Entschließung der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland

Düsseldorf, 2. Juni 2004

Verbesserter Zugang zu den Umweltinformationen durch die neue Richtlinie der Europäischen Union

Das bundesdeutsche Umweltinformationsgesetz beruht auf der europäischen Umweltinformationsrichtlinie, die im vergangenen Jahr neu gefasst und wesentlich erweitert worden ist. Deshalb sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, ihre Umweltinformationsgesetze entsprechend zu ändern.

Die Informationsbeauftragten der Länder Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein stellen fest, dass die Frist zur Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie bereits im Februar 2005 ausläuft. Sie fordern die Gesetzgeber auf, die Verbesserungen der europäischen Richtlinie unverzüglich in nationales Recht umzusetzen. Unter anderem verdienen folgende Punkte eine besondere Aufmerksamkeit:

Das Ziel des Umweltinformationsgesetzes - also die Verbesserung der Umwelt durch das Engagement der Bürgerinnen und Bürger - kann umso effektiver erreicht werden, je transparenter das Verwaltungshandeln ist. Die europarechtlich vorgegebenen Verbesserungen tragen zu mehr Transparenz bei. Bund und Länder sollten daher nicht weiter zögern, ihren Verpflichtungen nachzukommen und den Umweltinformationszugang auch in Deutschland zu stärken. Personen, die bei Bundesbehörden oder Landesbehörden, für die noch kein allgemeines Informationszugangsrecht gilt, Verwaltungsakten einsehen möchten, sind darauf besonders angewiesen.

Soweit die Umweltinformationsrichtlinie nicht allein durch ein Bundesumweltinformationsgesetz, sondern auch auf Länderebene umgesetzt werden sollte, regen die Informationsbeauftragten an, eine Zusammenführung von Umweltinformationsgesetz und allgemeinem Informationsfreiheitsgesetz in Erwägung zu ziehen. Für die Bürgerinnen und Bürger könnten Unsicherheiten vermieden werden, wenn ihre Informationsrechte in nur einem Gesetz bestimmt wären.