Protokoll der 18. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit am 12./13. Mai 2009 in Magdeburg

Beginn der Sitzungen: Dienstag: 14.00 Uhr Mittwoch: 9.00 Uhr
Ende der Sitzungen: Dienstag: 17.45 Uhr Mittwoch: 12.15 Uhr


Anwesende:
Herr Dr. von Bose,
Landesbeauftragter für den Datenschutz und Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit Sach-sen-Anhalt;
Frau Gardain
vom Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit;
Herr Dr. Glage
vom Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt;
Herr Hermerschmidt
vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit;
Herr Knauth
vom Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Saarland;
Herr Müller
von der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg;
Herr Platzek
vom Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt;
Herr Dr. Polenz
vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (nur dienstags);
Frau Schäfer
vom Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern;
Frau Seelen
von der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen;
Frau Dr. Thomsen
vom Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit;
Herr Tiedge
von der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen.


Tagesordnung

  1. Eröffnung/Begrüßung
  2. Genehmigung der Tagesordnung
  3. Berichte aus Bund und Ländern
  4. Verhältnis der Zugangsrechte aus IFG, UIG, VIG und ggf. GeoZG
    1. Fortsetzung der Beratungen des AKIF (TOP 6) und der IFK in Schwerin (TOP 6) zum Papier des ULD Schleswig Holstein "Verhältnis der Zugangsrechte"; Entschließung
    2. Entwurf der Entschließung der 18. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland am 23./24. Juni 2009 in Magdeburg: Evaluierung und Vereinfachung des Zugangs zu Informationen nicht auf die lange Bank schieben!
  5. Informationszugang im Vergabeverfahren
  6. Anlassunabhängige Kontrollen zur Anwendung der Informationsfreiheitsgesetze. Prüfungspraxis in Bund und Ländern
  7. Schutz von Whistleblowern. Entwurf der Entschließung der IFK: Mehr Transparenz durch gesetzlichen Schutz von Whistleblowern erreichen!
  8. Auskunftsansprüche gegenüber der Steuerverwaltung
  9. Transparenz bei Finanzaufsichtsbehörden
  10. Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG
    1. EuGH-Vorlagebeschluss des VG Wiesbaden zur Veröffentlichung von Subventionsempfängern
    2. Art der Veröffentlichung von Informationen zu EU-Subventionen auf www.agrar-fischerei-zahlungen.de/afig
  11. Evaluierung des IFG MV
  12. Verschiedenes


TOP 1 Eröffnung/Begrüßung

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt, Dr. Harald von Bose, eröffnet die Sitzung und begrüßt die anwesenden Kolleginnen und Kollegen. Als neues Mitglied wird Hamburg im Arbeitskreis der Informationsfreiheitsbeauftragten willkommen geheißen. Im Übrigen erfolgen einige organisatorische Hinweise zum Ablauf der Sitzung.

TOP 2 Genehmigung der Tagesordnung

Die Tagesordnung wird ohne Änderung genehmigt. Mit Rücksicht auf den Vertreter Schleswig Holsteins, Herrn Dr. Polenz, der am zweiten Sitzungstag verhindert ist, wird beschlossen, die Tagesordnungspunkte 4 a und b, 7, 10 und 3 vorzuziehen.

TOP 3 Berichte aus den Ländern

Brandenburg:

Brandenburg teilt mit, dass die Zusammenlegung von UIG und AIG gescheitert ist. Das UIG, das aufgrund einer Befristung zum Jahresende außer Kraft getreten wäre, wurde entfristet.

Brandenburg berichtet über den sog. Schornsteinfegerfall, in dem es strittig war, ob ein Antragsteller ein Recht auf die Fertigung von Kopien besitzt. Ob eine parlamentarische Initiative mit dem Ziel der entsprechenden Änderung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes noch vor Ablauf der Legislaturperiode umgesetzt werden wird, ist unklar. Das Ministerium des Innern befürwortet dies laut Presseberichten.

Brandenburg berichtet ferner, dass sich das Aufkommen der Eingaben in den ersten drei Monaten fast verdoppelt hat. Es ist vermehrt der Wunsch des Bürgers festzustellen, Verträge einzusehen. Ferner wurde eine Veranstaltung zur Einsicht in Bauunterlagen und Umweltinformationen gehalten, wobei im Einzelfall die Feststellung schwierig ist, welche Daten in Bauunterlagen geschützte perso-nenbezogene Daten sind.

