglich machen vorgestellt.

Der in der Anlage beigefügte Entschließungsentwurf wird im Ergebnis der anschließenden Diskussion durch den AKIF angenommen. Es wird vereinbart, dass über den Entwurf einer gemeinsamen Entschließung der DSK und der IFK bereits auf der 76. DSK beraten werden soll.


TOP 10 - Art der Erledigung von Verfahren bei den Gerichten - Berufungsinstanz - durch einstimmigen Richterbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

Mecklenburg-Vorpommern stellt den Sachverhalt, der diesem Tagesordnungspunkt zugrunde liegt und mit e-mail vom 1. September 2008 rundgesandt wurde, vor. Hierbei ging es um eine an das Justizministerium gestellte Anfrage, auf welche Art und Weise die einzelnen Kammern der Berufungsgerichte des Landes ihre Verfahren erledigen. Durch das Justizministerium wurden die Informationen so zusammengefasst, dass keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen (Richter) mehr möglich waren, um deren schutzwürdigen Interessen Rechnung tragen zu können. Mecklenburg-Vorpommern bittet um einen Meinungsaustausch.

Aus dem Meinungsaustausch ergeben sich zumindestens teilweise unterschiedliche Aspekte. So kann nach Auffassung einiger Länder die Information aufgrund zusammenhängender Angaben zu einzelnen Richtern (Schutz personenbezogener Daten) beziehungsweise wegen schützenswerter Angaben zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen (hier: Verhaltens- und Leistungskontrolle) nicht herausgegeben werden.

Dem entgegen steht die Auffassung, dass Urteile veröffentlicht werden und Richter auch als sogenannte Funktionsträger anzusehen sind , sodass einem Informationszugang grundsätzlich nichts entgegenstehen dürfte.

Nach der wohl überwiegenden Meinung bestehen gegen die Offenlegung von Statistiken über Verfahrenserledigungen keine Bedenken. Sofern die Angaben indes Rückschlüsse auf einzelne Richterinnen oder Richter zulassen, steht der Schutz personenbezogener Daten dem Informationszugangsanspruch entgegen.


TOP 11 - Rückübertragung von Bodenreformflächen - Frage der Verhältnismäßigkeit der Drittbeteiligung

Durch Mecklenburg-Vorpommern wird der Sachverhalt, der als Problemaufriss der Tagesordnung beilag, kurz dargestellt. Dabei ging es vor allem um die Frage, welcher Aufwand bei einer Drittbeteiligung betrieben werden muss, da vorliegend die Identität hunderter Betroffener, bei denen eine Drittbeteiligung hätte durchgeführt werden müssen, nicht bekannt war.

Nordrhein-Westfalen und der Bund verweisen darauf, dass in ihren Informationsfreiheitsgesetzen jeweils eine Anhörungspflicht vorgesehen ist. Sollten Betroffene nicht feststellbar sein, erfordert die Anhörungspflicht eine öffentliche Bekanntmachung.


TOP 12 - Virtuelles Datenschutzbüro; Ergebnisse des Projektpartnertreffens

Brandenburg bittet um Aktualisierung der Mailingliste und weist darauf hin, dass nur Abonnenten entsprechende Mails schreiben dürfen.

Als Teilnehmer des Projektpartnertreffens informiert Brandenburg darüber, dass dem Virtuellen Datenschutzbüro seitens der Projektpartner insgesamt immer weniger Artikel gemeldet werden, so dass die Aktualität der Seiten geringer geworden ist. Dementsprechend wurde auch der Bereich Informationsfreiheit weniger häufig genutzt als in den Vorjahren. Andererseits wurden seitens des Virtuellen Datenschutzbüros selbst vermehrt News, also aktuelle Kurzmeldungen, eingestellt, so dass der Abruf des Bereichs - nicht zuletzt durch RSS-Feeds - zugenommen hat. Dieser Erfolg wäre auf die Meldung von Artikeln nur durch zusätzlichen Personalaufwand übertragbar. Ob dies realisiert werden kann, soll noch geklärt werden.


TOP 13 . Verschiedenes

Der Bund informiert über die Konferenz der Europäischen Informationsfreiheitsbeauftragten. Das Hauptthema war der Entwurf einer Konvention des Europarates zur Informationsfreiheit. Die Zielstellung dieser Konvention ist die Schaffung einer verbindlichen völkerrechtlichen Vorgabe zum Thema Informationsfreiheit. Die Parlamentarische Versammlung hat die Empfehlung ausgesprochen, dass eine Bescheidungsfrist mit vorgesehen und die Judikative und Legislative mit aufgenommen werden sollte. Des Weiteren wird eingeschätzt, dass die Durchsetzungsmöglichkeiten zu vage formuliert sind.

Für die anstehende IFK-Sitzung am 3. und 4. Dezember 2008 wird durch Mecklenburg-Vorpommern dargestellt, dass am 4. Dezember 2008 eine erweiterte Sitzung zum Thema Evaluation - wissenschaftliche Begleitung des IFG durchgeführt werden soll. Hierzu sind bereits einige externe Fachleute zu einem Erfahrungsaustausch eingeladen worden. An die AKIF-Teilnehmer wird die Bitte gerichtet, sich um weitere externe fachkompetente Gesprächspartner zu bemühen und ggf. vorhandene Unterlagen zur Evaluation bereitzustellen.

Als mögliche Tagesordnungspunkte kommen derzeitig in Betracht:

  1. Geodatenzugangsgesetz im Bund und in den Ländern - Entschließungsentwurf Geoinformationen datenschutzgerecht zugänglich machen.
  2. Gesetzentwurf zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (AFIG).
  3. Verhältnis der Zugangsrechte aus IFG, UIG, VIG und Geozugangsgesetz.
  4. Whistleblowing.

Die nächste AKIF-Sitzung soll am 12. und 13. Mai 2009, die darauffolgende IFK am 23. und 24. Juni 2009 in Magdeburg stattfinden.