Brandenburg teilt mit, dass am 18. und 19. Juni in Potsdam das Symposium Zugang zu Umweltinformationen - Informationsfreiheit für den Umweltschutz? stattfinden wird und gibt einen Überblick über die im Einzelnen geplanten Themen.

Brandenburg berichtet, dass nunmehr eine Broschüre zum VIG erschienen ist.

Berlin:

Berlin gibt eine rechtliche Bewertung des Smiley-Systems durch den BlnBDI zu Protokoll (siehe Anlage). Der BlnBDI hält das Smiley-System für rechtlich zulässig. Ferner berichtet Berlin über das bevorstehende Jubiläum 30 Jahre Datenschutz - 10 Jahre Informationsfreiheit Anfang November. In welchem Rahmen dies gefeiert wird, sei noch nicht entschieden.

Bremen:

Bremen berichtet, dass im Mai 2009 ein Amtswechsel erfolgt sei. Frau Dr. Sommer habe die Aufgabe der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit übernommen. Der Senat habe zum 1. Januar 2010 für die Evaluation einen Bericht vorzulegen. Unter Mitwirkung des LfDI sei ein Statistikbogen entworfen worden. Weiterhin gebe es nur wenig Eingaben, die Zahl habe aber zugenommen. Unter Externerwww.bremen.de steht ein unter Beteiligung des LfDI entstandener elektronischer Informationszugangsantrag zur Verfügung.

Hamburg:

Herr Prof. Dr. Caspar hat im Mai die Funktion des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit angetreten. Bisher gebe es nur wenige Einzelfälle. Im Wesentlichen gehe es um die Einsicht in Bauakten. Problematisch sei dann die Frage, wann personenbezogene Daten und Urheberrechte dem Zugangsanspruch entgegenstünden. Dies gelte insbesondere für die Frage, wann Architekten sich auf ein Urheberrecht berufen könnten. Problematisch sei auch die Gebührenberechnung der Behörden. Es sei festzustellen, dass hohe Kosten berechnet würden. Derzeit werden in der Senatsverwaltung Anwendungshinweise vorbereitet. Festzustellen sei, dass sich viele Behörden auf die Anwendung des neuen IFG nicht vorbereiten konnten, es zeige sich hoher Fortbildungsbedarf.

Mecklenburg-Vorpommern:

In Mecklenburg-Vorpommern ist ein recht hohes Antragsaufkommen festzustellen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes vor ca. drei Jahren gibt es mehr als 100 Eingaben allein beim LfDI. Häufig wird Einsicht in Verträge oder in Unterlagen der Gemeindevertretungen verlangt.

Mecklenburg-Vorpommern weist darauf hin, dass es nach einer Entscheidung des VG Schwerin keinen Rechtsanspruch auf die Fertigung von Kopien gebe. Es stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie Kopien fertige.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet, dass der Zeitplan für die Evaluierung durch die Landesregierung wohl nicht eingehalten werden kann.

Nordrhein-Westfalen:

In Nordrhein-Westfalen ist ein Entwurf zur Änderung des WDR-Gesetzes vorgestellt worden. Danach findet das IFG NRW zwar ausdrücklich auf den WDR Anwendung, aber es wird seitens der LDI kritisiert, dass eine die Anwendung des IFG NRW ausschließende Ausnahmeregelung zu weit gefasst ist. Danach soll der Zugang zu allen Informationen ausgeschlossen sein, die im Zusammenhang mit der Herstellung und Lieferung von Programmen stehen.

Im Entwurf zur Änderung des Archivgesetzes ist vorgesehen, dass grundsätzlich ein allgemeines Akteneinsichtsrechts gewährt wird, allerdings in archivrechtlichen Grenzen (30 Jahre nach Entstehung, sonst nur, wenn das Archivgut zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich war). Die Formulierung zugänglich war, könnte zur Folge haben, dass entweder nur festgestellt wird, ob faktisch Zugang gewährt worden ist oder seitens der Archivare eine IFG-Prüfung rückwirkend auf den Zeitpunkt vor der Archivierung vorgenommen werden muss. Die Beratungen zum Gesetzentwurf, insbesondere auch zu datenschutzrechtlichen Problemen, ist noch nicht abgeschlossen.

Im ersten Quartal 2009 lagen 50 % mehr Eingaben vor, als im ersten Quartal 2008.

Saarland:

Das Saarland berichtet über die Gesetzesinitiative des Saarlands im Bundesrat zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, nach der die Information der Öffentlichkeit erfolgen soll, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Unternehmer gegen Lebensmittelhygienevorschriften in erheblichem Ausmaß verstoßen hat (BR-Drs. 273/09). Im VIG gab es keine Rechtsgrundlage dafür, dass die saarländischen Behörden den Namen einer Bäckerei, die unter mangelhaften Hygienevoraussetzungen produzierte, nach dem VIG hätten veröffentlichen dürfen. Die Initiative befindet sich im Ausschuss und wurde dort vertagt. Es wird erwartet, dass das Saarland das Vorhaben wieder aufgreift.

Das Geodateninfrastrukturgesetz wurde eingebracht. Es berücksichtigt die gebotenen datenschutzrechtlichen Aspekte und orientiert sich insoweit an den Musterempfehlungen für eine Geodateninfrastrukturgesetzgebung der Länder.

Der Umfang der Eingaben ist konstant.

Bund:

Die Stellungnahme der Bundesregierung zum 1. Tätigkeitsbericht wird erwartet. Das Parlament wird sich mit dem Tätigkeitsbericht befassen.

Nach dem vorübergehenden Rückgang der Eingaben im Jahr 2007, steigt die Zahl der Eingaben wieder kontinuierlich an. Gestiegen sind auch die Informationszugangsanträge beim BfDI selbst, da nach BDSG kein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. In diesem Zusammenhang verweist der Bund auf einen Beschluss des OVG NRW vom März 2009, nach dem die Bestimmung über die Verschwiegenheitspflicht des Bundesdatenschutzbeauftragen nach § 23 Abs. 5 BDSG eine besondere Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG begründet. Dem Informationszugangsanspruch nach dem IFG wird daher ebenfalls die Verschwiegenheitspflicht des Bundesdaten-schutzbeauftragten gem. § 23 Abs. 5 BDSG regelmäßig entgegenstehen. Der Bund will die Entscheidung rundversenden.

Konkrete Eingaben beim Bund betreffen derzeit die Bundesanstalt für Finanzaufsicht sowie die generelle Behandlung von Unterlagen, die als vertraulich eingestuft wurden.

Der Bund hat außerdem eine Fortbildung für Bundesbehörden angeboten, die eine hohe Nachfrage hat.

Sachsen-Anhalt:

In Sachsen-Anhalt gab es vom Oktober 2008 bis Mai 2009 bisher neun Petitionen, die zum Teil sehr umfangreich waren. Viele Bürger und Behörden wenden sich jedoch zunächst zwecks Beratung an den LfDI, so dass überflüssige Eingaben vermieden werden können.

Die Nachfrage der Behörden nach Fortbildung durch den LfDI war bisher sehr hoch. In dem genannten Zeitraum wurden 11 Seminare zum IZG LSA gehalten. Ferner fanden ein Erfahrungsaustausch mit den Rechtsämtern der Landkreise sowie ein weiterer Erfahrungsaustausch mit den behördlichen Datenschutzbeauftragten der Landkreise statt.

In Abstimmung mit dem Ministerium des Innern wurde ein Evaluierungsbogen entwickelt, der den kommunalen Spitzenverbänden mit der Bitte um Prüfung übersandt wurde.

Der Entwurf eines Geodateninfrastrukturgesetzes wurde in den Landtag eingebracht. Er orientiert sich unter datenschutzrechtlich relevanten Gesichtspunkten an den Musterempfehlungen der Länder für eine Geodateninfrastrukturgesetzgebung.

Ferner liegt der Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum VIG vor. Der LfDI wird am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Das Ministerium für Gesundheit und Soziales vertritt die Auffassung, dass das VIG für das IZG LSA Sperrwirkung entfalte.

Das alte Vorschrifteninformationssystem VIS wurde abgeschaltet. Rechtsvorschriften können im Internet auf dem Landesportal abgerufen werden.

TOP 4 Verhältnis der Zugangsrechte aus IFG, UIG, VIG und ggf. GeoZG

a) Fortsetzung der Beratungen des AKIF (TOP 6) und der IFK in Schwerin (TOP 6) zum Papier des ULD Schleswig Holstein "Verhältnis der Zugangsrechte"; Entschließung

Die Beratungen des AKIF und der IFK in Schwerin im Oktober/Dezember 2008 zum Arbeitspapier des ULD Schleswig Holstein werden fortgesetzt. Schleswig Holstein berichtet, dass das Papier zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits nicht mehr aktuell sei, da es die Rechtslage in Hamburg und Rheinland Pfalz nicht berücksichtige. Für Schleswig Holstein gebe es außerdem ein Gesetzgebungsverfahren zur Regelung eines UIG-SH. Ferner solle im Geodateninfrastrukturgesetz ein Zugangsan-spruch geschaffen werden. Es sei daher absehbar, dass das Arbeitspapier ständig gepflegt und aktualisiert werden müsse. Sachsen-Anhalt ist der Auffassung, dass in das Arbeitspapier auch die verfassungsrechtlichen Informationszugangsansprüche - wie z.B. der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen gem. Art. 6 LV LSA - eingearbeitet werden müssten.

Der Arbeitskreis bittet Schleswig-Holstein, das Arbeitspapier zu ergänzen. Im Übrigen ist es jedem Teilnehmer freigestellt, das Arbeitspapier auf dem aktualisierten Stand zu veröffentlichen.

Der Arbeitskreis ist sich einig, dass aufgrund der unterschiedlichen Informationsfreiheitsgesetze in Bund und Ländern eine allgemeine Entschließung zum Verhältnis der Zugangsrechte zueinander nicht gefasst werden kann. Vor diesem Hintergrund stellt Sachsen-Anhalt in Ergänzung des Arbeitspapiers von Schleswig-Holstein ein Eckpunktepapier vor, das die wesentlichen Ergebnisse (Eckpunkte) des Arbeitspapiers des ULD Schleswig-Holstein zum Verhältnis der Zugangsrechte zueinander zusammenfasst. Das Eckpunktepapier wurde vom Arbeitskreis diskutiert. Nordrhein-Westfalen und Bremen machen Bedenken geltend. Die Zugangsregelungen des UIG NRW bzw. des BremUIG sowie das VIG stellten gegenüber dem IFG NRW bzw. dem BremIFG keine abschließende Regelung dar, da dies dem Wortlaut jener Gesetze widerspreche. Der Arbeitskreis verständigte sich darauf, einen Hinweis auf unterschiedliche landesrechtliche Handhabungen aufzunehmen, der von Sachsen-Anhalt nachgetragen werden soll. Im Übrigen wurde das Papier angenommen (siehe Anlage).

Arbeits- und Eckpunktepapier sollen auf der IFK am 23. und 24. Juni in Magdeburg vorgestellt werden mit der Bitte um zustimmende Kenntnisnahme und der Möglichkeit der Veröffentlichung.

Im nächsten Jahr soll das Thema erneut beraten werden (AKIF).

b) Entwurf der Entschließung der 18. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland am 23./24. Juni 2009 in Magdeburg: Evaluierung und Vereinfachung des Zugangs zu Informationen nicht auf die lange Bank schieben!

Der Bund legt zunächst die Beweggründe für den Entwurf der Entschließung dar. Er schildert, dass das IFG ursprünglich auf 5 Jahre befristet war. Nach dem ursprünglichen Zeitplan des Gesetzes hätte die Bundesregierung dem Bundestag über die Anwendung des IFG bis zum 1. Januar 2009 be-richten und bis zum 1. Januar 2010 evaluieren müssen. Dementsprechend hätte die Bundesregierung jetzt alle Maßnahmen für eine Evaluierung treffen müssen. Das Jahr 2010 hätte für eine Überarbeitung des IFG genutzt werden können.

Vor der Erörterung des Entschließungsentwurfs bittet Sachsen-Anhalt um einen Überblick, in welchem Bundesland eine Evaluierungspflicht besteht und wo eine Evaluierung bereits durchgeführt wurde. Dabei ergibt sich folgendes Bild:

In Bremen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt besteht eine Evaluierungspflicht.

In Mecklenburg-Vorpommern soll der Bericht der Landesregierung bis zum 30. Juni 2009, die vom Landtag durchzuführende Evaluierung bis zum 30. Juni 2010 vorliegen. Bisher sei nur Zahlenmaterial bekannt, der Arbeitsaufwand soll nur gelegentlich zu sehr starken Belastungen führen. In Bremen liegt jetzt ein Evaluierungsbogen vor. Sachsen-Anhalt hat einen Evaluierungsbogen entwickelt, der sich in Abstimmung mit dem Innenministerium und den kommunalen Spitzenverbänden befindet. Brandenburg schildert die Schwierigkeiten der Anwender vor Ort, die Vorgänge richtig abgegrenzt als IFG-Fälle einzuordnen. In Nordrhein-Westfalen wurde die Evaluierung vom Innenministerium im Jahre 2004 durchgeführt, der sich dann lediglich eine Berichtspflicht zum 31. Dezember 2009 anschließt.

In Berlin, Brandenburg, Hamburg, dem Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen besteht dagegen keine Pflicht zur Evaluierung.

In Berlin haben gleichwohl bislang zwei Evaluierungen stattgefunden: Die erste erfolgte im Jahr 2000, also ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes, auf der Grundlage einer landesweiten Umfrage zur Anwendung des IFG durch die Senatsverwaltung für Inneres. Die zweite Evaluierung erfolgte im letzten Jahr aufgrund einer Kleinen Anfrage eines FDP-Abgeordneten. Das Ergebnis wurde in der letzten AKIF-Sitzung zur Information verteilt. Im Saarland wurde mit der Gesetzesbegründung vorgegeben, dass aufgrund von Erfahrungswerten der Behörden und der Tätigkeitsberichte des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit bewertet werden kann, ob sich das Gesetz in seiner Anwendung bewährt hat. Die Bewertung wird vom Ministerium des Innern durchgeführt. In Schleswig-Holstein wurde bereits auf freiwilliger Basis evaluiert. Schleswig-Holstein hat in der Zeit von Februar 2000 bis Mitte 2002 dreihundert Behörden angefragt und 1150 Anträge sowie ca. 1000 weitere Vorgänge erfasst, die nicht als IFG-Fälle erkannt wurden. Hamburg verweist auf die Evaluierung durch den Tätigkeitsbericht, basierend auf Tatsachenerfahrungen sowie der Stellungnahme des Senats.

Der Entschließungsentwurf wurde eingehend diskutiert und in der erörterten Fassung angenommen (siehe Anlage). Er soll auf der IFK in Magdeburg vorgestellt werden.

Der Bund legt dar, dass die Bundesregierung ihre Stellungnahme zum 1. Tätigkeitsbericht des BfDI bereits im Mai 2009 beschlossen habe und sich der Bundestag im Juni 2009 möglicherweise mit dem Tätigkeitsbericht befassen werde. Er weist deshalb darauf hin, dass die Entschließung eventuell im Umlaufverfahren gefasst werden könne.

TOP 5 Informationszugang im Vergabeverfahren

Der Bund stellt sein vorab verteiltes Arbeitspapier IFG und Vergaberecht vor und erläutert seine Rechtsauffassung.

Danach ist zu differenzieren:

Für Aufträge unterhalb des Schwellenwertes, mit denen der BfDI im 1. Tätigkeitsbericht zu tun hatte, ist das IFG anwendbar. Dies ergibt sich daraus, dass die Verdingungsordnungen für diesen Bereich keinen Rechtsvorschriftencharakter entfalten. Es handelt sich bei Ihnen daher nicht um vorrangige Zugangsregelungen i.S.d. § 1 Abs. 3 IFG, so dass das IFG uneingeschränkt zur Anwendung kommen kann.

Für Aufträge oberhalb des Schwellenwertes kommen die Verdingungsordnungen über das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränken und die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge unmittelbar zur Anwendung. Sie besitzen folglich Rechtsnormcharakter und stellen daher, soweit sie den Informationszugang im Vergabeverfahren regeln, vorrangige Regelungen i.S.d. § 1 Abs. 3 dar.

Es ist nach dem Verfahrensstand zu unterscheiden: Für das Ausschreibungsverfahren gilt das IFG, da hier die Verdingungsordnungen keine Zugangsregelungen treffen. Für das laufende Verfahren enthalten die Verdingungsordnungen abschließende Regelungen. Erst wenn das Verfahren abgeschlossen ist, ist das IFG wieder anwendbar, da für diesen Abschnitt die Verdingungsordnungen nicht gelten.

Der Bund wurde gebeten, Informationen zur erörterten Frage, wann das Vergabeverfahren abgeschlossen ist, nachzureichen.

TOP 6 Anlassunabhängige Kontrollen zur Anwendung der Informationsfreiheitsgesetze. Prüfungspraxis in Bund und Ländern

Der Bund berichtet, dass in der Praxis bisher drei Prüfungen bei drei Bundesministerien durchgeführt wurden. Drei weitere Kontrollen seien geplant.

Die Kontrollen werden rechtzeitig angekündigt. Augenmerk wird dabei auch auf die freiwillige Veröffentlichung von Informationen auf der Homepage und die Organisationsstruktur gelegt. Gefragt wird ferner, ob es eine zentrale Organisationseinheit in der Behörde gibt. Geprüft werden einzelne Akten, insbes. solche Vorgänge, die keine Beschwerdefälle waren. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass die kontrollierten Ministerien gut aufgestellt waren.

Im Anschluss an den Bericht des Bundes wurde die Prüfungspraxis in den Ländern erörtert:

In Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt finden bisher keine Kontrollen statt. Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland haben bisher nur kontrolliert, wenn eine Behörde einen konkreten Anlass für die Kontrolle gegeben hat. Anlassunabhängige Kontrollen sind - auch angesichts der geringen Personaldecke - bisher in keinem Bundesland geplant.

TOP 7 Schutz von Whistleblowern.

Berlin stellt im Anschluss an die Bitte der 17. IFK im Dezember 2008 in Schwerin zur Aufarbeitung des Themas den Entschließungsentwurf vor. Ziel der Entschließung ist es, die Whistleblowerthematik aus der Sicht der Informationsfreiheitsbeauftragten unter Betonung des Transparenzaspektes darzu-stellen. Datenschutzrechtliche Themen (Schutz der Bezichtigten) sollen an das Ende gestellt werden.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass ein Aufgreifen des Themas wegen der faktischen Aktualität und der offenen politischen Diskussion zum Entwurf zu § 612 a BGB zu befürworten sei.

Der Entwurf wird diskutiert und in der erörterten Fassung angenommen (siehe Anlage). Er soll auf der IFK in Magdeburg vorgestellt werden.

TOP 8 Auskunftsansprüche gegenüber der Steuerverwaltung

Nachdem die 77. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 26. und 27. März 2009 in Berlin eine Entschließung gefasst hat, dass der Auskunftsanspruch der Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren gewährleistet sein müsse, sieht das berichterstattende Saarland zum jetzigen Zeitpunkt keinen Handlungsbedarf mehr.

Der Bund teilt mit, dass er die Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen beanstanden wird. Der Arbeitskreis Steuerverwaltung hat sich ebenfalls mit der Beanstandungsfrage befasst. Seine Teilnehmer wurden um Prüfung gebeten, ob und in welchem Umfang auf Länderebene gegen den Erlass des BMF vorgegangen werden solle.

Der Arbeitskreis diskutiert kurz den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 2008 (1 BvR 2388/03). Sachsen-Anhalt macht darauf aufmerksam, dass neben dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch auch ein Informationszugangsanspruch nach dem IFG des Bundes oder der Länder bestehen kann und verweist auf die Entschließung Transparenz in der Finanzverwal-tung vom 11. Juni 2008. In Sachsen-Anhalt sei für das laufende Steuerverfahren der Anwendungsbereich des IZG LSA zwar eröffnet. Der Gesetzgeber habe jedoch so weitgehende Ausschlussgründe geschaffen, dass der Bürger im Ergebnis nicht nach dem IZG LSA, sondern nur nach dem DSG-LSA Auskunft bekommen könne. Hierin sieht Sachsen-Anhalt einen Wertungswiderspruch.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet, dass das Finanzministerium einen Erlass zur Anwendbarkeit des IFG M-V vorbereitet hatte, der nach der Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen zurückgezogen wurde.

TOP 9 Transparenz bei Finanzaufsichtsbehörden

Der Bund teilt mit, dass das Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz vom Bundestag beschlossen worden sei. Es werde für die Aufsichtsbehörden im Finanzbereich derzeit keine Bereichsausnahme im Informationszugangsgesetz geben.

Im Finanzausschuss wurde das Für und Wider für eine Bereichsausnahme kontrovers diskutiert. Es war eine Tendenz der Finanzpolitiker für die Schaffung einer Bereichsausnahme zu erkennen. Im Innenausschuss wurde die Schaffung einer Bereichsausnahme dagegen abgelehnt.

Der Bund zieht das Fazit, dass das Thema weiter beobachtet werden muss.

Sachsen-Anhalt verweist auch auf die gesellschaftspolitische Aktualität von Transparenz und Vertrauen einschließlich des diesbezüglichen Vorgehens der Aufsichtsbehörden.

TOP 10 Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG

a) EuGH-Vorlagebeschluss des VG Wiesbaden zur Veröffentlichung von Subventionsempfängern

Sachsen-Anhalt berichtet über den Sachstand: In Sachsen-Anhalt gibt es ca. 5300 Subventionsempfänger. Die Daten über die erhaltenen Zahlungen werden von dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt (MLU LSA) an eine zentrale Datenbank (InVeKos/München) weitergegeben. Dort werden die Daten aggregiert und an die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (BLE) weitergegeben, die sie in das Internet einstellt. Sachsen-Anhalt will nach Angaben des MLU LSA die Infor-mationen über die Zahlungen veröffentlichen. Allerdings haben die Minister für Umwelt und Landwirtschaft in einer Konferenz beschlossen, die Veröffentlichung der Agrarsubventionen für 2-3 Wochen ab dem Stichtag der Veröffentlichung (30. April) auszusetzen. Sie wollen die Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte abwarten und erst dann über die weitere Vorgehensweise entscheiden.

Sachsen-Anhalt gibt sodann einen Überblick über die Rechtsprechung in den Ländern: In Hessen hat das VG Wiesbaden die Veröffentlichung von Agrarsubventionen für unzulässig gehalten und die EG-Verordnungen als Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung dem EuGH zur Überprüfung vorgelegt. In Schleswig-Holstein hat das VG Schleswig in drei Eilverfahren die Veröffentlichung ebenfalls gestoppt. Das VG Minden und das VG Schwerin haben die Veröffentlichung für zulässig gehalten. Während die Entscheidung des VG Minden durch das OVG Münster (vgl. Beschlüsse des OVG NRW vom 24., 27 und 28. April 2009, Az.: 16 B 485/09; 16 B 539/09; 16 B 566/09) bestätigt wurde, hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 4. Mai 2009, Az.: 2 M 77/09) die Entscheidung des VG Schwerin aufgehoben und die Veröffentlichung der Daten gestoppt. Nach Pressemeldungen soll auch der VGH Kassel über die Veröffentlichung von Agrarsubventionen entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Offenlegung der Empfänger der Gelder ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Saarland ergänzt, dass auch vor dem saarländischen Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Agrarsubventionen anhängig sei und will sie dem AKIF zukommen lassen, sobald sie vorliegt.

Der Bund weist darauf hin, dass die Europäische Kommission gegen die Bundesregierung ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten gedenkt. Er berichtet, dass der BfDI mit Vertretern des Bauernverbandes im Sommer ein Gespräch führen wird.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet, dass eine GmbH & Co. KG die Veröffentlichung der an sie gezahlten Agrarsubventionen vor dem OVG Mecklenburg-Vorpommern überraschenderweise vorläufig stoppen konnte. Der Beschluss ist insofern schwer nachzuvollziehen, da bereits nach den registerrechtlichen Vorschriften sogar eine Ein- Mann- GmbH in erheblich größerem Umfang Daten (wie z.B. Bilanzen) offenlegen müsse. Das Landesministerium für Landwirtschaft und Umwelt wolle sich nicht über die Entscheidung des OVG hinwegsetzen. Das Ministerium habe ferner mitgeteilt, dass mit einer Entscheidung des EuGH innerhalb eines Jahres gerechnet werden könne.

Die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte wird von den Teilnehmern diskutiert. Die Position des OVG Münster wird von den Teilnehmern - auch unter Beachtung der Gegenargumente des OVG Mecklenburg-Vorpommern - für vorzugswürdig gehalten. Die zusätzlichen von Schleswig-Holstein in einer dortigen Pressemitteilung vom 28. April 2009 gegebenen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Brandenburg erklärt, die Urteile auf seiner Homepage einstellen zu wollen.

Der Arbeitskreis beschließt, die weitere Entwicklung, insbesondere die Entscheidung des EuGH abzuwarten. In der IFK soll der aktuelle Sachstand erörtert werden.

b) Art der Veröffentlichung von Informationen zu EU-Subventionen auf www.agrar-fischerei-zahlungen.de /AFIG

Mecklenburg-Vorpommern gibt einen Überblick über die Modalitäten der Veröffentlichung in anderen europäischen Ländern, u.a. eine umfängliche Darstellung zu Förderprogrammen und Förderzwecken.

Im Übrigen besteht Einigkeit, dass das Thema vorerst zurückgestellt wird, da zum Zeitpunkt der Sitzung des Arbeitskreises Agrarsubventionen nicht veröffentlicht werden.

TOP 11 Evaluierung des IFG M-V

Mecklenburg-Vorpommern berichtet, dass die Landesregierung den Landtag zwei Jahre vor Außerkrafttreten über die Anwendung des Gesetzes unterrichten müsste. Danach müsste sie bis zum 30. Juni 2009 einen Bericht vorlegen. Sie wird den zeitlichen Rahmen aber voraussichtlich nicht einhalten können, da ihr dazu mangels ausreichender Rückmeldungen von den Behörden das statistische Zahlenmaterial fehlt. Für den LfDI M-V wird Herr Prof. Dr. Rodi das Gutachten zur Evaluierung Teil 2 vorlegen. Dieses soll bis Herbst 2009 vorliegen. Es werden von Herrn Prof. Dr. Rodi bereits Daten erhoben. Es können aber noch keine inhaltlichen Aussagen zum Stand des Gutachtens getroffen werden.

Ein Kolloquium mit den Landesverbänden, das bereits geplant war, musste angesichts des Verfahrensstandes auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

TOP 12 Verschiedenes

Der Arbeitskreis diskutierte die vom Berichterstatter Nordrhein-Westfalen aufgeworfene Frage der Anwendbarkeit des IFG auf privatrechtliche Unternehmen in öffentlicher Hand. In dem von Nordrhein-Westfalen zu beurteilenden Fall erbat ein Petent Einsicht in die Jahresabschlüsse einer GmbH & Co KG, die Spielcasinos betreibt, deren Gewinne einem gemeinnützigen Zweck zugute kommen. Alleinige Komplementärin der KG war eine GmbH, deren allein haftende Gesellschafterin eine Anstalt des öffentlichen Rechts war. Der Arbeitskreis kam zu dem Ergebnis, dass im geschilderten Fall festgestellt werden müsse, ob die GmbH & Co KG gem. § 2 Abs. 1 IFG NRW öffentliche Aufgaben wahrnehme. Dies könne sich aus dem Spielbankgesetz des Landes ergeben.

Der Arbeitskreis erörterte, welche Themen der Sitzung vom 12. und 13. Mai auf der IFK am 23. und 24. Juni in Magdeburg wieder aufgegriffen werden sollen. Auf Vorschlag von Sachsen-Anhalt einigte man sich auf die Tagesordnungspunkte 3, 4 a) und b), 7, 8 sowie 10 a).

Hamburg wurde von Sachsen-Anhalt gebeten, den Vorsitz der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland im 2. Halbjahr zu übernehmen und in der IFK in Magdeburg Termine für den AKIF und die IFK vorzuschlagen.


Anlagen